Weiterleitung und Auslieferung. (1) Die Bank leitet die Überweisungen unmittelbar an den angegebenen Zahlungsdienst- leister des Zahlungsempfängers oder an ein Verrechnungsinstitut (Zentralinstitut, Kopffiliale o. Ä.) weiter. Diesen werden die Zahlungen beleglos per Datenfernübertragung zu den hier- für geltenden besonderen Bedingungen oder beleghaft ausgeliefert.
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Weiterleitung und Auslieferung. (1) Die Bank leitet die Überweisungen unmittelbar an den angegebenen Zahlungsdienst- leister des Zahlungsempfängers oder an ein Verrechnungsinstitut (Zentralinstitut, Kopffiliale o. Ä.) weiter. Diesen werden die Zahlungen beleglos per Datenfernübertragung zu den hier- für hierfür geltenden besonderen Bedingungen oder beleghaft ausgeliefert.
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