Common use of Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Clause in Contracts

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemein- schaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebs- bereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen. Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versi- cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraus- setzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.

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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemein- schaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebs- bereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffenin ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber. Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versi- cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraus- setzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. der Versicherungsnehmer für den versicherten BetriebBetrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.

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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemein- schaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebs- bereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffeneigene Rechtsangelegenheiten. Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versi- cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraus- setzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. der Versicherungsnehmer für den Rechtsangelegenheiten des versicherten BetriebBetriebes.

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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und StiefkinderStiefkin- der; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemein- schaft Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer leben) ), für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- Be- rufs- oder Betriebs- bereich Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen. Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe Familienbei- hilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraus- setzungenVoraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.

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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte Le- bensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; , Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemein- schaft Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebs- bereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffenin ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber. Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung Voll- endung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsneh- mer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher häusli- cher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraus- setzungenVoraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. der Versicherungsnehmer für den versicherten BetriebBetrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Ar- beitnehmern.

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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und StiefkinderStiefkin- der; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemein- schaft Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer leben) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebs- bereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffeneigene Rechtsangelegenheiten. Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung Voll- endung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsneh- mer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher häusli- cher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraus- setzungenVoraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. der Versicherungsnehmer für den Rechtsangelegenheiten des versicherten BetriebBetriebes.

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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte Le- bensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemein- schaft Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebs- bereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen). Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung Voll- endung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsneh- mer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher häusli- cher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht. Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraus- setzungenVoraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. der Versicherungsnehmer für den versicherten BetriebBetrieb und alle Arbeitnehmer für Versicherungs- fälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.

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