Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1. der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahr- zeugen, für die ein Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) besteht; 1.2. der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grund- stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Arti- kel 24 ARB) besteht; 1.3. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den privaten Lebensbereich (vgl. Artikel 19.1.1. ARB); 1.4. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den Berufsbereich (vgl. Artikel 19.1.2. ARB); 1.5. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) haben darüber hinaus Versicherungsschutz gem. Pkt. 1.3. und Pkt. 1.4. als unselbstständig Erwerbstätige und im priva- ten Lebensbereich. Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie treten bei einer OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich ange- führter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder und jeweils deren Familien.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahr- zeugen, für die ein in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) bestehtder berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahr- zeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges;
1.2. der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grund- stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Arti- kel 24 Artikel 18 ARB) bestehtdie im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge;
1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19 ARB der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personen- kreis für den
1.3.1. Privatbereich (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den privaten Lebensbereich (vgl. Artikel 19.1.1. ARB);
1.41.3.2. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den Berufsbereich (vgl. Artikel 19.1.2. ARB);
1.51.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz im Betriebsbereich gemäß Artikel 19.1.3. ARB
1.4.1. der Versicherungsnehmer für den als Inhaber des versicherten Betrieb. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) haben darüber hinaus Versicherungsschutz gem. Pkt. 1.3. und Pkt. 1.4. als unselbstständig Erwerbstätige und im priva- ten LebensbereichBetriebes. Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie treten bei einer OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich ange- führter angeführter Geschäftsführer oder Vorstand Vor- stand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder und jeweils deren FamilienVorstandsmitglieder;
1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.
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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahr- zeugen, für die ein in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) bestehtder berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges;
1.2. der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grund- stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Arti- kel 24 Artikel 18 ARB) bestehtdie im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge;
1.3. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vglin Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. Artikel 5.119 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den
1.3.1. ARB) für den privaten Lebensbereich Privatbereich (vgl. Artikel 19.1.1. ARB);
1.41.3.2. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den Berufsbereich (vgl. Artikel 19.1.2. ARB);
1.51.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. Artikel 19.1.3. ARB
1.4.1. der Versicherungsnehmer für den als Inhaber des versicherten Betrieb. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) haben darüber hinaus Versicherungsschutz gem. Pkt. 1.3. und Pkt. 1.4. als unselbstständig Erwerbstätige und im priva- ten LebensbereichBetriebes. Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie treten bei einer OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich ange- führter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder und jeweils deren FamilienVorstandsmitglieder;
1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.
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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahr- zeugen, für die ein 1.1 in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB17) bestehtder berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges;
1.2 in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge;
1.3 in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19 der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Per- sonenkreis für den
1.3.1 Privatbereich (Artikel 19 Pkt. 1.1)
1.3.2 Berufsbereich (Artikel 19 Pkt. 1.2);
1.4 in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Pkt. 1.3
1.4.1 der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grund- stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Arti- kel 24 ARB) besteht;
1.3. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den privaten Lebensbereich (vgl. Artikel 19.1.1. ARB);
1.4. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den Berufsbereich (vgl. Artikel 19.1.2. ARB);
1.5. der Versicherungsnehmer für den Inhaber des versicherten Betrieb. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) haben darüber hinaus Versicherungsschutz gem. Pkt. 1.3. und Pkt. 1.4. als unselbstständig Erwerbstätige und im priva- ten LebensbereichBetriebes. Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie treten bei einer OG ei- ner OHG bzw. OEG ein namentlich genannter GesellschafterGesell- schafter, bei einer KG, GmbH KEG, Ges.m.b.H. und einer Genossenschaft Ge- nossenschaft ein namentlich ange- führter Geschäftsführer angeführter Geschäftsfüh- rer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder und jeweils deren FamilienVorstandsmit- glieder;
1.4.2 die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätig- keit für den versicherten Betrieb.
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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahr- zeugen, für die ein in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) bestehtder berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges;
1.2. der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grund- stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Arti- kel 24 Artikel 18 ARB) bestehtdie im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in de- ren Haltung stehender Fahrzeuge;
1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19 ARB der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen im Schaden- ersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den
1.3.1. Privatbereich (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den privaten Lebensbereich (vgl. Artikel 19.1.1. ARB);
1.41.3.2. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den Berufsbereich (vgl. Artikel 19.1.2. ARB);
1.51.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel 19.1.3. ARB)
1.4.1. der Versicherungsnehmer für den als Inhaber des versicherten Betrieb. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) haben darüber hinaus Versicherungsschutz gem. Pkt. 1.3. und Pkt. 1.4. als unselbstständig Erwerbstätige und im priva- ten LebensbereichBetriebes. Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie Betriebsinha- bers treten bei einer OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich ange- führter angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder und jeweils deren FamilienVorstandsmitglieder;
1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahr- zeugen, für die ein Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) bestehtbe- steht;
1.2. der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, VerpächterVer- pächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grund- stückenGrundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Arti- kel Artikel 24 ARB) besteht;
1.3. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den privaten Lebensbereich (vgl. Artikel 19.1.1. ARB);
1.4. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den Berufsbereich (vgl. Artikel 19.1.2. ARB);
1.5. der Versicherungsnehmer im Betriebsbereich für den versicherten BetriebBetrieb (vgl. Der Artikel 19.1.3. ARB) sowie der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) haben darüber hinaus Versicherungsschutz gem. Pkt. 1.3Pkt.1.3. und Pkt. 1.4. als unselbstständig Erwerbstätige und im priva- ten LebensbereichPrivat- und Berufsbereich. Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie treten bei einer OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich ange- führter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder und jeweils deren Familien.
1.6. der Versicherungsnehmer im Betriebsbereich für den versicher- ten Betrieb (vgl. Artikel 19.1.3. ARB).
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Samples: Vertragsgrundlagen
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahr- zeugen, für die ein in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) bestehtder berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges;
1.2. der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grund- stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Arti- kel 24 Artikel 18 ARB) bestehtdie im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge;
1.3. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vglin Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. Artikel 5.119 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den
1.3.1. ARB) für den privaten Lebensbereich Privatbereich (vgl. Artikel 19.1.1. ARB);
1.41.3.2. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) für den Berufsbereich (vgl. Artikel 19.1.2. ARB);
1.51.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. Artikel 19.1.3. ARB
1.4.1. der Versicherungsnehmer für den als Inhaber des versicherten Betrieb. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen (vgl. Artikel 5.1. ARB) haben darüber hinaus Versicherungsschutz gem. Pkt. 1.3. und Pkt. 1.4. als unselbstständig Erwerbstätige und im priva- ten LebensbereichBetriebes. Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie treten bei einer OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich ange- führter angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder und jeweils deren FamilienVorstandsmitglieder;
1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.
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Samples: Vertragsgrundlagen