Werkverkehr Musterklauseln

Werkverkehr. Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu vier Wochen auch durch fremdes - Personal eines Unternehmens.
Werkverkehr. Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch Personal eines Unternehmens oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Ver- pflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
Werkverkehr. Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhän­ gern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch eigenes – im Krank­ heitsfall bis zu 4 Wochen auch durch fremdes – Personal eines Unter­ nehmens.
Werkverkehr. Werkverkehr ist der nicht kommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbs- zweck, den eine natürliche oder juristische Person durchführt, wenn: – es sich bei der Beförderungstätigkeit lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person handelt; – die eingesetzten Fahrzeuge Eigentum der natürlichen oder juristischen Person sind oder von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts ge- kauft wurden oder Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags sind und von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm in Erfüllung einer ver- traglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt wird.
Werkverkehr. 1 von 64,1 bis unter 71,7 2 von 71,7 bis unter 77,4 3 von 77,4 bis unter 83,1 4 von 83,1 bis unter 89,4 5 von 89,4 bis unter 95,2 6 von 95,2 bis unter 104,5 7 von 104,5 bis unter 113,8 8 von 113,8 bis unter 123,5 9 von 123,5 bis unter 137,4 10 von 137,4 bis unter 154,1 11 von 154,1 bis unter 174,7 12 von 174,7 bis unter 190,9 13 von 190,9 bis unter 214,6 14 von 214,6 bis unter 244,5 15 von 244,5 und mehr Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Güterfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch eige- nes - im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch fremdes - Personal eines Unternehmens.
Werkverkehr. Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahr- zeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwe- cke durch eigenes – im Krankheitsfall bis zu vier Wo- chen auch durch fremdes – Personal eines Unterneh- mens.
Werkverkehr. Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch ei- genes – im Krankheitsfall bis zu vier Wochen auch durch fremdes – Personal eines Unternehmens.

Related to Werkverkehr

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Werkzeuge 11.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-) Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. 11.2 Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. 11.3 Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit- )Eigentum zu kennzeichnen. 11.4 Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. 11.5 Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. 11.6 Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit-) Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nicht zu, soweit dieses wegen bestrittenen oder nicht titulierten Ansprüchen des Lieferanten ausgeübt wird. 11.7 Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.