Welche Rechte haben wir im Versicherungsfall? Musterklauseln

Welche Rechte haben wir im Versicherungsfall?. 6.2.1 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. Kommt es in einem Versiche- rungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten. 6.2.2 Wünschen oder genehmigen wir in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel- lung eines Verteidigers für Sie, so tragen wir die gebührenordnungs- mäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 6.2.3 Erlangen Sie oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhe- bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
Welche Rechte haben wir im Versicherungsfall?. 6.2.1 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. Kommt es in einem Versiche- rungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen 6.2.2 Wünschen oder genehmigen wir in einem Strafverfahren we- gen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel- lung eines Verteidigers für Sie, so tragen wir die gebührenordnungs- mäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 6.2.3 Erlangen Sie oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhe- bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

Related to Welche Rechte haben wir im Versicherungsfall?

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.