Sozialversicherungs-Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
Sozialversicherungs-Rechtsschutz. (Art. 21)
Sozialversicherungs-Rechtsschutz. 2.1.8.1. Wenn in der Polizze ausdrücklich vereinbart ist, hat der Versicherte Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen - in gerichtlichen Verfahren mit Sozialversicherungsträgern wegen sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen. Sozialversicherungsrechtliche Leistungssachen resultieren aus Ansprüchen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung; - in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge.
2.1.8.2. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
2.1.8.3. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren wegen Zuerkennung/Bemessung des staatlichen Pflegegeldes gemäß Bundespflegegeldgesetz.
Sozialversicherungs-Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Ver- einbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Be- triebsbereich.
Sozialversicherungs-Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba- rung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
Sozialversicherungs-Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs- bereich.