Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?. (1) Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert (3) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlen a) das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben hat und b) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein. c) für das versicherte Fahrzeug wurden bisher weder eine Neupreis- noch eine Kaufpreisentschädigung gezahlt. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Neupreis zuvor eingetretene Schäden ab. (4) Definition von Neupreis und Neufahrzeug a) Neupreis Neupreis ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufwenden müssen. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleich- bares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisemp- fehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. b) Neufahrzeug Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das • unmittelbar vom Fahrzeughändler oder -hersteller erworben und • erstmalig auf Sie zugelassen wurde. Als Neufahrzeug gilt auch ein Fahrzeug, das vor der Zulassung auf Sie • als Tages- oder Kurzzulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen war und • eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies und • die Erstzulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als einen Monat zu- rücklag. (5) Fälle, in denen wir bei einem von Ihnen als Gebrauchtfahrzeug erworbe- nem Fahrzeug den Kaufpreis zahlen a) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahr- zeugs auf Sie ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein und b) der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachge- wiesen werden. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Kaufpreis zuvor eingetretene Schäden ab. (6) Definition von Kaufpreis (7) Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten bei Ersatzfahrzeug (8) Elektroauto-Wechselprämie bei Neupreisentschädigung
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Samples: Adac Classic Car Versicherung, Versicherungsbedingungen, Adac Camping Versicherung
Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?. (1) Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
(2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert
(3) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlen
a) das Bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich um einen →Pkw, ein Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Wohnmobil oder Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t.
b) Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler Kraft- fahrzeughändler oder -hersteller erworben hat und
bc) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs Fahr- zeugs ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein.
cd) für Für das versicherte Fahrzeug wurden bisher weder eine Neupreis- Neu- preis- noch eine Kaufpreisentschädigung gezahlt. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Neupreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(4) Definition von Neupreis und Neufahrzeug
a) Neupreis Neupreis ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines neuen Fahrzeugs Fahr- zeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufwenden müssen. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellther- gestellt, gilt der Preis für ein vergleich- bares vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich Maß- geblich ist jeweils die unverbindliche Preisemp- fehlung Preisempfehlung des Herstellers Herstel- lers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher marktüb- licher Nachlässe.
b) Neufahrzeug Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das • unmittelbar vom Fahrzeughändler oder -hersteller erworben und • erstmalig auf Sie zugelassen wurde. Als Neufahrzeug gilt auch ein Fahrzeug, das vor der Zulassung auf Sie • als Tages- oder Kurzzulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen zu- gelassen war und • eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies und • die Erstzulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als einen ei- nen Monat zu- rücklagzurücklag.
(5) Fälle, in denen wir bei einem von Ihnen als Gebrauchtfahrzeug erworbe- nem Gebrauchtfahr- zeug erworbenem Fahrzeug den Kaufpreis zahlen
a) Bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich um einen →Pkw, ein Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Wohnmobil oder Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t.
b) Es tritt innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahr- zeugs Fahrzeugs auf Sie ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs Fahr- zeugs ein und
bc) der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachge- wiesen Kaufver- trag nachgewiesen werden. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Kaufpreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(6) Definition von Kaufpreis
(7) Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten bei Ersatzfahrzeug
(8) Elektroauto-Wechselprämie bei Neupreisentschädigung
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Samples: Versicherungsbedingungen Für KFZ Versicherung, Versicherungsbedingungen Für Ihre KFZ Versicherung
Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?. (1) Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
(21.1) Definition von Was ist unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und RestwertRestwert zu verstehen?
a. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert überstei- gen.
b. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadener- eignisses bezahlen müssen.
c. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs und seiner Teile im beschädigten oder zerstörten Zustand. Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben in Ihrem Eigentum. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet.
(32) Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung bei Totalschaden
(2.1) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlen
a) das Fahrzeug befindet sich oder Kaufpreis zahlen - bei Eintritt Neufahrzeugen den Neupreis des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben hat und
b) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung Fahrzeugs; - bei Gebrauchtfahrzeugen den Kaufpreis des Fahrzeugs ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein.
c) für das versicherte Fahrzeug wurden bisher weder eine Neupreis- noch eine Kaufpreisentschädigung gezahlt. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Neupreis zuvor eingetretene Schäden abFahrzeugs.
(42.2) Definition von Welche Regelung gelten zusätzlich?
a. Vom Neupreis beziehungsweise vom Kaufpreis wird ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs und Neufahrzeugseiner Teile abgezogen.
a) Neupreis Neupreis ist b. Vor der BetragBeschaffung des Ersatzfahrzeuges und Verkauf des Restwerts müssen Sie unsere Weisungen einholen.
c. Der Neupreis/Kaufpreis vermindert sich um zwischenzeitlich eingetretene Schäden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht fachgerecht repariert wurden.
d. Bei Leasing zahlen wir die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung für den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges durch die bisherige Leasinggeberin verwendet wird, - um damit das Leasingverhältnis mit Ihnen fortzusetzen - oder ein neues, den Sie für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufwenden müssen. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleich- bares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisemp- fehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
b) Neufahrzeug Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das • unmittelbar vom Fahrzeughändler oder -hersteller erworben und • erstmalig auf Sie zugelassen wurde. Als Neufahrzeug gilt auch ein Fahrzeug, das vor der Zulassung auf Sie • als Tages- oder Kurzzulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen war und • eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies und • die Erstzulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als einen Monat zu- rücklagabgerechneten Vertrag ersetzendes Leasingverhältnis mit Ihnen zu begründen.
(5) Fälle, in denen wir bei einem von Ihnen als Gebrauchtfahrzeug erworbe- nem Fahrzeug den Kaufpreis zahlen
a) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahr- zeugs auf Sie ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein und
b) der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachge- wiesen werden. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Kaufpreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(62.3) Definition von Neupreis, Neufahrzeug und Kaufpreis
(7) Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten bei Ersatzfahrzeug
(8) Elektroauto-Wechselprämie bei Neupreisentschädigunga. Was versteht man unter Neupreis?
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Samples: KFZ Versicherung
Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?. (1) Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
(2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert
(3) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlen
a) das Bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich um einen →Pkw, ein Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Wohnmobil oder Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t.
b) Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler Kraft- fahrzeughändler oder -hersteller erworben hat und
bc) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs Fahr- zeugs ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein.
c) für das versicherte Fahrzeug wurden bisher weder eine Neupreis- noch eine Kaufpreisentschädigung gezahlt. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Neupreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(4) Definition von Neupreis und Neufahrzeug
a) Neupreis Neupreis ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines neuen Fahrzeugs Fahr- zeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufwenden müssen. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellther- gestellt, gilt der Preis für ein vergleich- bares vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich Maß- geblich ist jeweils die unverbindliche Preisemp- fehlung Preisempfehlung des Herstellers Herstel- lers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher marktüb- licher Nachlässe.
b) Neufahrzeug Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das • unmittelbar vom Fahrzeughändler oder -hersteller erworben und • erstmalig auf Sie zugelassen wurde. Als Neufahrzeug gilt auch ein Fahrzeug, das vor der Zulassung auf Sie • als Tages- oder Kurzzulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen zu- gelassen war und • eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies und • die Erstzulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als einen ei- nen Monat zu- rücklagzurücklag.
(5) Fälle, in denen wir bei einem von Ihnen als Gebrauchtfahrzeug erworbe- nem Gebrauchtfahr- zeug erworbenem Fahrzeug den Kaufpreis zahlen
a) Bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich um einen →Pkw, ein Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Wohnmobil oder Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t.
b) Es tritt innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahr- zeugs Fahrzeugs auf Sie ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs Fahr- zeugs ein und
bc) der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachge- wiesen Kaufver- trag nachgewiesen werden. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Kaufpreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(6) Definition von Kaufpreis
(7) Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten bei Ersatzfahrzeug
(8) Elektroauto-Wechselprämie bei Neupreisentschädigung
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Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?. (1) Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
(2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert
(3) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlen
a) das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben hat und
b) es tritt innerhalb von 12 24 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein.
c) für das versicherte Fahrzeug wurden bisher weder eine Neupreis- noch eine Kaufpreisentschädigung gezahlt. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Neupreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(4) Definition von Neupreis und Neufahrzeug
a) Neupreis Neupreis ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufwenden müssen. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleich- bares vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisemp- fehlung unverbindli- che Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich ab- züglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
b) Neufahrzeug Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das • unmittelbar vom Fahrzeughändler oder -hersteller erworben und • erstmalig auf Sie zugelassen wurde. Als Neufahrzeug gilt auch ein Fahrzeug, das vor der Zulassung auf Sie • als Tages- oder Kurzzulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen war und • eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies und • die Erstzulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als einen Monat zu- rücklagzurücklag.
(5) Fälle, in denen wir bei einem von Ihnen als Gebrauchtfahrzeug erworbe- nem Fahrzeug den Kaufpreis zahlen
a) es tritt innerhalb von 12 24 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahr- zeugs auf Sie ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein und
b) der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachge- wiesen werden. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Kaufpreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(6) Definition von Kaufpreis
(7) Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten bei Ersatzfahrzeug
(8) Elektroauto-Wechselprämie bei Neupreisentschädigung
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Samples: Moped Insurance Agreement
Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?. (1) Wiederbeschaffungswert abzüglich RestwertRestwert Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Wenn Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung repa- rieren lassen, gilt Ziffer 1.5.2. Lässt sich für das Fahrzeug kein Restwert erzielen, erstatten wir nachgewiesene Kosten der Fahrzeugverschrottung. Hinweis: Bei einem Totalschaden aufgrund eines Glasbruchscha- dens gilt die Regelung in Ziffer 1.5.2 Absatz 2.
(2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und RestwertRestwert Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Re- paratur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert überstei- gen. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereig- nisses bezahlen müssen. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädig- ten oder zerstörten Zustand.
(3) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlenzahlen Anstelle des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zahlen wir den Neupreis, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) das Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler Kraft- fahrzeughändler oder -hersteller erworben hat und
b) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs Fahr- zeugs ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein.
c) für Für das versicherte Fahrzeug wurden bisher weder eine Neupreis- Neu- preis- noch eine Kaufpreisentschädigung gezahlt. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riertfachge- recht repariert, gilt: Wir ziehen vom Neupreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(4) Definition von Neupreis und Neufahrzeug
Neufahrzeug a) Neupreis Neupreis ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines neuen Fahrzeugs Fahr- zeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufwenden müssen. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellther- gestellt, gilt der Preis für ein vergleich- bares vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich Maß- geblich ist jeweils die unverbindliche Preisemp- fehlung Preisempfehlung des Herstellers Herstel- lers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher marktüb- licher Nachlässe.
b) Neufahrzeug Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das • unmittelbar vom Fahrzeughändler oder -hersteller erworben und • erstmalig auf Sie zugelassen wurde. Als Neufahrzeug gilt auch ein Fahrzeug, das vor der Zulassung auf Sie • als Tages- oder Kurzzulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen war und • eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies und • die Erstzulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als einen Monat zu- rücklag.
(5) Fälle, in denen wir bei einem von Ihnen als Gebrauchtfahrzeug erworbe- nem Fahrzeug den Kaufpreis zahlen
a) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahr- zeugs auf Sie ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein und
b) der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachge- wiesen werden. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Kaufpreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(6) Definition von Kaufpreis
(7) Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten bei Ersatzfahrzeug
(8) Elektroauto-Wechselprämie bei Neupreisentschädigung
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Samples: Versicherungsbedingungen
Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?. (1) Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
(2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert
(3) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlen
a) das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler Kraft- fahrzeughändler oder -hersteller erworben hat und
b) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs Fahr- zeugs ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein.
c) für das versicherte Fahrzeug wurden bisher weder eine Neupreis- noch eine Kaufpreisentschädigung gezahlt. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Neupreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(4) Definition von Neupreis und Neufahrzeug
a) Neupreis Neupreis ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines neuen Fahrzeugs Fahr- zeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufwenden müssen. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellther- gestellt, gilt der Preis für ein vergleich- bares vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich Maß- geblich ist jeweils die unverbindliche Preisemp- fehlung Preisempfehlung des Herstellers Herstel- lers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher marktüb- licher Nachlässe.
b) Neufahrzeug Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das • unmittelbar vom Fahrzeughändler oder -hersteller erworben und • erstmalig auf Sie zugelassen wurde. Als Neufahrzeug gilt auch ein Fahrzeug, das vor der Zulassung auf Sie • als Tages- oder Kurzzulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen zu- gelassen war und • eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies und • die Erstzulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als einen ei- nen Monat zu- rücklagzurücklag.
(5) Fälle, in denen wir bei einem von Ihnen als Gebrauchtfahrzeug erworbe- nem Gebrauchtfahr- zeug erworbenem Fahrzeug den Kaufpreis zahlen
a) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahr- zeugs Fahrzeugs auf Sie ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs Fahr- zeugs ein und
b) der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachge- wiesen Kaufver- trag nachgewiesen werden. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Kaufpreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(6) Definition von Kaufpreis
(7) Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten bei Ersatzfahrzeug
(8) Elektroauto-Wechselprämie bei Neupreisentschädigung
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Ihre Allianz KFZ Versicherung
Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?. (1) Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
(2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert
(3) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlen
a) das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben hat und
b) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein.
c) für das versicherte Fahrzeug wurden bisher weder eine Neupreis- noch eine Kaufpreisentschädigung gezahlt. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Neupreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(4) Definition von Neupreis und Neufahrzeug
a) Neupreis Neupreis ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufwenden müssen. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleich- bares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisemp- fehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
b) Neufahrzeug Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das • unmittelbar vom Fahrzeughändler oder -hersteller erworben und • erstmalig auf Sie zugelassen wurde. Als Neufahrzeug gilt auch ein Fahrzeug, das vor der Zulassung auf Sie • als Tages- oder Kurzzulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen war und • eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies und • die Erstzulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als einen Monat zu- rücklag.
(5) Fälle, in denen wir bei einem von Ihnen als Gebrauchtfahrzeug erworbe- nem Fahrzeug den Kaufpreis zahlen
a) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahr- zeugs auf Sie ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein und
b) der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachge- wiesen werden. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Kaufpreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(6) Definition von Kaufpreis
(7) Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten bei Ersatzfahrzeug
(8) Elektroauto-Wechselprämie bei Neupreisentschädigung
Appears in 1 contract
Samples: Adac Classic Car Versicherung
Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?. (1) Wiederbeschaffungswert abzüglich RestwertRestwert Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Wenn Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung repa- rieren lassen, gilt Ziffer 1.5.2. Lässt sich für das Fahrzeug kein Restwert erzielen, erstatten wir nachgewiesene Kosten der Fahrzeugverschrottung. Hinweis: Bei einem Totalschaden aufgrund eines Glasbruchscha- dens gilt die Regelung in Ziffer 1.5.2 Absatz 2.
(2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und RestwertRestwert Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Re- paratur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert überstei- gen. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereig- nisses bezahlen müssen. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädig- ten oder zerstörten Zustand.
(3) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlenzahlen Anstelle des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zahlen wir den Neupreis, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler Kraft- fahrzeughändler oder -hersteller erworben hat und
b) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs Fahr- zeugs ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein.
c) für das versicherte Fahrzeug wurden bisher weder eine Neupreis- noch eine Kaufpreisentschädigung gezahlt. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Neupreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(4) Definition von Neupreis und Neufahrzeug
a) Neupreis Neupreis ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines neuen Fahrzeugs Fahr- zeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufwenden müssen. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellther- gestellt, gilt der Preis für ein vergleich- bares vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich Maß- geblich ist jeweils die unverbindliche Preisemp- fehlung Preisempfehlung des Herstellers Herstel- lers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher marktüb- licher Nachlässe.
b) Neufahrzeug Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das • unmittelbar vom Fahrzeughändler oder -hersteller erworben und • erstmalig auf Sie zugelassen wurde. Als Neufahrzeug gilt auch ein Fahrzeug, das vor der Zulassung auf Sie • als Tages- oder Kurzzulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen zu- gelassen war und • eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies und • die Erstzulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als einen ei- nen Monat zu- rücklagzurücklag.
(5) Fälle, in denen wir bei einem von Ihnen als Gebrauchtfahrzeug erworbe- nem Gebrauchtfahr- zeug erworbenem Fahrzeug den Kaufpreis zahlenzahlen Anstelle des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zahlen wir den Kaufpreis, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahr- zeugs Fahrzeugs auf Sie ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs Fahr- zeugs ein und
b) der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachge- wiesen Kaufver- trag nachgewiesen werden. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Kaufpreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(6) Definition von KaufpreisKaufpreis Kaufpreis ist der Betrag, der für das versicherte Fahrzeug bei An- schaffung tatsächlich entrichtet worden ist. Die Regelung zur Erstattung der Mehrwertsteuer in Ziffer 1.5.4 gilt für die Kaufpreiserstattung nicht. Bei der Erstattung der Mehrwert- steuer stellen wir auf den Zeitpunkt der Anschaffung des versicher- ten Fahrzeugs ab. Maßgeblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt Mehr- wertsteuer aufgewendet wurde oder nicht. Dies ist durch Vorlage der Anschaffungsrechnung nachzuweisen.
(7) Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten bei Ersatzfahrzeug
(8) Elektroauto-Wechselprämie bei NeupreisentschädigungErsatzfahrzeug Für das Ersatzfahrzeug erstatten wir Zulassungskosten und Ver- waltungskosten bis zu 200,00 EUR gegen Nachweis. Wir ersetzen bis zu 1.000 EUR der nachgewiesenen Kosten der Überführung ei- nes Neufahrzeuges, das Sie unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller erworben haben. Holen Sie das Neu- fahrzeug direkt beim Hersteller ab, ersetzen wir stattdessen die nachgewiesenen Kosten für Anreise, Übernachtung und Rückreise ebenfalls bis zu 1.000 EUR.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Ihre Allianz KFZ Versicherung
Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?. (1) Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
(2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert
(3) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlen
a) das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler Kraft- fahrzeughändler oder -hersteller erworben hat und
b) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs Fahr- zeugs ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein.
c) für das versicherte Fahrzeug wurden bisher weder eine Neupreis- noch eine Kaufpreisentschädigung gezahlt. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Neupreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(4) Definition von Neupreis und Neufahrzeug
a) Neupreis Neupreis ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines neuen Fahrzeugs Fahr- zeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufwenden müssen. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellther- gestellt, gilt der Preis für ein vergleich- bares vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich Maß- geblich ist jeweils die unverbindliche Preisemp- fehlung Preisempfehlung des Herstellers Herstel- lers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher marktüb- licher Nachlässe.
b) Neufahrzeug Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das • unmittelbar vom Fahrzeughändler Kraftfahr- zeughändler oder -hersteller erworben und • erstmalig auf Sie zugelassen zuge- lassen wurde. Als Neufahrzeug gilt auch ein Fahrzeug, das vor der Zulassung auf Sie • als Tages- oder Kurzzulassung auf einen Fahrzeughändler Kraft- fahrzeughändler zugelassen war und • war, wenn das Fahrzeug bei der Zu- lassung auf Sie eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies auf- wies und • die Erstzulassung auf den Fahrzeughändler Kraftfahrzeughändler nicht länger län- ger als einen Monat zu- rücklagzurücklag.
(5) Fälle, in denen wir bei einem von Ihnen als Gebrauchtfahrzeug erworbe- nem Gebrauchtfahr- zeug erworbenem Fahrzeug den Kaufpreis zahlen
a) es tritt innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahr- zeugs Fahrzeugs auf Sie ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs Fahr- zeugs ein und
b) der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachge- wiesen Kaufver- trag nachgewiesen werden. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repa- riert, gilt: Wir ziehen vom Kaufpreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(6) Definition von Kaufpreis
(7) Kein Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten bei Ersatzfahrzeug
(8) Elektroauto-Wechselprämie bei NeupreisentschädigungVerwaltungskosten
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen