Anpassung von Versicherungsleistungen Musterklauseln

Anpassung von Versicherungsleistungen. Falls sich die Leistungen der GKV, eines sonstigen Kos- tenträgers oder die gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte ändern, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen der Zusatzversicherung ZAHN Prestige haben, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen den ver- änderten Verhältnissen anzupassen (siehe § 18 AVB). Nach § 18 AVB sind wir auch berechtigt, tariflich festgelegte Leis- tungsbegrenzungen anzupassen.
Anpassung von Versicherungsleistungen. Bei Änderungen der Leistungen der GKV/Heilfürsorge oder bei Änderungen der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen des Tarifes ZahnPremium (ZE90) haben, ist der Versicherer berechtigt, die Tarifbestimmungen nach § 18 AVB/S den veränderten Verhält- nissen anzupassen. Der Versicherer ist nach § 18 AVB/S auch berechtigt, tariflich fest- gelegte Leistungsbegrenzungen anzupassen.
Anpassung von Versicherungsleistungen. Bei Änderungen der Leistungen der GKV oder bei Änderun- gen der gesetzlichen Vergütungsregelungen, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen des Tarifes haben, ist der Versicherer berechtigt, die Tarifbeschreibung nach Maßgabe von Ziffer 18 AVB/Kranken 2019 den veränderten Verhält- nissen anzupassen. Der Versicherer ist nach Maßgabe von Ziffer 18 AVB/Kran- ken 2019 auch berechtigt, tariflich festgelegte Leistungsbe- grenzungen anzupassen.
Anpassung von Versicherungsleistungen. Unter den in § 18 AVB/JS genannten Voraussetzungen (z.B. bei Ände- rungen der Leistungen der GKV oder bei Änderungen der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte, die unmittelbar Auswir- kungen auf die Leistungen des Tarifes JA dental plus haben), ist der Versicherer berechtigt, die Tarifbestimmungen den veränderten Verhält- nissen anzupassen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch die Positionen und Höchstbeträge des Preis- und Leistungsverzeichnisses für zahntechni- sche Leistungen sowie tariflich festgelegte Leistungsbegrenzungen angepasst werden. Dowel-Pin setzen 4,30 Dublieren Einzelstumpf 10,10 Dublieren Modell oder Modellteil 13,30 Hilfsteil in Abdruck 13,30 Platzhalter einfügen 19,30 Frässockel 12,70 Kunststoffstümpfe, Metallstümpfe, Einzelstümpfe 18,40 Modell aus feuerfester Masse/Lötmodell 12,70 Modell für Sägesegmente, Einzelstümpfe, Okklusionsmodell 12,70 Modell aus Hart/Superhartgips, Kontrollmodell 15,20 Modell oder Zahnkranz bearbeiten/ausgießen 12,70 angeliefertes Modell untersockeln 8,90 Modell vermessen 6,90 Modell nach Überabdruck oder Funktionsabdruck 12,70 Modellergänzung aus Kunststoff 22,10 Modellmontage in Artikulator I/II/III 16,50 Modellpaar sockeln, dreidimensional 30,00 Modellpaar trimmen, okklusionsbezogen 10,00 Montage eines Gegenkiefermodells 10,10 Remontage-Modell, je Modell 19,00 Remontage Prothetik (Einartikulieren und Einschleifen) 64,60 Spezialmodell 20,00 Split-Cast Sockel an Modell 12,00 Stumpfabdruck galvanisieren 19,30 Zweitstumpf für Inlay, Stumpf aus feuerfester Masse 19,00 Reponieren eines Stumpfes 4,80 Radieren nach System 6,40 Auswerten eines Registrates 7,60 Basis aus Kunststoff für Bissnahme, Aufstellung 23,00 Bisswall aus Wachs auf Basis 12,70 Bisswall aus Kunststoff 17,30 Individueller Löffel aus Kunststoff 23,50 Funktionslöffel aus Kunststoff 23,00 Metallarmierung für provisorische Versorgung, je Zahn 36,10 Metallprovisorium verblenden, je Zahn 39,60 Provisorische Krone aus Kunststoff 35,00 Provisorischer Stiftzahn aus Kunststoff 28,70 Provisorisches Brückenglied aus Kunststoff 28,70 Provisorisches Inlay, Onlay, Teilkrone 50,60 Registrierplatte u. -stift incl. Basen je Kiefer 32,70 Spezialbissplatte 32,70 Formteil für prov. Versorgung, je Kieferhälfte 40,50 Vorwall 17,00 Angelieferte Modellation gießen 41,40 Keramikteilkrone/Presskeramikteilkrone/ Glaskeramikteilkrone/Keramikteilonlay/ Presskeramikonlay/Glaskeramikonlay 187,20 Teilkrone/Onlay zur Verblendung 126,40 Teilkrone/Onlay ...
Anpassung von Versicherungsleistungen. Bei Änderungen der Leistungen der GKV / Heilfürsorge oder bei Änderungen der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahn- ärzte oder Ärzte, die unmittelbar Auswirkungen auf die tariflichen Leistungen haben, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen nach § 18 AVB / S den veränderten Verhältnissen anzupassen. Wir sind nach § 18 AVB / S auch berechtigt, tariflich festgelegte Leistungsbegrenzungen anzupassen.
Anpassung von Versicherungsleistungen. Bei Änderungen der Leistungen der GKV / Heilfürsorge oder bei Änderungen der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärz- te oder Ärzte, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen des Tarifs ZahnbehandlungPlus (ZZBPlus) haben, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen nach § 18 AVB / S den veränderten Verhält- nissen anzupassen. Wir sind nach § 18 AVB / S auch berechtigt, tariflich festgelegte Leistungsbegrenzungen anzupassen.
Anpassung von Versicherungsleistungen. Bei Änderungen der Leistungen der GKV oder bei Änderungen der gesetzli- chen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte, die unmittelbar Aus- wirkungen auf die Leistungen des Tarifes ZBU haben, passt der Versicherer die Tarifbestimmungen nach Maßgabe von § 18 AVB/S den veränderten Ver- hältnissen an. Der Versicherer ist nach Maßgabe von § 18 AVB/S auch berechtigt, tariflich festgelegte Leistungsbegrenzungen an die Preisentwicklung anzupassen.
Anpassung von Versicherungsleistungen. Unter den in § 18 AVB/JS genannten Voraussetzungen (z. B. bei Änderungen der Leistungen der GKV oder bei Änderungen der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Ärzte, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen des Tarifes JA stationär plus haben), ist der Versicherer berechtigt, die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und