WAS WIR IN BEREITGESTELLTEN BERICHTEN ÜBER DAS SCHWEIZER PLANUNGSSYSTEM (UND DIE RAUMPLANUNGSPOLITIK) GELESEN HABEN Musterklauseln

WAS WIR IN BEREITGESTELLTEN BERICHTEN ÜBER DAS SCHWEIZER PLANUNGSSYSTEM (UND DIE RAUMPLANUNGSPOLITIK) GELESEN HABEN. Die Raumplanung ist föderal organisiert. Die Schweizer Eidge- nossenschaft gibt Ziele, Schlüsselfunktionen und Instrumen- te vor, um einen haushälterischen (ökonomischen) Umgang mit dem Boden in der Siedlungsentwicklung zu sichern. Die Kantone und die Gemeinden wenden diese Politik an. Die wichtigsten Planungsinstrumente sind der kantonale Richt- plan, der behördenverbindlich ist und der Nutzungsplan, der eigentümerverbindlich ist. Die kantonalen Richtpläne werden als Prozess der Koordination und Steuerung der nächsten bereits laufenden Stadien der Raumplanung be- trachtet. Die Nutzungspläne ziehen die Grenzen zwischen Bauzonen und Nicht-Bauzonen. In der Vergangenheit widmeten sich die meisten Planungs- aktivitäten der Stadterweiterung. Heute konzentrieren sie sich mehr und mehr auf Renovationen, Restaurationen und Veränderung von gebauten urbanen Gebieten. Der Bund hat die Pflicht, seine eigenen Ziele mit denen der Kantone zu koordinieren. Zwei aktuelle Schlüsselthemen sind die nachhaltige Entwicklung und die enge Zusammen- arbeit der Städte und Agglomerationen mit Unterstützung des Bundes. Auf Bundesebene sind die Sachpläne ein wichtiges Instru- ment für die Umsetzung. Die Raumplanung ist stark auf die sektoralen Departemente und Institutionen angewiesen. Die Raumplanung ist aufgrund der Vielfalt in der Politik und der Kultur der Kantone und Gemeinden mit ihrer starken Autonomie sehr fragmentiert. Die kantonalen Bau- und Planungsgesetze unterscheiden sich merklich. Raumplane- rische Themen und die Planungspraxis der Gemeinden sind oft widersprüchlich. Der Zusammenhalt der Schweiz und die Identität der einzel- nen Städte und Regionen muss verstärkt werden. Die Städte müssen untereinander und mit den ländlichen Gebieten vernetzt werden. Der Boden muss ökonomisch, sozial und in einer ökologisch-nachhaltigen Art benutzt werden, und der Siedlungsdruck auf die ländlichen Gebiete muss verrin- gert werden. Die Siedlungsentwicklung in allen Regionen sollte auf urbane Zentren konzentriert werden. Siedlungen müssen umfangreich erneuert und angepasst werden, um sich den veränderten Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft anzugleichen. Gleichzeitig sollten die exis- tierenden gebauten Siedlungsgebiete mit mittlerer Dichte besser ausgenutzt werden. Das Städtenetzwerk muss durch die Schaffung von regio- nalen ausgebreiteten Städten und Wachstumspunkten in der Nähe von wichtigen Eisenbahnkreuzungen ausgeweitet werden. Die Städte müssen durch eine Mischung von Nu...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

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  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.