Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme? Musterklauseln

Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme?. Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, bis zu dem wir eine Entschädigung zahlen. a. Die Versicherungssumme steht pro Versicherungsfall nur einmal zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn mehrere Personen aus dem Vertrag Versicherungsschutz haben. b. Kosten, die uns für unsere Pflichten nach B 1.1 a. entstehen, rechnen wir nicht auf die Versicherungssumme an. c. Sie müssen an den Geschädigten eine Rente zahlen, weil er einen Personenschaden erlitten hat? Dann zahlen wir jede Rentenrate nur anteilig, wenn der Kapitalwert dieser Rente die Versicherungssumme übersteigt. Der entsprechende Anteil ermittelt sich nach dem Verhält- nis der Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente. Bevor wir unseren Anteil berechnen, ziehen wir von der Versiche- rungssumme folgende Beträge in vollem Umfang ab: Kapitalzah- lungen, die wir wegen des Versicherungsfalls auf andere Ansprüche als Rentenansprüche erbracht haben. Der Rentenwert ist nach der entsprechenden Vorschrift der Kraft- fahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zu berechnen. Es gilt die Fassung der Verordnung, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in Kraft ist.
Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme?. Die Versicherungssumme ist der im Vertrag jeweils vereinbarte Betrag, bis zu dem wir Entschädigung leisten. a) Die Versicherungssumme steht pro Versicherungsfall nur einmal zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn mehrere Personen aus dem Vertrag Versicherungsschutz haben. b) Die Kosten, die wir für unsere Pflichten nach B 1.1 a) aufwenden, rechnen wir nicht auf die Versicherungssumme an. Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada gilt allerdings: Wir rechnen unsere Aufwendungen für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr von Schadensersatzansprüchen eines Dritten als Leistung auf die Versicherungssumme an. Als solche Kosten gelten insbesondere Rechtsanwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten. c) Wenn Sie an den Geschädigten eine Rente zahlen müssen, weil er einen Personenschaden erlitten hat, und der Kapitalwert dieser Rente die Versicherungssumme übersteigt, gilt: Wir zahlen jede Rentenrate nur anteilig. Der entsprechende Anteil ermittelt sich nach dem Ver- hältnis der Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente. Bevor wir unseren Anteil berechnen, ziehen wir von der Versiche- rungssumme Kapitalzahlungen, die wir wegen des Versicherungsfalls auf andere Ansprüche als Rentenansprüche erbracht haben, in vollem Umfang ab. Der Rentenwert ist nach der entsprechenden Vorschrift der Kraftfahr- zeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) zu berechnen. Es gilt die Fassung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültig ist.
Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme?. Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, bis zu dem wir Sie entschädigen. Welche Versicherungssumme Sie für welche Leistungsart abgeschlossen haben, können Sie in Ihrem Versicherungsschein nach- lesen. Haben Sie Mehrleistungen nach A 4.3.1 bis A 4.3.4 mit uns vereinbart, kann die Entschädigung höher ausfallen als die Versicherungssumme. Für Kosten und manche Mehrleistungen gelten Entschädigungsgrenzen.
Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme?. 10 2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 10 2.1 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags? 10 2.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten? 2.1.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? 2.2 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags? 10 2.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten? 2.2.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? 2.3 Was gilt bei vereinbartem Lastschriftverfahren? 10 2.4 Was gilt bei Teilzahlung? 11 2.5 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertrags- beendigung? 11

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  • Wie hoch ist die Versicherungssumme? ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.