Wechsel der Beschäftigungsdienststelle a) Wechselt ein Angestellter im Einvernehmen mit seiner Beschäftigungs- dienststelle am ersten Arbeitstag nach seinem Ausscheiden zu einer anderen Beschäftigungsdienststelle der Stationierungsstreitkräfte des- selben Entsendestaates – so behält er seine bereits erreichte Gehalts- stufe, wenn er dort in denselben Gehaltstarif und in dieselbe Gehalts- gruppe eingereiht wird. Die in dieser Gehaltsstufe bereits zurückgelegte Zeit wird für die weitere Stufenfolge (Ziffer 3c) angerechnet.