Common use of Welche Auswirkungen haben Krankheiten und Gebre- chen? Clause in Contracts

Welche Auswirkungen haben Krankheiten und Gebre- chen?. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben vor dem Unfall bestandene Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfaller- eignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mit- gewirkt, mindert sich - im Fall einer Invalidität der Prozentsatz des lnvaliditätsgrades, - im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen ande- ren Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Die Minderung unterbleibt jedoch bei einem Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen von weniger als 25 %. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereig- nissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg; - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische (ABC-) Waf- fen; - im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand, an dem die Länder China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt sind. - als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; - bei einer mithilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; - bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Gesundheitsschäden durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen, Röntgen- und Laserstrahlen, soweit sie nicht Folge von regelmäßigem Umgang mit strahlenerzeu- genden Apparaten sind. Versicherungsschutz besteht jedoch für Heilmaßnahmen oder Eingrif- fe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische als Folge eines unter die Versicherung fallenden, versicherten Unfallereignisses. Maß- nahmen von Ersthelfern (auch unqualifizierten) in Notfällen werden diesen Heilmaßnahmen oder Eingriffen gleichgesetzt.

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Welche Auswirkungen haben Krankheiten und Gebre- chen?. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben vor dem Unfall bestandene Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfaller- eignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mit- gewirkt, mindert sich - im Fall einer Invalidität der Prozentsatz des lnvaliditätsgrades, - im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen ande- ren Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Die Minderung unterbleibt jedoch bei einem Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen von weniger als 25 40 %. - Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit mit einem Blutalkoholgehalt unter 1,3 Promille verursacht wurden; - Bewusstseinsstörungen, die durch die Einnahme ärztlich verordneter Medikamente ausgelöst wurden; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereig- nissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg; - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische (ABC-) Waf- fen; - im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand, an dem die Länder China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt sind. - als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit sie er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; - bei einer mithilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; - bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Gesundheitsschäden durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen, Röntgen- und Laserstrahlen, soweit auch wenn sie nicht Folge die Folgen von regelmäßigem Umgang mit strahlenerzeu- genden strahlener- zeugenden Apparaten oder von Berufskrankheiten sind. Versicherungsschutz besteht jedoch für Heilmaßnahmen oder Eingrif- fe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische –therapeutische als Folge eines unter die Versicherung fallenden, versicherten Unfallereignisses. Maß- nahmen von Ersthelfern (auch unqualifizierten) in Notfällen werden diesen Heilmaßnahmen oder Eingriffen gleichgesetzt.

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Welche Auswirkungen haben Krankheiten und Gebre- chen?. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben vor dem Unfall bestandene Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfaller- eignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mit- gewirkt, mindert sich Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Unfall Komfort (SVPS-UN-K) Fassung September 2021 / 00-000-0000 Seite 4 von 6 - im Fall einer Invalidität der Prozentsatz des lnvaliditätsgrades, - im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen ande- ren Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Die Minderung unterbleibt jedoch bei einem Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen von weniger als 25 30 %. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereig- nissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg; - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische (ABC-) Waf- fen; - im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand, an dem die Länder China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt sind. - als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; - bei einer mithilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; - bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Gesundheitsschäden durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen, Röntgen- und Laserstrahlen, soweit sie nicht Folge von regelmäßigem Umgang mit strahlenerzeu- genden Apparaten sind. Versicherungsschutz besteht jedoch für Heilmaßnahmen oder Eingrif- fe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische als Folge eines unter die Versicherung fallenden, versicherten Unfallereignisses. Maß- nahmen von Ersthelfern (auch unqualifizierten) in Notfällen werden diesen Heilmaßnahmen oder Eingriffen gleichgesetzt. - durch Insektenstiche oder -bisse oder - durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. - Tollwut und Wundstarrkrampf; - Xxxxxxxxxx-Meningoenzephalitis (FSME) als Folge von Xxxxxxxxx- xxxx; - Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzun- gen, die nicht nach Ziffer 4.2.3.1 ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten; - Infektionen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe als Folge eines unter die Versicherung fallenden Unfallereignisses.

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