Wer zählt zu den Risikopersonen? Musterklauseln

Wer zählt zu den Risikopersonen?. Als Risikopersonen bezeichnen wir: − Personen, die mit Ihnen gemeinsam eine Reise gebucht haben. Dies gilt nicht, wenn mehr als 6 Personen oder bei Familientarifen mehr als 2 Familien gemeinsam eine Reise buchen. − Ihre Angehörigen und die Angehörigen Ihres Ehepartners bzw. Lebensgefährten. Dazu zählen: − Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft − Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder − Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großel- tern, Schwiegereltern − Geschwister, Xxxxx, Schwiegerkinder Schwäger und Schwägerinnen − Tanten, Onkel, Neffen und Nichten − diejenigen Personen, die Ihre nicht mitreisenden minder- jährigen Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen be- treuen − Begleitpersonen bei Gruppenreisen, wenn separat verein- bart
Wer zählt zu den Risikopersonen?. Als Risikopersonen bezeichnen wir: 1.2.1 Personen, die mit Ihnen gemeinsam eine Reise gebucht haben sowie deren Angehörige. Dies gilt nicht, wenn mehr als 6 Per- sonen oder bei Familientarifen mehr als 2 Familien gemeinsam eine Reise buchen. 1.2.2 Ihre Angehörigen und die Angehörigen Ihrer/Ihres − Ehepartnerin/-partners oder − Lebenspartnerin/-partners oder − Lebensgefährtin/-gefährten. 1.2.3 Diejenigen Personen, die ihre nicht mitreisenden minderjähri- gen Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. 1.2.4 Begleitpersonen bei Gruppenreisen, wenn separat vereinbart. Als Angehörige zählen: − Ehepartnerin/-partner, Lebenspartnerin/-partner, Le- bensgefährtin/-gefährte − Großeltern und Enkel − Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern − Geschwister − Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Adoptivkinder − Schwiegermutter/-vater, /-sohn, /-tochter, Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxx sowie angeheiratete Großeltern oder angehei- ratete Enkel − Tanten, Onkel, Cousins und Xxxxxxxx, Neffen und Nich- ten − Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft le- ben.
Wer zählt zu den Risikopersonen?. Risikopersonen sind 1. Personen, die mit Ihnen gemeinsam eine Reise gebucht haben. Dies gilt nicht, wenn mehr als 6 Personen oder bei Familientarifen mehr als 2 Familien gemeinsam eine Reise buchen. 2. Ihre Angehörigen und die Angehörigen Ihres Ehepartners bzw. Lebensgefährten. Als Angehörige zählen der Ehepartner oder Lebensgefährte, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Schwiegerkinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Neffen und Nichten; 3. diejenigen Personen, die nicht mitreisende Minderjährige oder Ihre pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. 4. sofern gesondert vereinbart, Begleitpersonen bei Gruppenreisen (z. B. Reisen mit Lehrern, Eltern, Skippern).
Wer zählt zu den Risikopersonen?. Als Risikopersonen bezeichnen wir: − Personen, die mit Ihnen gemeinsam eine Reise gebucht ha- ben und deren in häuslicher Gemeinschaft lebende Perso- nen. Dies gilt nicht, wenn mehr als 6 Personen oder bei Fa- milientarifen mehr als 2 Familien gemeinsam eine Reise bu- chen. − Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Wer zählt zu den Risikopersonen?. Als Risikopersonen bezeichnen wir: 1.2.1 Personen, die mit Ihnen gemeinsam eine Reise gebucht haben sowie deren Angehörige. Dies gilt nicht, wenn mehr als 6 Per- sonen oder bei Familientarifen mehr als 2 Familien gemeinsam eine Reise buchen. 1.2.2 Ihre Angehörigen und die Angehörigen Ihrer/Ihres − Ehepartnerin/-partners oder − Lebenspartnerin/-partners oder − Lebensgefährtin/-gefährten. 1.2.3 Diejenigen Personen, die ihre nicht mitreisenden minderjähri- gen Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. 1.2.4 Begleitpersonen bei Gruppenreisen, wenn separat vereinbart. hierzu bitte unsere Erläuterungen im Abschnitt IV.
Wer zählt zu den Risikopersonen?. Risikopersonen sind 1. Personen, die mit Ihnen gemeinsam eine Veranstaltung gebucht haben. Dies gilt nicht, wenn mehr als 6 Personen gemeinsam eine Veranstaltung buchen; 2. Ihre Angehörigen und die Angehörigen Ihres Ehepartners bzw. Lebensgefährten. Als Angehörige zählen der Ehepartner oder Lebensgefährte, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Schwiegerkinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkels, Neffen und Nichten; 3. diejenigen Personen, die nicht mitreisende Minderjährige oder Ihre pflegebedürftigen Angehörigen betreuen.;
Wer zählt zu den Risikopersonen?. Als Risikopersonen bezeichnen wir: 2.1 bei einer unerwarteten schweren Erkrankung. Beachten Sie hierzu bitte unsere Erläuterungen im Abschnitt IV. 2.2 bei Tod. 2.3 bei einer schweren Unfallverletzung. 2.4 bei Schwangerschaft oder bei Komplikationen während der Schwangerschaft. 2.5 bei gebrochenen Prothesen. 2.6 bei gelockerten implantierten Gelenken. 2.7 wenn Sie eine Impfung nicht vertragen oder vertragen kön- nen. 2.8 wenn Sie Organe oder Gewebe (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes spenden oder empfangen. 2.9 bei einem erheblichen Schaden von mindestens 2.500,– EUR am Eigentum infolge von − Feuer oder − Leitungswasserschäden oder − Elementarereignissen oder − strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). 2.10 bei einer unerwarteten gerichtlichen Ladung. Dies gilt, wenn das zuständige Gericht Ihre Abwesenheit nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung akzeptiert. 2.11 bei einer Adoption eines minderjährigen Kindes, sofern Ihre Anwesenheit zum Vollzug der Adoption in die Reisezeit fällt. 2.12 wenn Sie Ihr versichertes Verkehrsmittel versäumen aufgrund − einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mehr als 2 Stunden oder dessen Ausfall. Öffentliche Ver- kehrsmittel sind alle für die öffentliche Beförderung von Personen zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahr- zeuge. Nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten − Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rund- flügen verkehren, − Mietwagen, − Taxis, − Kreuzfahrtschiffe. − eines Verkehrsunfalles während Ihrer Anreise, an dem Sie als Fahrerin/Fahrer oder Fahrzeuginsassin/Fahrzeugin- sasse beteiligt sind. 2.13 wenn der mitreisende Hund oder die mitreisende Katze − unerwartet und schwer erkrankt oder − eine schwere Unfallverletzung erleidet oder − eine Impfung nicht verträgt. − stirbt. 2.14 bei Lawinen, Erdrutsch, Überschwemmungen, Erdbeben oder Wirbelstürmen in Ihrem Urlaubsort. 3 Welche Einschränkungen des Versicherungs- schutzes sind zu beachten?

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

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  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

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