Werbeaussagen, Prospekte. Nach § 650k Abs. 2 BGB, der auch auf Bauträgerverträge anzuwenden ist (§ 650u Abs. 2 BGB), ist bei unvollständiger oder unklarer Baubeschreibung der Vertrag „unter Berück- sichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände“ auszu- legen. Hierzu zählen zum Beispiel Werbeaussagen und Pros- pekte. Der Gesetzgeber greift damit die Rechtsprechung zum Werk- vertrag auf: So hat der VII. Zivilsenat des BGH die Darstellung in einem Verkaufsprospekt (Einzeichnungen von Bett und wei- terem Mobiliar) der Auslegung des Vertrags zugrundegelegt, obwohl die beurkundeten Unterlagen den betreffenden Raum nur als Abstellraum bezeichneten,23 oder die Erklärungen ei- nes vom Bauträger eingeschalteten Vermittlers für maßge- bend zur Bestimmung der geschuldeten Wohnfläche er- kannt.24 Das OLG Frankfurt entschied entsprechend für die Zusage von Skyline-Blick in einem Verkaufsprospekt25 und erachtete in einem anderen Fall die Darstellungen in einem Modell der Wohnanlage für maßgebend für die Bestimmung der geschuldeten Leistung.26 Auf den ersten Blick widersprechen sich diese Rechtspre- chung zum Werkvertrag samt der gesetzlichen Regelung in § 650k Abs. 2 BGB und jüngere Entscheidungen zum Grund- stückskauf.27 Für diesen hat nämlich der V. Zivilsenat entschie- den, dass bei beurkundungspflichtigen Verträgen der Käufer ohne Beurkundung der betreffenden Information nicht davon ausgehen könne, dass sich der Verkäufer diesbezüglich bin- den wolle. Auch bei öffentlichen Äußerungen sei die Bedeu- tung der Beurkundung zu berücksichtigen, sie führe zu einer „Zäsur“, die vorvertraglichen Informationen würden nicht Ver- tragsinhalt. Es besteht jedoch wohl kein wirklicher Widerspruch. Es gilt, den Unterschieden von Kauf- und Werkvertrag Rechnung zu tragen.28 Beim Kaufvertrag ist der Kaufgegenstand im We- sentlichen durch den gegebenen Zustand des Kaufobjekts definiert. Wird „gekauft wie besichtigt“, ist es richtig und kon- 16 BGH, Urteil vom 20.10.1988, VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290. 17 BGH, Urteil vom 24.1.2002, VII ZR 196/00, NJW 2002, 1567. 18 Vgl. Xxxxxxxxxx/Xxxxx, BauR 2001, 859, 860; Virneburg in Gestaltung des Bauträgervertrages, PiG (Partner im Gespräch), Band 78, 2007, S. 91, 103 f. 19 Vgl. OLG Frankfurt a. X., Urteil vom 27.1.2005, 12 X 000/00, XxxX 0000, 0000; XXX Xxxxxxx, Urteil vom 5.5.2003, 12 X 00/00, XxxX 0000, 0000 (xx Xxxxxxxx xxx die Festpreisvereinba- rung); Blank, Bauträgervertrag, 5. Aufl. 2015, Rdnr. 272; Kniffka/ Pause/Vogel, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Sta...