Common use of Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust? Clause in Contracts

Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust?. In Ergänzung zu den Regeln der Kaskoversicherung nach A.2.6.1, A.2.6.3 bis A.2.6.9 und A.2.8 gilt: Wir ersetzen im Falle der Beschädigung, der Zerstörung, des Totalschadens oder des Verlusts des Fahrzeugs a. bei Leasingfahrzeugen die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem sich aus dem Leasingvertrag errechnenden Leasing-Restbetrag am Schadentag. Voraussetzung ist, dass der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung geltend macht. Der Leasing-Restbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung. b. bei kreditfinanzierten Fahrzeugen die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem sich aus dem Darlehensvertrag errechnenden abgezinsten Darlehensrestbetrag am Schadentag, der bei - vorzeitiger schadenbedingter Beendigung bzw. - Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist. Der Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige Befriedigung des Darlehensvertrags erlangt. Dabei berücksichtigen wir nur den Darlehensteil, der nachweislich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen wurde. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht gezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Weitere Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Reparaturkosten den um den Restwert des Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswert übersteigen und das Fahrzeug nicht repariert wird. Die Ersatzleistung ist beschränkt auf für Leasing- und Darlehensverträge marktübliche Zinsen und Laufzeiten. 1. Unsere Entschädigung nach A.7.5 ist beschränkt auf 25 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs am Schadentag. Diese Beschränkung gilt nicht für Pkw. 2. Wir verzichten nach A.2.6.7.b Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben; in diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Neben den Regelungen nach A.2.6.8.a ersetzen wir keine Finanzierungs- und Abmeldekosten (z. B. Bearbeitungsgebühren). Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung werden Mehrforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung ebenfalls nicht ersetzt. Die in der Vollkasko mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht entschädigt.

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Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust?. In Ergänzung zu den Regeln der Kaskoversicherung nach A.2.6.1, A.2.6.3 bis A.2.6.9 und A.2.8 gilt: Wir ersetzen im Falle der Beschädigung, der Zerstörung, des Totalschadens oder des Verlusts des FahrzeugsFahrzeugs in Ergänzung zu den Regeln der Kaskoversicherung nach A.2.6, A.2.8 bis A.2.14 a. bei Leasingfahrzeugen die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem sich aus dem Leasingvertrag errechnenden Leasing-Restbetrag am Schadentag. Voraussetzung ist, dass soweit der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung schriftlich geltend macht. Der Leasing-Restbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung. b. bei kreditfinanzierten Fahrzeugen die Differenz zwischen zwischem dem Wiederbeschaffungswert und dem sich aus dem Darlehensvertrag errechnenden abgezinsten Darlehensrestbetrag am Schadentag, der bei - vorzeitiger schadenbedingter Beendigung bzw. - Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist. Der Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige Befriedigung des Darlehensvertrags erlangt. Dabei berücksichtigen wir nur den Darlehensteil, der Das Darlehen muss nachweislich ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen wurdeworden sein. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht gezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Weitere Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Reparaturkosten den um den Restwert des Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswert übersteigen und das Fahrzeug nicht repariert wird. Die Ersatzleistung ist beschränkt auf für Leasing- und Darlehensverträge marktübliche Zinsen und Laufzeiten. 1. Unsere Entschädigung nach A.7.5 ist beschränkt auf 25 15 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs am Schadentag. Diese Beschränkung gilt nicht für Pkw mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw. 2. Wir verzichten nach A.2.6.7.b A.2.11.2 Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben; in diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Neben den Regelungen nach A.2.6.8.a A.2.13 ersetzen wir keine nicht Finanzierungs- und Abmeldekosten (z. B. Bearbeitungsgebühren). Bei , bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung werden Mehrforderungen auch nicht Nachforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung ebenfalls nicht ersetztKilometerleistung. Die in der Vollkasko mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht entschädigt.

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Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust?. In Ergänzung zu den Regeln der Kaskoversicherung nach A.2.6.1, A.2.6.3 bis A.2.6.9 und A.2.8 gilt: Wir ersetzen im Falle der Beschädigung, der Zerstörung, des Totalschadens oder des Verlusts des FahrzeugsPkw a. bei Leasingfahrzeugen Leasing-Pkw die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem sich aus dem Leasingvertrag errechnenden Leasing-Restbetrag am SchadentagSchadentag und dem Wiederbeschaffungswert. Voraussetzung ist, dass der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung geltend macht. Der Leasing-Leasing- Restbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung. b. bei kreditfinanzierten Fahrzeugen Pkw die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem sich aus dem Darlehensvertrag errechnenden abgezinsten Darlehensrestbetrag am Schadentag, der bei - vorzeitiger schadenbedingter Beendigung bzw. - Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist, und dem Wiederbeschaffungswert. Der Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige Befriedigung des Darlehensvertrags erlangt. Dabei berücksichtigen wir nur den Darlehensteil, der nachweislich zur Finanzierung des Fahrzeugs Pkw aufgenommen wurde. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls Schadensfalls fällig gewesene, nicht gezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Weitere Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Reparaturkosten den um den Restwert des Fahrzeugs Pkw verminderten Wiederbeschaffungswert übersteigen und das Fahrzeug der Pkw nicht repariert wird. Die Ersatzleistung ist beschränkt auf für Leasing- und Darlehensverträge marktübliche Zinsen und Laufzeiten. 1. Unsere Entschädigung nach A.7.5 ist beschränkt auf 25 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs am Schadentag. Diese Beschränkung gilt nicht für Pkw. 2. Wir verzichten nach A.2.6.7.b Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs Pkw oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben; in diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Neben den Regelungen nach A.2.6.8.a ersetzen wir keine Finanzierungs- und Abmeldekosten (z. B. Bearbeitungsgebühren). Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung werden Mehrforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung ebenfalls nicht ersetzt. Die in der Vollkasko mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht entschädigt.

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Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust?. In Ergänzung zu den Regeln der Kaskoversicherung nach A.2.6.1, A.2.6.3 bis A.2.6.9 und A.2.8 gilt: Wir ersetzen im Falle der Beschädigung, der Zerstörung, des Totalschadens oder des Verlusts des Fahrzeugs a. bei Leasingfahrzeugen die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem sich aus dem Leasingvertrag errechnenden Leasing-Restbetrag am SchadentagSchadentag und dem Wiederbeschaffungswert. Voraussetzung ist, dass der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung geltend macht. Der Leasing-Leasing- Restbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung. b. bei kreditfinanzierten Fahrzeugen die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem sich aus dem Darlehensvertrag errechnenden abgezinsten Darlehensrestbetrag am Schadentag, der bei - vorzeitiger schadenbedingter Beendigung bzw. - Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist, und dem Wiederbeschaffungswert. Der Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige Befriedigung des Darlehensvertrags erlangt. Dabei berücksichtigen wir nur den Darlehensteil, der nachweislich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen wurde. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls Schadensfalls fällig gewesene, nicht gezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Weitere Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Reparaturkosten den um den Restwert des Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswert übersteigen und das Fahrzeug nicht repariert wird. Die Ersatzleistung ist beschränkt auf für Leasing- und Darlehensverträge marktübliche Zinsen und Laufzeiten. 1. A.7.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir?‌ A.7.6.1 Unsere Entschädigung nach A.7.5 ist beschränkt auf 25 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs am Schadentag. Diese Beschränkung gilt nicht für Pkw. 2. A.7.6.2 Wir verzichten nach A.2.6.7.b Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben; in diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A.7.7 Was wir nicht ersetzen‌ Neben den Regelungen nach A.2.6.8.a ersetzen wir keine Finanzierungs- und Abmeldekosten (z. B. Bearbeitungsgebühren). Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung werden Mehrforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung ebenfalls nicht ersetzt. Die in der Vollkasko mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht entschädigt.

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