Neuwert Musterklauseln

Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwen- dungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Techno- logiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
Neuwert. ◼ in Bezug auf das Gebäude der Selbstkostenpreis seines Wiederaufbaus einschließlich der Honorare für Architekten und Planungsbüros sowie jeglicher Steuern und Gebühren, sofern sie nicht steuerlich erstattbar oder abzugsfähig sind; ◼ in Bezug auf Hausrat der Selbstkostenpreis der Wiederherstellung des Neuzustands einschließlich Steuern und Gebühren, sofern diese nicht steuerlich erstattbar oder abzugsfähig sind; ◼ in Bezug auf Maschinen der Neukaufpreis ohne Nachlass, einschließlich der Verpackungs-, Transport- und eventuellen Montagekosten sowie jeglicher Steuern und Gebühren, sofern diese nicht steuerlich erstattbar oder abzugsfähig sind; ◼ in Bezug auf EDV-Geräte und elektronische Bürogeräte: Der Preis ohne Nachlass eines neuen Büro- oder elektronischen Xxxxxx, das in allen Punkten identisch ist, dieselbe Leistung und denselben Ertrag hat oder, sofern der Gegenstand nicht mehr erhältlich ist, des Modells, das diesen Gegenstand direkt ersetzt und vom selben Typ ist und eine vergleichbare Ausstattung besitzt, wobei der Preis des einzeln gekauften Xxxxxx zuzüglich Verpackungs-, Transport- und Montagekosten sowie etwaiger Steuern und Gebühren veranlagt wird mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, soweit sich der Versicherte diese erstatten lassen kann.
Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektenge- bühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Neuwert. Der Totalschaden wird vollständig erstattet, d.h. ohne Anwendung der Wertminderung, falls der Scha- denfall innerhalb von 6 Monaten nach der Erstzulas- sung eingetreten ist.
Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu be- schaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der nied- rigere Betrag. Sachen, die sich in dauerndem Gebrauch befinden und die regelmäßig gewartet werden, sind unabhängig von ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zu- stand, zum Neuwert mitversichert. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendun- gen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
Neuwert. Der Total- oder Teilschaden wird vollständig erstattet, d.h. ohne Anwendung der Wertminderung, falls der Schadenfall innerhalb von sechs Monaten nach der Erstzulassung eingetreten ist.
Neuwert. A 15.1.2.1 Der Neuwert entspricht dem Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgeblich ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektenhonorare, sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaft- lichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. A 15.1.2.2 Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß A 15.1.2.1 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba- rungen zu den versicherten Mehrkosten.
Neuwert. Kosten für die Neuanschaffung unmittelbar vor Eintritt des Scha- denfalles, einschliesslich Kosten für Transport, Zoll sowie Monta- ge und Inbetriebsetzung, abzüglich Restwert beschädigter Sachen. Vorhandene Reste werden zum Neuwert berechnet. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt.
Neuwert. Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der auf- zuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
Neuwert. 1 Bei Personenwagen, Motorrädern und Wohnmo- torwagen gilt als Neuwert der Katalogpreis des Fahrzeuges sowie der dazugehörigen Ausrüstun- gen und Zubehörteile. 2 Bei Nutzfahrzeugen gilt als Neuwert der zur Zeit der Herstellung gültige Nettopreis für das Fahr- zeug sowie für mitversicherte Ausrüstungen und Zubehörteile, jeweils nach Abzug von Rabatten und exklusive MWST. Als Nutzfahrzeuge gelten alle Fahrzeuge mit Ausnahme von Personenwa- gen, Motorrädern und Wohnmotorwagen. 3 Wurde bei einer anderen Fahrzeugart als Perso- nenwagen, Motorräder und Wohnmotorwagen der Neuwert beim Versicherungsabschluss zu tief deklariert, wird die Entschädigung entsprechend gekürzt. 4 Bei Oldtimern gilt als Neuwert der in der Police aufgeführte versicherte Fahrzeuggesamtwert. 5 Bei mitgeführten Sachen gilt als Neuwert der Be- trag, den die Neuanschaffung zum Zeitpunkt des Schadenfalles erfordert.