Wegfall der Versicherungsfähigkeit. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich dieses Tarifes zum Ende des Monats, in dem die Versiche- rungsfähigkeit entfällt. Der Versicherer ist berechtigt, über den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Das Versicherungsverhältnis Versicherungsverhält- nis endet hinsichtlich dieses Tarifes zum Ende des Monats, in dem die Versiche- rungsfähigkeit Versicherungsfähigkeit entfällt. Der Versicherer ist berechtigt, über den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Das Versicherungsverhältnis Versicherungsverhält- nis endet hinsichtlich dieses Tarifes zum Ende des Monats, in dem die Versiche- rungsfähigkeit Versicherungsfähigkeit entfällt. Der Versicherer ist berechtigt, über den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einen entsprechenden Nachweis Nach- weis zu verlangen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person ist dem Versicherer Versiche- rer unverzüglich anzuzeigen. Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich dieses Tarifes zum Ende des Monats, in dem die Versiche- rungsfähigkeit Versicherungsfähigkeit entfällt. Der Versicherer Ver- sicherer ist berechtigt, über den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einen entsprechenden entspre- chenden Nachweis zu verlangen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person ist dem Versicherer Versi- cherer unverzüglich anzuzeigen. Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich dieses Tarifes zum Ende des Monats, in dem die Versiche- rungsfähigkeit Versicherungsfähigkeit entfällt. Der Versicherer ist berechtigt, über den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich dieses Tarifes bei Wegfall einer der Vo- raussetzungen für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Versiche- rungsfähigkeit entfällt. Der Versicherer ist berechtigt, über den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einen entsprechenden Nachweis zu verlangenVoraussetzung weggefallen ist.
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