Welche Obliegenheiten haben Sie? Musterklauseln

Welche Obliegenheiten haben Sie?. 3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls? Vor Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie folgende vertraglich ver- einbarte Obliegenheiten erfüllen: a. Sie müssen besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb einer an- gemessenen Frist beseitigen, wenn wir das von Ihnen verlangen. Das gilt aber nicht, wenn die Beseitigung für Sie unter Abwägung der bei- derseitigen Interessen unzumutbar ist. „Besonders gefahrdrohend“ sind solche Umstände, die mit sehr gro- ßer Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen werden. Ein Um- stand, der schon zu einem Schaden geführt hat, gilt stets als beson- ders gefahrdrohend. b. Bei den in A 2.2.10 a. genannten Kraftfahrzeugen gilt:
Welche Obliegenheiten haben Sie?. 3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungs- falls? Vor Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie folgende vertraglich ver- einbarten Obliegenheiten erfüllen: a. Beseitigen Sie besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb einer angemessenen Frist, wenn wir das von Ihnen verlangen. Das müssen Sie aber nicht tun, wenn die Beseitigung für Sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. „Besonders gefahrdrohend“ sind solche Umstände, die mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen werden. Ein Umstand, der schon zu einem Schaden geführt hat, gilt stets als besonders gefahrdrohend. b. In der Privat-Haftpflichtversicherung müssen Sie in den unter A 1.6.1 beschriebenen Fällen Folgendes tun: Prüfen und sichern Sie Ihr Betriebssystem und alle Daten, die Sie austauschen, übermitteln oder bereitstellen, durch aktuelle Sicherheitssoftware. Die Sicherungsmaß- nahmen können Sie auch durch einen Dritten durchführen lassen. In der Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt die- se Obliegenheit in den unter A 2.4.1 beschriebenen Fällen, soweit Sie dafür verantwortlich sind. c. Bei den in A 1.5.17 a. genannten Kraftfahrzeugen gilt:
Welche Obliegenheiten haben Sie?. 3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungs- falls? Vor Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie folgende vertraglich ver- einbarten Obliegenheiten erfüllen: a. Beseitigen Sie besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb einer angemessenen Frist, wenn wir das von Ihnen verlangen. Das müssen Sie aber nicht tun, wenn die Beseitigung für Sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. „Besonders gefahrdrohend“ sind solche Umstände, die mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen werden. Ein Umstand, der schon zu einem Schaden geführt hat, gilt stets als besonders gefahrdrohend. b. In der Privat-Haftpflichtversicherung müssen Sie in den unter A 1.5.27 und A 1.6.1 beschriebenen Fällen Folgendes tun: Prüfen und sichern Sie Ihr Betriebssystem und alle Daten, die Sie austau- schen, übermitteln oder bereitstellen, durch aktuelle Sicherheits- software. Die Sicherungsmaßnahmen können Sie auch durch einen Dritten durchführen lassen. In der Amts- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt die- se Obliegenheit in den unter A 2.4.1 beschriebenen Fällen, soweit Sie dafür verantwortlich sind. c. Bei den in A 1.5.17 a. genannten Kraftfahrzeugen gilt:
Welche Obliegenheiten haben Sie?. Die allgemeinen Regelungen dieses Vertrags zu den Obliegenheiten in Ziffer 3 und Teil B finden Anwendung. (1) Für Umwelthaftpflichtrisiken gilt abweichend von Ziffer 3.1 Folgendes: Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des Versicherungsfalls? Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus Obliegenheitsverletzungen? Sie sind verpflichtet, • uns die Feststellung einer Betriebsstörung oder eine behördliche An- ordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf unser Verlangen fristgemäß Wi- derspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder • sich mit uns über die Maßnahmen abzustimmen. Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, werden Ihnen im Rahmen des für Aufwendungen nach Ziffer 1.10.8 Absatz 3 vereinbarten Gesamtbetrags die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen dennoch ersetzt. Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten fahrlässig, gilt Ziffer 3.3 in Verbindung mit Teil B Ziffer 3. Nach Teil B Ziffer 3 bleiben wir zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. (2) Für Umweltschadensrisiken gilt abweichend von den Ziffern 3.1 und 3.2 Folgendes: Welche Obliegenheiten bestehen bei unmittelbarer Gefahr eines Umwelt- schadens oder nach dessen Eintritt? Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus Obliegenheitsverletzungen? a) Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Ansprüche erhoben wurden. b) Sie sind verpflichtet, uns im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden oder nach Eintritt eines Umweltschadens jeweils unver- züglich und umfassend zu informieren über • die Feststellung einer Betriebsstörung oder Ihre nach § 4 USchadG er- forderliche Information an die zuständige Behörde; • ein behördliches Handeln Ihnen gegenüber im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens; • den Erlass eines Verwaltungsakts, die Erhebung eines Sanierungsan- spruchs; • den Erlass eines Mahnbescheids; • eine gerichtliche Streitverkündung; • die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtli- chen Verfahrens; • die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Drit...
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  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.