Common use of Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkenn- zeichen? Clause in Contracts

Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkenn- zeichen?. Für Fahrzeuge, die mit einem →Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz wäh- rend des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeit- raums (Saison). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach Ziffer 11.1 Absatz 2. Für folgende Fahrten außerhalb der Saison haben Sie in der Kfz- Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz: • Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren. • Fahrten im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung, Sicher- heitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Der Versicherungsschutz hierfür ist auf den für den Halter zustän- digen Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk begrenzt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief Mobilität besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge- stempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein ro- tes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind: • Fahrten zur Zulassungsbehörde zur Anbringung der Stempelpla- kette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung. Diese Fahrten dürfen jedoch nur innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angren- zenden Bezirks erfolgen. Voraussetzung ist zudem, dass die Fahrt mit einem ungestempelten Kennzeichen erfolgt, das die Zulassungsbehörde vorab erteilt hat. • Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außer- betriebsetzung des Fahrzeugs.

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Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkenn- zeichen?. Für Fahrzeuge, die mit einem →Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz wäh- rend des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeit- raums (Saison). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach Ziffer 11.1 10.1 Absatz 2. Für folgende Fahrten außerhalb der Saison haben Sie in der Kfz- Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz: • Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren. • Fahrten im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung, Sicher- heitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Der Versicherungsschutz hierfür ist auf den für den Halter zustän- digen Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk begrenzt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief Mobilität besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge- stempelten ungestempel- ten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein ro- tes Kennzeichen rotes Kenn- zeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind: • Fahrten zur Zulassungsbehörde Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelpla- kette Stempelplaket- te sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung. Diese Fahrten dürfen jedoch nur Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks Zulas- sungsbezirks und eines angren- zenden angrenzenden Bezirks erfolgen. Voraussetzung ist zudemmit ungestem- pelten Kennzeichen, dass die Fahrt mit einem ungestempelten Kennzeichen erfolgt, das wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat. • Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außer- betriebsetzung des Fahrzeugs.

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Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkenn- zeichen?. Für Fahrzeuge, die mit einem →Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz wäh- rend des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeit- raums (Saison). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach Teil C Ziffer 11.1 10.1 Absatz 2. Für folgende Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz- Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz: • , wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren. • Fahrten im Zusammenhang mit Zulassungsver- fahren oder wegen der Hauptuntersuchung, Sicher- heitsprüfung Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Der Versicherungsschutz hierfür ist auf den für den Halter zustän- digen Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk begrenztAbgasuntersuchung durchgeführt werden. In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief Mobilität besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge- stempelten ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein ro- tes rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen Kurz- zeitkennzeichen geführt werden muss. Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren steheninnerhalb des für den Halter zuständigen Zu- lassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks aus- geführt werden. Dies sind: • Fahrten zur Zulassungsbehörde zur Anbringung Das sind insbesondere Rückfahrten von der Stempelpla- kette sowie Zulas- sungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung der Hauptuntersuchung, Sicher- heitsprüfung oder einer Sicherheitsprüfung. Diese Fahrten dürfen jedoch nur innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angren- zenden Bezirks erfolgen. Voraussetzung ist zudemAbgasuntersuchung oder Zulassung versichert, dass die Fahrt mit einem ungestempelten Kennzeichen erfolgt, das wenn die Zulassungsbehörde vorab erteilt ein ungestempeltes Kennzei- chen zugeteilt hat. • Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außer- betriebsetzung des Fahrzeugs.

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Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkenn- zeichen?. Für Fahrzeuge, die mit einem →Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz wäh- rend des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeit- raums (Saison). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach Ziffer 11.1 10.1 Absatz 2. Für folgende Fahrten außerhalb Außerhalb der Saison haben Sie in der Kfz- Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz: Versicherungsschutz für • Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren. • Fahrten im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung, Sicher- heitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Der Versicherungsschutz hierfür ist auf den für den Halter zustän- digen Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk begrenzt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief Mobilität besteht Autoschutzbrief be- steht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge- stempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein ro- tes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind: • Fahrten zur Zulassungsbehörde Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelpla- kette Stempelplaket- te sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung. Diese Fahrten dürfen jedoch nur Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks Zulas- sungsbezirks und eines angren- zenden Bezirks erfolgen. Voraussetzung ist zudemangrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichen, dass die Fahrt mit einem ungestempelten Kennzeichen erfolgt, das wenn die Zulassungsbehörde vorab erteilt ein solches zugeteilt hat. • Fahrten Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher bis- her zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außer- betriebsetzung Au- ßerbetriebssetzung des Fahrzeugs.

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Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkenn- zeichen?. Für Fahrzeuge, die mit einem →Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz wäh- rend des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeit- raums (Saison). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach Ziffer 11.1 10.1 Absatz 2. Für folgende Fahrten außerhalb der Saison haben Sie in der Kfz- Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz: • Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren. • Fahrten im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung, Sicher- heitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Der Versicherungsschutz hierfür ist auf den für den Halter zustän- digen Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk begrenzt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Premium Schutzbrief Mobilität besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge- stempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein ro- tes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind: • Fahrten zur Zulassungsbehörde Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelpla- kette Stempelplaket- te sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung. Diese Fahrten dürfen jedoch nur innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angren- zenden Bezirks erfolgen. Voraussetzung ist zudem, dass die Fahrt mit einem ungestempelten Kennzeichen erfolgt, das die Zulassungsbehörde vorab erteilt hat. • Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außer- betriebsetzung des Fahrzeugs.

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Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkenn- zeichen?. Für Fahrzeuge, die mit einem →Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz wäh- rend des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeit- raums (Saison). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach Ziffer 11.1 12.1 Absatz 2. Für folgende Fahrten außerhalb Außerhalb der Saison haben Sie in der Kfz- Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz: Versicherungsschutz für • Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren. • Fahrten im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung, Sicher- heitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Der Versicherungsschutz hierfür ist auf den für den Halter zustän- digen Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk begrenzt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief Mobilität besteht Firmen be- steht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge- stempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein ro- tes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind: • Fahrten zur Zulassungsbehörde Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelpla- kette Stempelplaket- te sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung. Diese Fahrten dürfen jedoch nur Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks Zulas- sungsbezirks und eines angren- zenden Bezirks erfolgen. Voraussetzung ist zudemangrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichen, dass die Fahrt mit einem ungestempelten Kennzeichen erfolgt, das wenn die Zulassungsbehörde vorab erteilt ein solches zugeteilt hat. • Fahrten Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher bis- her zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außer- betriebsetzung Au- ßerbetriebssetzung des Fahrzeugs.

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Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkenn- zeichen?. Für Fahrzeuge, die mit einem →Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz wäh- rend des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeit- raums (Saison). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach Ziffer 11.1 10.1 Absatz 2. Für folgende Fahrten außerhalb Außerhalb der Saison haben Sie in der Kfz- Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz: Versicherungsschutz für • Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren. • Fahrten im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung, Sicher- heitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Der Versicherungsschutz hierfür ist auf den für den Halter zustän- digen Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk begrenzt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief Mobilität besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge- stempelten ungestempel- ten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein ro- tes Kennzeichen rotes Kenn- zeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind: • Fahrten zur Zulassungsbehörde Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelpla- kette Stempelplaket- te sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung. Diese Fahrten dürfen jedoch nur Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks Zulas- sungsbezirks und eines angren- zenden Bezirks erfolgen. Voraussetzung ist zudemangrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichen, dass die Fahrt mit einem ungestempelten Kennzeichen erfolgt, das wenn die Zulassungsbehörde vorab erteilt ein solches zugeteilt hat. • Fahrten Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher bis- her zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außer- betriebsetzung Au- ßerbetriebssetzung des Fahrzeugs.

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