Wasserrechtliche Bewilligung. 4.1 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage sind auf Grund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Auflagen verpflichtet, sämtliche Abwassereinleitungen dahingehend zu überprüfen, ob diese in die öffentliche Kanalisationsanlage, insbesondere in die Verbands- kläranlage eingeleitet werden dürfen. Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage der gültigen Gesetze und Verordnungen. 4.2 Dessen ungeachtet ist jeder Indirekteinleiter für die Einhaltung der im Entsorgungsvertrag und in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen normierten Einleitungsbeschränkungen, insbesondere der Grenzwerte gemäß der jeweils maßgeblichen Abwasseremissions- verordnung, verantwortlich. Soweit erforderlich, hat er vor der Einleitung der betreffenden Abwässer in die öffentliche Kanalisations-anlage eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959 selbständig und unaufgefordert einzuholen. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung ersetzt nicht die Zustimmung der Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wasserrechtliche Bewilligung. 4.1 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage sind auf Grund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Auflagen verpflichtet, sämtliche Abwassereinleitungen dahingehend zu überprüfen, ob diese in die öffentliche Kanalisationsanlage, insbesondere in die Verbands- kläranlage Verbandskläranlage eingeleitet werden dürfen. Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage der gültigen Gesetze und Verordnungen.
4.2 Dessen ungeachtet ist jeder Indirekteinleiter für die Einhaltung der im Entsorgungsvertrag und in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen normierten Einleitungsbeschränkungen, insbesondere der Grenzwerte gemäß der jeweils maßgeblichen Abwasseremissions- verordnungAbwasseremissionsverordnung, verantwortlich. Soweit erforderlich, hat er vor der Einleitung der betreffenden Abwässer in die öffentliche Kanalisations-anlage eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959 selbständig und unaufgefordert einzuholen. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung ersetzt nicht die Zustimmung der Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wasserrechtliche Bewilligung. 4.1 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage sind auf Grund 1. Das Kanalisationsunternehmen ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Auflagen verpflichtet, sämtliche Abwassereinleitungen dahingehend zu überprüfen, ob diese in die öffentliche Kanalisationsanlage, insbesondere in die Verbands- kläranlage Kanalisationsanlage des Kanalisationsunternehmens eingeleitet werden dürfen. Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage der gültigen Gesetze und Verordnungen.
4.2 2. Dessen ungeachtet ist jeder Indirekteinleiter Kanalbenützer für die Einhaltung der im Entsorgungsvertrag und in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen normierten Einleitungsbeschränkungen, insbesondere der Grenzwerte gemäß der jeweils maßgeblichen Abwasseremissions- verordnungAbwasseremissionsverordnung, verantwortlich.
3. Soweit erforderlich, hat er der Kanalbenützer vor der Einleitung der betreffenden Abwässer in die öffentliche Kanalisations-anlage Kanalisationsanlage eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32b 32 b Abs. 5 WRG 1959 selbständig idgF. i.V.m. § 2 Abs.2 und §3 IEV selbsttätig und unaufgefordert einzuholen. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung ersetzt nicht die Zustimmung der Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlagedes Kanalisationsunternehmens (Abschluss eines Entsorgungsvertrages).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Indirekteinleiter
Wasserrechtliche Bewilligung. 4.1 4.1. Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage sind auf Grund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Auflagen verpflichtet, sämtliche Abwassereinleitungen dahingehend zu überprüfen, ob diese in die öffentliche Kanalisationsanlage, insbesondere in die Verbands- kläranlage Verbandskläranlage eingeleitet werden dürfen. Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage der gültigen Gesetze und Verordnungen.
4.2 . Dessen ungeachtet ist jeder Indirekteinleiter für die Einhaltung der im Entsorgungsvertrag und in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen normierten Einleitungsbeschränkungen, insbesondere der Grenzwerte Grenzwerte, gemäß der jeweils maßgeblichen Abwasseremissions- verordnungAbwasseremissionsverordnung, verantwortlich. Soweit erforderlich, hat er vor der Einleitung der betreffenden Abwässer in die öffentliche Kanalisations-anlage Kanalisationsanlage eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959 selbständig und unaufgefordert einzuholen. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung ersetzt nicht die Zustimmung der Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wasserrechtliche Bewilligung. 4.1 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage sind auf Grund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Auflagen verpflichtet, sämtliche Abwassereinleitungen dahingehend zu überprüfen, ob diese in die öffentliche Kanalisationsanlage, insbesondere in die Verbands- kläranlage eingeleitet werden dürfen. Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage der gültigen Gesetze und Verordnungen.
4.2 Dessen ungeachtet ist jeder Indirekteinleiter für die Einhaltung der im Entsorgungsvertrag und in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen normierten Einleitungsbeschränkungen, insbesondere der Grenzwerte gemäß der jeweils maßgeblichen Abwasseremissions- verordnung, verantwortlich. Soweit erforderlich, hat er vor der Einleitung der betreffenden Abwässer in die öffentliche Kanalisations-anlage Kanalisationsanlage eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959 selbständig und unaufgefordert einzuholen. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung ersetzt nicht die Zustimmung der Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wasserrechtliche Bewilligung. 4.1 5.1 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage sind auf Grund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Auflagen verpflichtet, sämtliche Abwassereinleitungen dahingehend zu überprüfen, ob diese in die öffentliche Kanalisationsanlage, insbesondere in die Verbands- kläranlage Verbandskläranlage eingeleitet werden dürfen. Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage der gültigen Gesetze und Verordnungen.
4.2 5.2 Dessen ungeachtet ist jeder Indirekteinleiter für die Einhaltung der im Entsorgungsvertrag und in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen normierten Einleitungsbeschränkungen, insbesondere der Grenzwerte gemäß der jeweils maßgeblichen Abwasseremissions- verordnung, verantwortlich. .
5.3 Soweit erforderlich, hat er vor der Einleitung der betreffenden Abwässer in die öffentliche Kanalisations-anlage Kanalisationsanlage eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959 selbständig und unaufgefordert einzuholen. .
5.4 Eine solche wasserrechtliche Bewilligung ersetzt nicht die Zustimmung der Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage.
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