Was tun im Schadenfall?. 4.1 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter An- gabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht werden. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. 4.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen des Heil- behandlers sowie die Behandlungsdaten. Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die daran vorgenommenen Behandlungen tragen. 4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen aus § 14 Absatz 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). 4.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung einzureichen, aus der hervorgeht, dass der Rücktransport medizinisch sinn- voll und vertretbar ist. 4.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. 128 274 910 (Fassung Jan. 2012) – (R2) 4.6 Der Versicherer leistet an den Hauptversicherten (Karteninhaber). Hat der Hauptversicherte die versicherte Person für deren Versicherungsleis- tungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem Ver- sicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese. 4.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 4.8 Die in Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umge- rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wähnungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs- statistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nach- gewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. 4.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Aus- land und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen wer- den.
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Was tun im Schadenfall?. 4.1 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter An- gabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht werden. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtetverpflich- tet, wenn die von ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sindsind und die Konto-Num- mer mitgeteilt wurde; diese die Nachweise werden Eigentum des Versicherers.
4.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten PersonPer- son, die Krankheitsbezeichnungen Krankheitsbezeichnung (Diagnosen), die einzelnen Leistungen des Heil- behandlers Heilbehandlers sowie die Behandlungsdaten. Aus den Rezepten Rezep- ten müssen die verordneten Medikamente, die Preise und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten behandel- ten Zähne und die daran vorgenommenen Behandlungen tragen.
4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen Voraussetzun- gen für die Fälligkeit der Leistungen aus § 14 Absatz 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
4.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport Kranken- rücktransport vor, ist eine ärztliche Bescheinigung Beschei- nigung über die medizinische Notwendigkeit mit Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung Krankheitsbezeich- nung einzureichen, aus der hervorgeht, dass der Rücktransport medizinisch sinn- voll und vertretbar ist.
4.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind ist die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung Beschei- nigung über die Todesursache einzureichen. 128 274 910 (Fassung Jan. 2012) – (R2).
4.6 Der Versicherer leistet an den Hauptversicherten Hauptversi- cherten (KarteninhaberKontoinhaber). Hat der Hauptversicherte Hauptver- sicherte die versicherte Person für deren Versicherungsleis- tungen Versicherungsleistungen als empfangsberechtigte empfangsbe- rechtigte Person in Textform gegenüber dem Ver- sicherer Versicherer bestimmt, so leistet der Versicherer Versiche- rer an diese.
4.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
4.8 Die in Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umge- rechnetumgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Europä- ischen Zentralbank. Für nicht gehandelte WähnungenWährungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs- statistik“”Devisenkursstatistik”, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nach- gewiesennachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen notwen- digen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen Versiche- rungsleistungen in das Aus- land Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen wer- denwerden.
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Samples: S Pool Konto Agreement
Was tun im Schadenfall?. 4.1 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter An- gabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht werdenwer- den. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten ge- forderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
4.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen des Heil- behandlers sowie die Behandlungsdaten. 128 274 913 (Fassung Feb. 2011) - (R5) Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die daran vorgenommenen vorge- nommenen Behandlungen tragen.
4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen aus § 14 Absatz Abs. 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
4.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit mit Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung einzureichen, aus der hervorgeht, dass der Rücktransport medizinisch sinn- voll und vertretbar ist.
4.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. 128 274 910 (Fassung Jan. 2012) – (R2).
4.6 Der Versicherer leistet an den Hauptversicherten (Karteninhaber). Hat der Hauptversicherte die versicherte Person für deren Versicherungsleis- tungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem Ver- sicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese.
4.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
4.8 Die in Fremdwährung ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs aktu- xxxxx Xxxx des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umge- rechnetumgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte WähnungenWährungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs- statistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Frankfurt am Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nach- gewiesennachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen Devi- sen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Aus- land und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen wer- den.
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Samples: Versicherungsbestätigung Zur Mastercard® Business Gold
Was tun im Schadenfall?. 4.1 Bei Eintritt des Versicherungsfalls sollten Sie bzw. die versicherte Person unseren Notrufservice (unter der Telefonnummer +00 0000 000-0000) zur Beratung und Unterstützung einschalten. Erforderlich ist dies insbesondere vor einem zu erwartenden stationären Aufenthalt (siehe Nr. 12.2), damit wir Ihnen z. B. ein geeignetes Krankenhaus suchen können und Sie nicht in Vorleistung der Krankenhauskosten treten müssen. Bei Rücktrans- port aus dem Ausland und bei Reisebetreuung für Kinder muss der Notrufservice zur Vermeidung von Leistungseinschränkungen (siehe Nr. 12.4 b) und e)) in jedem Fall eingeschaltet werden. · Bitte senden Sie im Schadenfall Ihre Belege an den ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 V.V.a.G.. · Reichen Sie immer Originalunterlagen ein; nur gegen Vorlage der Originale sind wir zur Leistung verpflichtet. Darüber hinaus müssen die von uns geforderten und für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlichen Nachweise erbracht sein. · Hat sich ein anderer Krankenversicherer an den Kos- ten beteiligt, so genügen Zweitschriften der Belege mit dessen Original-Erstattungsvermerk. · Der Anspruch auf Leistungen für die Mehrkosten einer Rückführung ist durch Kostenbelege sowie für Überführungs- bzw. Bestattungskosten zusätzlich durch die amtliche Sterbeurkunde zu begründen. · Die Belege und Nachweise werden unser Eigentum. · Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform als Emp- fangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt haben. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur dann erstattet werden, wenn sie unter An- gabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht werdenSie als Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
4.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen des Heil- behandlers sowie die Behandlungsdaten. Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die daran vorgenommenen Behandlungen tragen.
4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Fäl- ligkeit unserer Leistungen aus § 14 Absatz 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz VVG (VVG).
4.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung einzureichen, aus der hervorgeht, dass der Rücktransport medizinisch sinn- voll und vertretbar ist.
4.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. 128 274 910 (Fassung Jan. 2012) – (R2)
4.6 Der Versicherer leistet an den Hauptversicherten (Karteninhabersiehe Anhang). Hat der Hauptversicherte die versicherte Person für deren Versicherungsleis- tungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem Ver- sicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese.
4.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das vorgenannte Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
4.8 Die in Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umge- rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wähnungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs- statistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nach- gewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Aus- land und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen wer- den.
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Was tun im Schadenfall?. 4.1 Kostenbelege Bei Eintritt des Versicherungsfalles sollten Sie bzw. die versicherte Person unseren 24-Stunden-Notruf-Service unter 0049-511-5351-888 zur Beratung und Unter- stützung einschalten. Sinnvoll ist dies insbesondere vor einem zu erwartenden sta- tionären Aufenthalt (siehe Nr. 13.2), damit wir Ihnen z. B. ein geeignetes Kranken- haus suchen können nur dann erstattet werden, wenn sie unter An- gabe und Sie nicht in Vorleistung der Nummer Krankenhauskosten treten müssen. Bei Rücktransport aus dem Ausland sollte der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht Notrufservice zur Ver- meidung von Leistungsbegrenzungen (siehe Nr. 13.4 a) eingeschaltet werden. Der Versicherer ist – Bitte senden Sie im Schadenfall Ihre Belege an die Mecklenburgische Kranken- versicherungs-AG in 00000 Xxxxxxxx. – Reichen Sie immer Originalunterlagen ein; nur gegen Vorlage der Originale sind wir zur Leistung nur verpflichtet, wenn . Darüber hinaus müssen die von ihm uns geforderten und für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlichen Nachweise im Original erbracht sind; diese sein. Hat sich ein anderer Krankenversicherer an den Kosten beteiligt, so genügen Zweitschriften der Belege mit dessen Original-Erstattungsvermerk. – Der Anspruch auf Leistungen für die Kosten eines nicht durch uns organisierten Rücktransports ist durch Kostenbelege zu begründen. – Der Anspruch auf Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist durch die amtliche Sterbeurkunde und Kostenbelege nachzuweisen. – Die Belege und Nachweise werden Eigentum des Versicherers.
4.2 Alle Belege müssen enthalten: unser Eigentum. – Wir können mit befreiender Wirkung auch an den Namen des Heilbehandlers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen des Heil- behandlers sowie die BehandlungsdatenÜberbringer oder Übersender ordnungsgemäßer Nachweise leisten. Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die daran vorgenommenen Behandlungen tragen.
4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der unserer Leistungen aus § 14 Absatz Abs. 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz (2 VVG).
4.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung einzureichen, aus der hervorgeht, dass der Rücktransport medizinisch sinn- voll und vertretbar ist.
4.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. 128 274 910 (Fassung Jan. 2012) – (R2)
4.6 Der Versicherer leistet an den Hauptversicherten (Karteninhaber). Hat der Hauptversicherte die versicherte Person für deren Versicherungsleis- tungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem Ver- sicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese.
4.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
4.8 Die in Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umge- rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wähnungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs- statistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nach- gewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Aus- land und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen wer- den.
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Samples: Krankenversicherung
Was tun im Schadenfall?. 4.1 Bei Eintritt des Versicherungsfalls sollten Sie bzw. die versicherte Person unseren Notrufservice (unter der Telefonnummer +49 (0) 4441 /905 - 4441) zur Bera- tung und Unterstützung einschalten. Erforderlich ist dies insbesondere vor einem zu erwar- tenden stationären Aufenthalt (siehe Nr. 12.2), damit wir Ihnen z. B. ein geeignetes Krankenhaus suchen können und Sie nicht in Vorleistung der Krankenhauskosten tre- ten müssen. Bei Rückführung aus dem Ausland muss der Notrufservice zur Vermeidung von Leistungseinschrän- kungen (siehe Nr. 12.4 a)) in jedem Fall eingeschaltet werden. · Bitte senden Sie im Schadenfall Ihre Belege an den ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 V.V.a.G.. · Reichen Sie immer Originalunterlagen ein; nur gegen Vorlage der Originale sind wir zur Leistung verpflichtet. Darüber hinaus müssen die von uns geforderten und für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlichen Nachweise erbracht sein. · Hat sich ein anderer Krankenversicherer an den Kosten beteiligt, so genügen Zweitschriften der Belege mit dessen Original-Erstattungsvermerk. · Der Anspruch auf Leistungen für die Mehrkosten einer Rückführung ist durch Kostenbelege sowie für Über- führungs- bzw. Bestattungskosten zusätzlich durch die amtliche Sterbeurkunde zu begründen. · Die Belege und Nachweise werden unser Eigentum. · Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform als Empfangsbe- rechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt haben. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur dann erstattet werden, wenn sie unter An- gabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht werdenSie als Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
4.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen des Heil- behandlers sowie die Behandlungsdaten. Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die daran vorgenommenen Behandlungen tragen.
4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der unserer Leistungen aus § 14 Absatz 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsver- tragsgesetz (VVG).
4.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung einzureichen, aus der hervorgeht, dass der Rücktransport medizinisch sinn- voll und vertretbar ist.
4.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. 128 274 910 (Fassung Jan. 2012) – (R2)
4.6 Der Versicherer leistet an den Hauptversicherten (Karteninhaber). Hat der Hauptversicherte die versicherte Person für deren Versicherungsleis- tungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem Ver- sicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese.
4.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
4.8 Die in Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umge- rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wähnungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs- statistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nach- gewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Aus- land und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen wer- den.
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Was tun im Schadenfall?. 4.1 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter An- gabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht werden. Der Versicherer Bei Unfall oder Erkrankung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherersunverzüglich ein Arzt beizuziehen und dessen Anordnungen Folge zu leisten.
4.2 bei kostenintensiven Behandlungen erteilt der Versicherer Kostengutsprachen (direkt ans Spital) im Rahmen dieser Versicherung und im Nachgang zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Krankenpflegeversicherung, Unfallversicherung, etc.) und allfälligen Zusatzversicherungen für alle stationären Aufenthalte im Spital. Für ambulante Behandlungen (Arzt- Arznei- und Apothekerkosten) erteilt der Versicherer keine Kostengutsprachen.
4.3 Folgende Dokumente müssen dem Versicherer u.a. eingereicht werden: • detailliertes Arztzeugnis • Rechnungen über Arzt- Arznei- und Spitalkosten sowie Arztrezepte, • Kopie der Versicherungsbestätigung
4.4 Die versicherte Person muss sich auf Verlangen des Versicherers und auf deren Kosten jederzeit einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt unterziehen
4.5 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen des Heil- behandlers Heilbehandlers sowie die Behandlungsdaten. Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die daran vorgenommenen Behandlungen tragen.
4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen aus § 14 Absatz 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
4.4 4.6 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung einzureichen, aus der hervorgeht, dass der Rücktransport medizinisch sinn- voll und vertretbar sinnvoll ist.
4.5 4.7 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. 128 274 910 (Fassung Jan. 2012) – (R2).
4.6 4.8 Der Versicherer leistet an den Hauptversicherten (Karteninhaber). Hat der Hauptversicherte die versicherte Person für deren Versicherungsleis- tungen Versicherungsleistungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem Ver- sicherer Versicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese.
4.7 4.9 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
4.8 Die 4.10 Der Versicherer erbringt seine Leistungen grundsätzlich in Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs CHF. Für die Umrechnung von Fremdwährungen kommt der Wechselkurs des TagesTages zur Anwendung, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umge- rechnetdiese Kosten von der versicherten Person gezahlt wurden. Als Kurs des Tages gilt der offizielle EuroFranken-Wechselkurs der Europäischen ZentralbankZentralbank (EZB). Für nicht gehandelte WähnungenWährungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs- statistikDevisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen BundesbankSchweizerischen Nationalbank (SNB), Frankfurt/MainZürich, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nach- gewiesennachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4.9 4.11 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Aus- land Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen wer- denwerden.
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Was tun im Schadenfall?. 4.1 Kostenbelege können Für den Versicherungsschutz Pkw-Haftpflicht: der Antrag auf Entschädigung muss direkt an die Gesellschaft oder an den eigenen Versicherungsvermittler gesandt werden, entsprechend der Formularvorlage „Einvernehmlicher Unfallbericht – Schadensmeldung“, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte nicht vollständig oder teilweise für den Vorfall haften und: • ein Zusammenstoß zwischen 2 Kraftfahrzeugen erfolgte, die identifiziert wurden und für die Haftpflicht versichert sind, ohne dass andere haftende Fahrzeuge beteiligt waren • dies in der Republik Italien, der Republik San Xxxxxx oder der Vatikanstadt erfolgt ist • nur dann Schäden an Fahrzeugen und leichte Verletzungen ihrer Fahrer (d.h. mit der Folge einer Dauerhaften Invalidität bis 9%) daraus entstanden sind. Falls das Fahrzeug der schädigenden Gegenpartei nicht versichert oder nicht identifiziert ist, ist die Schadensersatzforderung an das Unternehmen zu richten, das von dem bei der Consap S.p.A. - Concessionaria Servizi Assicurativi Pubblici S.p.A., eingerichteten Garantiefonds für Verkehrsopfer benannt wurde. Für weitere Informationen: xxx.xxxxxx.xx. Falls sich der Unfall in Italien mit einem im Ausland zugelassenen und/oder versicherten Fahrzeug ereignet hat, ist der Antrag auf Entschädigung an das Ufficio Centrale Italiano [Italienisches Zentralbüro], UCI, Xxxxx Xxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx, Tel. +00.00.00.00.00 zu richten. Für weitere Informationen: xxx.xxxxx.xx. Falls sich der Unfall im Ausland ereignet hat, in einem der Staaten, die im Auslandsschutzbrief angegeben ist, und zwischen Bürgern der Europäischen Union, ist es erforderlich, sich an das Centro di Informazione Italiano [Italienisches Informationszentrum], bei CONSAP S.p.A., Xxx Xxxx 00 - 00000 Xxx - xxxxxxxxx.xxxxxx@xxxxxx.xx zu wenden, gemäß der IV. Richtlinie. In allen anderen Fällen, muss der Geschädigte den Schadensersatzantrag an den für den Schadenfall Haftenden und an dessen ausländischen Versicherer richten. Über die Pflicht zur Schadensmeldung gemäß den genannten Fristen und Modalitäten hinaus, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherte die folgenden Unterlagen vorlegen: • Für Schadenfälle der Versicherungsschutzarten Brand, Diebstahl, Raub, gesellschaftspolitische Ereignisse oder vorsätzliche Beschädigung muss eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Behörde (Polizei, Carabinieri) erstattet werden. Falls der Schadensfall im Ausland eintritt, wenn sie unter An- gabe muss die Anzeige bei der Nummer zuständigen ausländischen Behörde erstattet werden und nach der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht werdenRückkehr nach Italien bei der vorgenannten italienischen Behörde. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtetEine Kopie aller Anzeigen muss an die Gesellschaft (oder den eigenen Versicherungsvermittler, wenn die Police über ihn erworben wurde) übermittelt werden • Für Schadenfälle des Versicherungsschutzes Scheiben: Anzeige an die Gesellschaft weiterleiten oder sich direkt an Carglass wenden unter der gebührenfreien Nummer 800-360036 Doctorglass unter der gebührenfreien Nummer 800-101010 Glassdrive unter der gebührenfreien Nummer: 800-010606 • Für die Schadenfälle der Versicherungsschutzarten Vollkasko und Gesellschaftspolitische Ereignisse: Vorlage der Unterlagen zum Beleg der Installation von ihm geforderten Nachweise Sonderzubehör und Nicht Serienmäßigem Zubehör, falls dieselben nicht bereits in Besitz der Gesellschaft sind. • Für die Schadenfälle des Versicherungsschutzes Naturereignisse: Vorlage einer von der zuständigen örtlichen Behörde ausgestellten Erklärung, oder die Tatsache muss durch die von der nächstgelegenen Wetterbeobachtungsstation durchgeführten Erhebungen belegt sein. • Für die Schadenfälle des Versicherungsschutzes Führerschein: Zusendung der Anzeige unter Beifügung der behördlichen Urkunde, aus welcher die von der Behörde getroffene Verfügung hervorgeht. • Für die Schadenfälle des Versicherungsschutzes Rechtsschutz: unverzügliche Mitteilung an DAS, die angeben wird, welche Unterlagen je nach eingetretenem Schadenfall erforderlich sind • Für Schadensfälle des Versicherungsschutzes Service-Leistungen: Kontaktaufnahme mit der Organisationszentrale der Mapfre Asistencia S.A., die rund um die Uhr erreichbar ist unter der gebührenfreien Nummer 800.186.064 oder unter der Nummer des Betriebssitzes +39.015- 0000000. Wenn ein Anruf nicht möglich ist, kann MAPFRE ASISTENCIA S.A. - Xxxxxx Xxxxxx 00 - 00000 Xxxxxxx (XX) schriftlich kontaktiert werden, durch Versendung eines Fax an die Nummer: 000-0000000, oder einer E-Mail an die Adresse: xxxxxxxxxx@xxxxxx.xxx. Der Versicherte muss der Organisationszentrale alle für den Abschluss der Service- Leistung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und, falls verlangt, die Spesenbelege im Original erbracht sind; diese werden Eigentum (Rechnungen, Steuerbelege, andere Belege). Direkte Service-Leistung/durch Vertrags-Dienstleister Im Schadenfall mit Schaden am Fahrzeug, kann der Versicherungsnehmer oder der Versicherte die Reparatur bei einer der Vertragswerkstätten der Gesellschaft durchführen lassen (Liste abrufbar auf der Webseite xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx). Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sind Vergünstigungen vorgesehen. Betrifft der Schadenfall Scheiben, kann sich der Versicherungsnehmer oder der Versicherte direkt an Carglass, DoctorGlass oder GlassDrive wenden. Rückzahlung des VersicherersSchadenfalles zur Vermeidung des Malus Im Schadenfall mit eigener Haftung kann der Versicherte die Anwendung des Malus und die Erhöhung der Prämie verhindern, wenn er die von der Gesellschaft ausbezahlten Beträge erstattet. Im Schadenfall mit Direkter Haftung gemäß Art. 149 des Versicherungsgesetzbuchs, kann die Rückzahlung ausschließlich unter Einhaltung der Modalitäten und Fristen gemäß der gültigen Gesetzesbestimmungen erfolgen. Verwaltung durch andere Unternehmen Die Gesellschaft hat DAS S.p.
4.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen A. (Sitz in Verona, Via Xxxxxx Xxxxx 9/B, Tel. 000.0000000, Fax 000.0000000, xxx.xxx.xx) mit der Verwaltung der Schadenfälle des HeilbehandlersVersicherungsschutzes Rechtsschutz und Mapfre Asistencia S.A. (Geschäftssitz Xxxxxx Xxxxxx 00, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum 00000 Xxxxxxx -BI- gebührenfreie Nummer 800.181515 oder +00.000.0000000) mit der behandelten PersonVerwaltung der Schadenfälle beauftragt, die Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Service-Leistungen des Heil- behandlers sowie die Behandlungsdaten. Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die daran vorgenommenen Behandlungen tragenbetreffen.
4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen aus § 14 Absatz 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
4.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung einzureichen, aus der hervorgeht, dass der Rücktransport medizinisch sinn- voll und vertretbar ist.
4.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. 128 274 910 (Fassung Jan. 2012) – (R2)
4.6 Der Versicherer leistet an den Hauptversicherten (Karteninhaber). Hat der Hauptversicherte die versicherte Person für deren Versicherungsleis- tungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem Ver- sicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese.
4.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
4.8 Die in Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umge- rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wähnungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs- statistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nach- gewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Aus- land und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen wer- den.
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Samples: Insurance Agreement
Was tun im Schadenfall?. 4.1 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter An- gabe Angabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht einge- reicht werden. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
4.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen Leistun- gen des Heil- behandlers Heilbehandlers sowie die Behandlungsdaten. Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung Zahn- behandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die daran vorgenommenen Behandlungen tragen.
4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen aus § 14 Absatz 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
4.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung Krankheits- bezeichnung einzureichen, aus der hervorgeht, dass der Rücktransport Rücktrans- port medizinisch sinn- voll und vertretbar sinnvoll ist.
4.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten Bestattungskos- ten sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung Bescheini- gung über die Todesursache einzureichen. 128 274 910 (Fassung Jan. 2012) – (R2).
4.6 Der Versicherer leistet an den Hauptversicherten (Karteninhaber). Hat der Hauptversicherte die versicherte Person für deren Versicherungsleis- tungen Versiche- rungsleistungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem Ver- sicherer Versicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese.
4.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
4.8 Die in Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umge- rechnetumgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs Wech- selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte WähnungenWährungen, für die keine Referenzkurse festgelegt fest- gelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs- statistikDevisenkursstatistik“, Veröffentlichungen Veröf- fentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nach- gewiesennachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen notwendi- gen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
4.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Aus- land Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen wer- denabge- zogen werden.
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Was tun im Schadenfall?. 4.1 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter An- gabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht werden. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sindsind und die Konto-Nummer mitgeteilt wurde; diese die Nachweise werden Eigentum des Versicherers.
4.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des HeilbehandlersHeilbe- handlers, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen des Heil- behandlers Heilbehandlers sowie die Behandlungsdaten. Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise und der Quittungsvermerk Quit- tungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne Zäh- ne und die daran vorgenommenen Behandlungen tragen.
4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen aus § 14 Absatz 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz Versiche- rungsvertragsgesetz (VVG).
4.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport Krankenrücktrans- port vor, ist eine ärztliche Bescheinigung über die medi- zinische Notwendigkeit mit Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung Krank- heitsbezeichnung einzureichen, aus der hervorgeht, dass der Rücktransport medizinisch sinn- voll und vertretbar ist.
4.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind Bestat- tungskosten ist die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche ärzt- liche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. 128 274 910 (Fassung Jan. 2012) – (R2).
4.6 Der Versicherer leistet an den Hauptversicherten Kauptversicherten (KarteninhaberKonto- inhaber). Hat Kat der Hauptversicherte Kauptversicherte die versicherte Person Per- son für deren Versicherungsleis- tungen Versicherungsleistungen als empfangsberechtigte empfangsbe- rechtigte Person in Textform gegenüber dem Ver- sicherer Versicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese.
4.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
4.8 Die in Fremdwährung ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege Bele- ge beim Versicherer eingehen, in Euro umge- rechnetumgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte WähnungenWäh- rungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs- statistikDevisenkursstatistik“, Veröffentlichungen Veröffentli- chungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Frankfurt/ Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nach- gewiesennachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren ungünsti- geren Kurs erworben wurden.
4.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen Versicherungsleistun- gen in das Aus- land Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen wer- denwerden.
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