Weihnachtsgeld Musterklauseln

Weihnachtsgeld. Das Weihnachtsgeld ist spätestens am 30. November zu zahlen. Aliquote Sonderzahlungen
Weihnachtsgeld. Arbeitnehmer, die am 30. November in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten mit der November- Entgeltzahlung ein Weihnachtsgeld. Das Weihnachtsgeld beträgt: 2012 2013 2014 im 1. Jahr 210,00 € 230,00 € 250,00 € nach 3-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 280,00 € 300,00 € 320,00 € nach 5-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 350,00 € 380,00 € 410,00 € nach 10-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 420,00 € 450,00 € 480,00 € nach 15-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 470,00 € 510,00 € 550,00 € Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beim Weihnachtsgeld ist der 30. November. Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld entsteht erstmals nach einer Betriebszugehörigkeit von sieben vollen Mo- naten.
Weihnachtsgeld. Arbeitnehmer, die vom 1. Juli bis zum 30. November ununterbrochen beim glei- chen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten ein Weihnachtsgeld in der Höhe des kollektivvertraglichen Monatsbruttolohnes.
Weihnachtsgeld. Der Arbeitnehmer erhält nach den Bestimmungen des Anhangs W Weihnachtsgeld. Vermögenswirksame Leistungen‌
Weihnachtsgeld. Der Arbeitnehmer erhält nach den Bestimmungen des Anhangs W Weih- nachtsgeld.
Weihnachtsgeld. Vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten ein Weihnachtsgeld in Höhe von 250,00 €. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mindert sich der Anspruch auf das Weihnachtsgeld im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur betrieblichen Normalarbeitszeit.
Weihnachtsgeld. Die/Der Beschäftigte im Arbeitsbereich erhält Weihnachtsgeld mindestens 75,00 € höchstens 13. Monatsgehalt Die Auszahlung erfolgt mit der Lohnabrechnung November des jeweiligen Jahres.
Weihnachtsgeld. Der Auszubildende erhält in jedem Ausbildungsjahr ein Weihnachtsgeld. Das Weihnachtsgeld beträgt 76,70 € brutto in jedem Ausbildungsjahr.
Weihnachtsgeld. Der Arbeitnehmer, der am 31. Oktober eines Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, erhält im Monat November ein Weihnachtsgeld in Höhe eines individuellen halben Monatstabel- lenentgelts.
Weihnachtsgeld. Ständig und regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte erhalten ein Weihnachtsgeld. Die jeweilige Höhe wird im Lohntarifvertrag geregelt. Anspruch auf volles Weihnachtsgeld haben nur die ständig und regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte, die am 31. Dezember des laufenden Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, einschließlich derjenigen, die wegen winterlicher Arbeitslosigkeit entlassen und wieder eingestellt worden sind. Besteht das Arbeitsverhältnis der anspruchsberechtigten Arbeitskräfte nicht das ganze Kalenderjahr, beträgt das Weihnachtsgeld für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 1/12 des vollen Weihnachtsgeldes. Für Teilzeitbeschäftigte ständige und regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte mindert sich der Anspruch auf das Weihnachtsgeld im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur betrieblichen Normalarbeitszeit. Wehrpflichtige haben Anspruch auf so viele Zwölftel des Weihnachtsgeldes wie sie volle Kalendermonate tatsächlich Arbeitsleistung im Betrieb verbracht haben. Bei langandauernder Erkrankung – ausgenommen sind Betriebsunfälle – eines Arbeitnehmers besteht Anspruch auf so viele Zwölftel des Weihnachtsgeldes, wie er volle Kalendermonate Lohnzahlung – einschließlich Lohnfortzahlung erhalten hat. Ausscheidende Arbeitskräfte, die aus Gründen, die in ihrer Person oder ihrem Verhalten liegen, begründet sind, oder die ihr Arbeitsverhältnis bis um 31. Xxxx des Folgejahres selbst gekündigt haben, müssen das erhaltende Weihnachtsgeld bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in voller Höhe zurück zahlen. Arbeitskräfte, die wegen Erreichung der Altersgrenze vor dem Auszahlungstermin ausscheiden, erhalten 1/12 für jeden Monat der Tätigkeit in diesem Jahr. Scheidet der Arbeitnehmer nach dem 1. September aus, erhält er das volle Weihnachtsgeld. Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt spätestens bis um 30. November des laufenden Jahres. Auf das Weihnachtsgeld können Leistungen, die bisher aus Anlaß des Weihnachtsgeldes oder als Jahressonderzahlung jedweder Art gewährt wurden, angerechnet werden. § 15