Weiterreise bei Verspätungen und alternative Zugwahl. 4.1 Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise auf einer anderen Strecke Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Verspätung des Fahrgastes am Zielbahnhof einer Reisekette gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat er unverzüglich die Xxxx zwischen folgenden Alternativen, um seinen Zielort schnellstmöglich zu erreichen: I. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit II. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt nach Xxxx des Fahrgastes III. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit IV. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt nach Xxxx des Fahrgastes Die Xxxx einer Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt nach II. und IV. kann erfolgen, wenn dem Fahrgast dadurch die zügige Weiterreise erleichtert wird, z.B. durch ein früheres Erreichen seines Zielortes als bei einer Fortsetzung oder Weiterreise bei nächster Gelegenheit.
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Weiterreise bei Verspätungen und alternative Zugwahl. 4.1 3.1 Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise auf einer anderen Strecke Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Verspätung des Fahrgastes am Zielbahnhof einer Reisekette gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat er unverzüglich die Xxxx zwischen folgenden Alternativen, um seinen Zielort schnellstmöglich schnellst- möglich zu erreichen:
I. i. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof Ziel- bahnhof bei nächster Gelegenheit
IIii. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof Ziel- bahnhof zu einem späteren Zeitpunkt nach Xxxx des Fahrgastes
IIIiii. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit
IViv. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt nach Xxxx des Fahrgastes Die Xxxx einer Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt nach IIii. und IViv. kann erfolgen, wenn dem Fahrgast dadurch die zügige Weiterreise erleichtert wird, z.B. durch ein früheres Erreichen Errei- chen seines Zielortes als bei einer Fortsetzung oder Weiterreise bei nächster Gelegenheit.
3.2 Nutzung eines alternativen Zuges und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personennah- verkehr (ÖPNV) gilt und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Rei- sende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort seines Beförderungsvertrages ankommen wird, kann er die Fahrt mit einem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungspflicht besteht und dieser Zug keine Sonderfahrt durchführt. Soweit der Reisende für den ersatzweise genutzten Zug weitere Fahrausweise erwerben muss, kann er von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug die al- ternative Nutzung eines anderen Zuges notwendig machte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Für Reisende mit Fahrkarten für ICE-, IC-, oder EC-Zügen gelten die Regelungen aufgrund tariflicher Regelungen analog. Reisende mit einer IC-/EC-Fahrkarte können in diesen Fällen ohne Erwerb eines Produktübergangs bzw. einer neuen Fahrkarte in einen ICE umsteigen. HINWEIS: Für dieses über die Art. 15 – 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 hinausgehen- de Recht gelten die inhaltlich übereinstimmend formulierten Ausschlussgründe aus § 17 Abs. 3 EVO; Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass im Fall „höherer Gewalt“ oder des Verhaltens „Dritter“ nur dann ein Ausschlussgrund vorliegt, wenn der/die Reisende rechtzeitig über die Ur- sache unterrichtet war oder diese offensichtlich war. Handelt es sich bei dem Fahrausweis des verspäteten Reisenden um einen Fahrausweis mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt, besteht der Anspruch auf die Durchfüh- rung der Fahrt in einem anderen Zug nicht. Fahrausweise mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt sind Fahrausweise mit einer Ermäßigung von mehr als 50% gegenüber dem gewöhnlichen Fahrpreis des Tarifs desjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmens, das der Kunde ursprünglich nutzen wollte (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land- Ticket, Länder-Tickets). „Länder-Tickets“ ist die Sammelbezeichnung für Tickets mit dem vorangestellten Namen des Bundeslandes, (z.B. „Rheinland-Pfalz-Ticket“) sowie ggf. einer Ergänzung bezüglich der Gül- tigkeit des Angebotes (z.B. „Sachsen-Ticket Single“ für Einzelreisende). Fahrausweise mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt können auch Fahraus- weise sein, die auf Basis des Tarifs eines Verkehrsverbundes oder eines anderen ÖPNV- Tarifs ausgegeben werden und in Eisenbahnzügen gelten. Ob es sich bei einem Angebot um einen Fahrausweis mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt handelt, ist im Tarif des jeweiligen Angebotes geregelt.
3.3 Einschränkungen für die Nutzung eines alternativen Zuges Reisende, die gem. Nr. 3.2 aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.
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Weiterreise bei Verspätungen und alternative Zugwahl. 4.1 Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise auf einer anderen Strecke Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Verspätung des Fahrgastes am Zielbahnhof einer Reisekette gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten Mi- nuten betragen wird, so hat er unverzüglich die Xxxx zwischen folgenden AlternativenAlter- nativen, um seinen Zielort schnellstmöglich zu erreichen:
I. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit
II. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt nach Xxxx des Fahrgastes
III. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit
IV. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt nach Xxxx des Fahrgastes Die Xxxx einer Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt nach II. und IV. kann erfolgenerfol- gen, wenn dem Fahrgast dadurch die zügige Weiterreise erleichtert wird, z.B. durch ein früheres Erreichen seines Zielortes als bei einer Fortsetzung oder Weiterreise bei nächster Gelegenheit.
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