Weisungsbefugnis des Verantwortlichen. (1) Zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Vorgaben können schriftliche Weisungen vom Verantwortlichen auch per E-Mail (in Textform) erteilt werden. (2) Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird.
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