Common use of Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Clause in Contracts

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingtragener Partner oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) als Lenker von Fahrzeugen, die nicht in ihrem Eigentum stehen, nicht auf sie zugelassen sind bzw. nicht von ihnen gehalten oder geleast werden. Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versi- cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.2. der Versicherungsnehmer als Xxxxxx von Fahrzeugen, die nicht in seinem Eigentum stehen, nicht auf ihn zugelassen sind bzw. nicht von ihm gehalten oder geleast werden. Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingtragener eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft Gemein- schaft mit dem Versicherungsnehmer leben) als Lenker von Fahrzeugenfür alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die nicht in ihrem Eigentum stehen, nicht von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen sind bzw. nicht oder von ihnen gehalten oder geleast werden. sind; Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versi- cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.2. der Versicherungsnehmer als Xxxxxx von Fahrzeugenfür alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die nicht in seinem Eigentum stehen, nicht von ihm gehalten werden, auf ihn zugelassen sind bzw. nicht oder von ihm gehalten geleast sind; 1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder geleast werden. Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger, die in seinem Eigentum stehen, von ihm gehalten werden, auf ihn zugelassen oder von ihm geleast sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. a) der Versicherungsnehmer, sein mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte lebenden Ehepartner oder eingtragener Partner oder Lebensgefährte und deren minderjährige Lebensgefährte b) minderjährigen Kinder (des Versicherungsnehmers bzw. der unter a) genannten Personen; auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- Pflege-, Stief- und Stiefkinder; Enkelkinder. Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt leben; c) als Lenker von Fahrzeugen, die nicht in ihrem Eigentum stehen, nicht auf sie zugelassen Kinder gemäß b) sind bzw. nicht von ihnen gehalten oder geleast werden. Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sofern sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft Versicherungsnehmer leben und kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben; d) Geistig behinderte Xxxxxx, für die die Eltern die Sachwalterschaft innehaben und die im gemeinsamen Haushalt leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, sind vom Alter unbegrenzt mitversichert. e) für Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stief- und Enkelkinder gilt der Versicherungsschutz jedoch auch, wenn der gemeinsame Haushalt zum Zwecke der Ausbildung nicht gegeben ist, sofern sie mit dem Versi- cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben; Versicherungsschutz besteht nur, wenn nicht anderweitig Versicherungsschutz gegeben ist (Subsidärität). f) Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als eigenes regelmäßiges Einkommen. 1.2 der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten alle betrieblich und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungenprivat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, ohne dass es einer Kündigung bedarf.oder 1.2. 1.3 der Versicherungsnehmer als Xxxxxx von Fahrzeugen, die nicht für ein oder mehrere in seinem Eigentum stehen, nicht auf ihn zugelassen sind bzw. nicht von ihm gehalten oder geleast werden. Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger, die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingtragener Partner oder Lebensgefährte Le- bensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) als Lenker von Fahrzeugen, die für alle nicht in ihrem Eigentum stehen, nicht auf sie zugelassen sind bzw. nicht von ihnen gehalten oder geleast werden. betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger; Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung Voll- endung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe Familien- beihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.2. der Versicherungsnehmer als Xxxxxx von Fahrzeugenfür alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger; Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger ,die nicht in seinem ihrem Eigentum stehen, nicht auf ihn zugelassen sind bzwvon ihnen 1.3. nicht von ihm gehalten der Versicherungsnehmer für ein oder geleast werden. Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger, die in ihrem Eigentum stehen, die von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. a) der Versicherungsnehmer, sein mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte lebenden Ehepartner oder eingtragener Partner oder Lebensgefährte und deren minderjährige Lebensgefährte b) minderjährigen Kinder (des Versicherungsnehmers bzw. der unter Pkt. a) genannten Personen; auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- Pflege-, Stief- und Stiefkinder; Enkelkinder. Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt leben; c) als Lenker von Fahrzeugen, die nicht in ihrem Eigentum stehen, nicht auf sie zugelassen Kinder gemäß Pkt. b) sind bzw. nicht von ihnen gehalten oder geleast werden. Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sofern sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft Versicherungsnehmer leben und kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben; d) Geistig behinderte Xxxxxx, für die die Eltern die Sachwalterschaft innehaben und die im gemeinsamen Haushalt leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, sind vom Alter unbegrenzt mitversichert. e) für Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stief- und Enkelkinder gilt der Versicherungsschutz jedoch auch, wenn der gemeinsame Haushalt zum Zwecke der Ausbildung nicht gegeben ist, sofern sie mit dem Versi- cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben; Versicherungsschutz besteht nur, wenn nicht anderweitig Versicherungsschutz gegeben ist (Subsidärität). f) Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als eigenes regelmäßiges Einkommen. 1.2 der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten alle betrieblich und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungenprivat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, ohne dass es einer Kündigung bedarf.oder 1.2. 1.3 der Versicherungsnehmer als Xxxxxx von Fahrzeugen, die nicht für ein oder mehrere in seinem Eigentum stehen, nicht auf ihn zugelassen sind bzw. nicht von ihm gehalten oder geleast werden. Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger, die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung