Anpassung von Versicherungsleistungen Musterklauseln

Anpassung von Versicherungsleistungen. Falls sich die Leistungen der GKV, eines sonstigen Kos- tenträgers oder die gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte ändern, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen der Zusatzversicherung ZAHN Prestige haben, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen den ver- änderten Verhältnissen anzupassen (siehe § 18 AVB). Nach § 18 AVB sind wir auch berechtigt, tariflich festgelegte Leis- tungsbegrenzungen anzupassen.
Anpassung von Versicherungsleistungen. Bei Änderungen der Leistungen der GKV oder bei Änderun- gen der gesetzlichen Vergütungsregelungen, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen des Tarifes haben, ist der Versicherer berechtigt, die Tarifbeschreibung nach Maßgabe von Ziffer 18 AVB/Kranken 2019 den veränderten Verhält- nissen anzupassen. Der Versicherer ist nach Maßgabe von Ziffer 18 AVB/Kran- ken 2019 auch berechtigt, tariflich festgelegte Leistungsbe- grenzungen anzupassen.
Anpassung von Versicherungsleistungen. Bei Änderungen der Leistungen der GKV/Heilfürsorge oder bei Änderun- gen der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen des Tarifes ZahnPremium (ZE90) haben, ist der Versicherer berechtigt, die Tarifbestimmungen nach § 18 AVB/S den veränderten Verhältnissen anzupassen. Der Versicherer ist nach § 18 AVB/S auch berechtigt, tariflich festgelegte Leistungsbegrenzungen anzupassen.
Anpassung von Versicherungsleistungen. Bei Änderungen der Leistungen der GKV oder bei Änderungen der gesetzli- chen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte, die unmittelbar Aus- wirkungen auf die Leistungen des Tarifes ZBU haben, passt der Versicherer die Tarifbestimmungen nach Maßgabe von § 18 AVB/S den veränderten Ver- hältnissen an. Der Versicherer ist nach Maßgabe von § 18 AVB/S auch berechtigt, tariflich festgelegte Leistungsbegrenzungen an die Preisentwicklung anzupassen.
Anpassung von Versicherungsleistungen. Unter den in § 18 AVB/JS genannten Voraussetzungen (z.B. bei Ände- rungen der Leistungen der GKV oder bei Änderungen der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärzte oder Ärzte, die unmittelbar Auswir- kungen auf die Leistungen des Tarifes JA dental plus haben), ist der Versicherer berechtigt, die Tarifbestimmungen den veränderten Verhält- nissen anzupassen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch die Positionen und Höchstbeträge des Preis- und Leistungsverzeichnisses für zahntechni- sche Leistungen sowie tariflich festgelegte Leistungsbegrenzungen angepasst werden. Dowel-Pin setzen 4,30 Dublieren Einzelstumpf 10,10 Dublieren Modell oder Modellteil 13,30 Hilfsteil in Abdruck 13,30 Platzhalter einfügen 19,30 Frässockel 12,70 Kunststoffstümpfe, Metallstümpfe, Einzelstümpfe 18,40 Modell aus feuerfester Masse/Lötmodell 12,70 Modell für Sägesegmente, Einzelstümpfe, Okklusionsmodell 12,70 Modell aus Hart/Superhartgips, Kontrollmodell 15,20 Modell oder Zahnkranz bearbeiten/ausgießen 12,70 angeliefertes Modell untersockeln 8,90 Modell vermessen 6,90 Modell nach Überabdruck oder Funktionsabdruck 12,70 Modellergänzung aus Kunststoff 22,10 Modellmontage in Artikulator I/II/III 16,50 Modellpaar sockeln, dreidimensional 30,00 Modellpaar trimmen, okklusionsbezogen 10,00 Montage eines Gegenkiefermodells 10,10 Remontage-Modell, je Modell 19,00 Remontage Prothetik (Einartikulieren und Einschleifen) 64,60 Spezialmodell 20,00 Split-Cast Sockel an Modell 12,00 Stumpfabdruck galvanisieren 19,30 Zweitstumpf für Inlay, Stumpf aus feuerfester Masse 19,00 Reponieren eines Stumpfes 4,80 Radieren nach System 6,40 Auswerten eines Registrates 7,60 Basis aus Kunststoff für Bissnahme, Aufstellung 23,00 Bisswall aus Wachs auf Basis 12,70 Bisswall aus Kunststoff 17,30 Individueller Löffel aus Kunststoff 23,50 Funktionslöffel aus Kunststoff 23,00 Metallarmierung für provisorische Versorgung, je Zahn 36,10 Metallprovisorium verblenden, je Zahn 39,60 Provisorische Krone aus Kunststoff 35,00 Provisorischer Stiftzahn aus Kunststoff 28,70 Provisorisches Brückenglied aus Kunststoff 28,70 Provisorisches Inlay, Onlay, Teilkrone 50,60 Registrierplatte u. -stift incl. Basen je Kiefer 32,70 Spezialbissplatte 32,70 Formteil für prov. Versorgung, je Kieferhälfte 40,50 Vorwall 17,00 Angelieferte Modellation gießen 41,40 Keramikteilkrone/Presskeramikteilkrone/ Glaskeramikteilkrone/Keramikteilonlay/ Presskeramikonlay/Glaskeramikonlay 187,20 Teilkrone/Onlay zur Verblendung 126,40 Teilkrone/Onlay ...
Anpassung von Versicherungsleistungen. Unter den in § 18 AVB/JS genannten Voraussetzungen (z. B. bei Änderungen der Leistungen der GKV oder bei Änderungen der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Ärzte, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen des Tarifes JA stationär plus haben), ist der Versicherer berechtigt, die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Anpassung von Versicherungsleistungen. Bei Änderungen der Leistungen der GKV / Heilfürsorge oder bei Änderungen der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahn- ärzte oder Ärzte, die unmittelbar Auswirkungen auf die tariflichen Leistungen haben, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen nach § 18 AVB / S den veränderten Verhältnissen anzupassen. Wir sind nach § 18 AVB / S auch berechtigt, tariflich festgelegte Leistungsbegrenzungen anzupassen.
Anpassung von Versicherungsleistungen. Bei Änderungen der Leistungen der GKV / Heilfürsorge oder bei Änderungen der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärz- te oder Ärzte, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen des Tarifs ZahnbehandlungPlus (ZZBPlus) haben, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen nach § 18 AVB / S den veränderten Verhält- nissen anzupassen. Wir sind nach § 18 AVB / S auch berechtigt, tariflich festgelegte Leistungsbegrenzungen anzupassen.

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  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.