Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben 1.1 im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv,- Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für ei- gene Rechtsangelegenheiten; 1.2 im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des versicherten Betriebes.
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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben
1.1 im Privat- und Berufsbereich Privatbereich der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv,- Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) ), für ei- gene Rechtsangelegenheiten;Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen; als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte, auf die Er- zielung von Einkünften gerichtete Betätigung
1.2 im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des den versicherten BetriebesBetrieb.
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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben
1.1 im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv,- Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für ei- gene Rechtsangelegenheiten);
1.2 im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des versicherten Betriebes§ 51 ASGG für Versiche- rungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusam- menhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Ar- beitsstätte eintreten.
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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben
1.1 im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv,- Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für ei- gene Rechtsangelegenheitenin ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG ge- genüber ihrem Arbeitgeber;
1.2 im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des den versicherten BetriebesBetrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.
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1.1 im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv,- Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für ei- gene Rechtsangelegenheitenin ih- rer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber;
1.2 im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des den versicherten BetriebesBetrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.
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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?. Versicherungsschutz haben
1.1 im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv,- Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für ei- gene Rechtsangelegenheiten);
1.2 im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des versicherten Betriebes§ 51 ASGG für Versiche- rungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zu- sammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
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