Common use of Wertpapier-Darlehensgeschäfte Clause in Contracts

Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die im Fonds gehaltenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und In- vestmentanteile können darlehensweise gegen marktgerechtes Ent- gelt an Dritte erstklassiger Bonität übertragen werden. Hierbei kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarktinstru- mente und Investmentanteile nur auf unbestimmte Zeit als Wertpa- pier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % des Fondsvermögens Gegenstand von Darlehensgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft zu kündigen. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Been- digung des Darlehensgeschäfts dem Fonds Wertpapiere, Geldmarkt- instrumente oder Investmentanteile gleicher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung ist, dass dem Fonds ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Guthaben abgetreten bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten ste- hen dem Fonds zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus dar- lehensweise erhaltenen Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des Fonds zu zahlen. Alle an einen einzelnen Darlehensnehmer über- tragenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile dürfen 10 % des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die Verwahrung der verliehenen Vermögensgegenstände steht im Er- messen des Entleihers. Die Gesellschaft kann sich eines organisierten Systems zur Vermitt- lung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen. Bei Ab- wicklung von Wertpapier-Darlehen über organisierte Systeme dürfen die an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des Fonds übersteigen. Die hier beschriebenen Darlehensgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Erträge in Form des Leiheentgelts zu erzielen. Die Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden von der Gesellschaft selbst ohne Beteiligung externer Dienstleister getätigt. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des Fonds nicht gewähren.

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Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die im Fonds gehaltenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und In- vestmentanteile Investmentanteile können darlehensweise gegen marktgerechtes Ent- gelt Entgelt an Dritte erstklassiger Bonität übertragen werden. Um das Ausfallrisiko zu minimieren, setzt die Gesellschaft nur Kontrahenten aus OECD-Ländern ein, wobei Kontrahenten bevorzugt werden, die Verträge nach dem Recht eines europäischen Staates abschließen. Bei der Auswahl der Kontrahenten kommen ausschließlich Kontrahenten mit ei- nem Investmentgrade-Rating in Frage. Des Weiteren werden die Kontrahenten anhand der Best-Execution-Policy der Gesellschaft ausgesucht. Hierbei kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarktinstru- mente Geldmarktinstrumenten und Investmentanteile Investmentanteilen nur auf unbestimmte Zeit als Wertpa- pierWertpapier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft Gesell- schaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % 10 Prozent des Fondsvermögens Gegenstand von Darlehensgeschäften Darlehensgeschäf- ten sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft zu kündigen. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Been- digung Beendigung des Darlehensgeschäfts Darlehensgeschäftes dem Fonds Wertpapiere, Geldmarkt- instrumente Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile gleicher glei- cher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung ist, dass dem Fonds ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Guthaben Gutha- ben abgetreten bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet verpfändet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten ste- hen stehen dem Fonds zu. Der Darlehensnehmer Dar- lehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus dar- lehensweise darlehensweise erhaltenen Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten Geldmarktinstru- menten oder Investmentanteilen bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des Fonds zu zahlen. Alle an einen einzelnen Darlehensnehmer über- tragenen übertragenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile dürfen 10 % Prozent des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die Verwahrung der verliehenen Vermögensgegenstände steht im Er- messen des Entleihers. Die Gesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermitt- lung Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen. Bei Ab- wicklung Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über organisierte Systeme dürfen die an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere 10 % Prozent des Wertes des Fonds übersteigen. Die hier beschriebenen Darlehensgeschäfte Im Fall der Abwicklung über organisierte Systeme muss die Gesell- schaft jederzeit zur Kündigung des Wertpapier-Darlehens berechtigt sein. Derzeit werden keine Wertpapier-Darle- hensgeschäfte getätigt, um für den Fonds zusätzliche Erträge in Form des Leiheentgelts zu erzielen. Die Wertpapier-Darlehensgeschäfte Gesellschaft behält sich das Recht vor, im Interesse des Sondervermögens jederzeit diese Geschäfte selbst aufzunehmen oder die ODDO BHF SE bzw. die ODDO BHF SCA mit der Durchführung dieser Ge- schäfte zu beauftragen. Mögliche Interessenkonflikte werden von im Rahmen des Interessenkonfliktmanagements der Gesellschaft selbst ohne Beteiligung externer Dienstleister getätigtberücksichtigt (siehe Abschnitt „Interessenkonflikte“). Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des Fonds nicht gewähren.

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Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die im OGAW-Fonds gehaltenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente Geldmarktinst- rumente und In- vestmentanteile Investmentanteile können darlehensweise gegen ge- gen marktgerechtes Ent- gelt Entgelt an Dritte erstklassiger übertragen werden. Die Vertragspartner hierfür werden nach folgenden Kriterien aus- gewählt: – Preis des Finanzinstruments, – Kosten der Auftragsausführung, – Geschwindigkeit der Ausführung, – Wahrscheinlichkeit der Ausführung bzw. Abwicklung, – Umfang und Art der Order, – Zeitpunkt der Order, – Sonstige, die Ausführung der Order beeinflussende Fakto- ren (u.a. Bonität übertragen des Kontrahenten) Die Kriterien können in Abhängigkeit von der Art des Handels- auftrags unterschiedlich gewichtet werden. Hierbei kann der gesamte Bestand des OGAW-Fonds an Wertpapieren, Geldmarktinstru- mente Geld- marktinstrumenten und Investmentanteile Investmentanteilen nur auf unbestimmte unbe- stimmte Zeit als Wertpa- pierWertpapier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % 50 Prozent des Fondsvermögens Gegenstand von Darlehensgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter ge- schätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft Darlehens- geschäft zu kündigen. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Been- digung Beendigung des Darlehensgeschäfts dem OGAW- Fonds Wertpapiere, Geldmarkt- instrumente Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile Investment- anteile gleicher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung ist, dass dem OGAW- Fonds ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Guthaben abgetreten bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten ste- hen stehen dem OGAW-Fonds zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus dar- lehensweise darlehensweise erhaltenen Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten Geldmarkt- instrumenten oder Investmentanteilen bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des OGAW-Fonds zu zahlen. Alle an einen einzelnen Darlehensnehmer über- tragenen übertragenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente oder Investmentanteile dürfen 10 % Prozent des Wertes des von OGAW-Fonds nicht übersteigen. Die Art und Weise der Verwahrung der verliehenen Vermögensgegenstände Vermö- gensgegenstände steht im Er- messen Ermessen des Entleihers. Die Gesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersam- melbank organisierten Systems zur Vermitt- Vermittlung und Abwick- lung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen. Bei Ab- wicklung Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über organisierte Systeme dürfen die an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere 10 % Pro- zent des Wertes des Fonds übersteigen. Im Fall der Abwick- lung über organisierte Systeme muss die Gesellschaft jeder- zeit zur Kündigung des Wertpapier-Darlehens berechtigt sein. Die hier beschriebenen Darlehensgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds durch die vom Darlehensnehmer zu zahlen- de Vergütung zusätzliche Erträge in Form des Leiheentgelts zu erzielen. Die Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden von der Gesellschaft Gesell- schaft selbst ohne Beteiligung externer Dienstleister getätigt. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des von OGAW-Fonds nicht gewähren.

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Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die im Fonds gehaltenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente Geldmarktinstrumen- te und In- vestmentanteile Investmentanteile können darlehensweise gegen marktgerechtes Ent- gelt Entgelt an Dritte erstklassiger übertragen werden. Die Ver- tragspartner hierfür werden nach folgenden Kriterien ausge- wählt: – Preis des Finanzinstruments, – Kosten der Auftragsausführung, – Geschwindigkeit der Ausführung, – Wahrscheinlichkeit der Ausführung bzw. Abwicklung, – Umfang und Art der Order, – Zeitpunkt der Order, – Sonstige, die Ausführung der Order beeinflussende Fakto- ren (u.a. Bonität übertragen des Kontrahenten) Die Kriterien können in Abhängigkeit von der Art des Handels- auftrags unterschiedlich gewichtet werden. Hierbei kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarktinstru- mente Geldmarkt- instrumenten und Investmentanteile Investmentanteilen nur auf unbestimmte Zeit als Wertpa- pierWertpapier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % 50 Prozent des Fondsvermögens Gegenstand von Darlehensgeschäften Darlehensge- schäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft zu kündigenkün- digen. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Been- digung Be- endigung des Darlehensgeschäfts dem Fonds Wertpapiere, Geldmarkt- instrumente Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile gleicher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück zu- rück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise darlehens- weise Übertragung ist, dass dem Fonds ausreichende Sicherheiten Sicher- heiten gewährt werden. Hierzu können Guthaben abgetreten bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten ste- hen stehen dem Fonds zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus dar- lehensweise darlehensweise erhaltenen Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten Geldmarkt- instrumenten oder Investmentanteilen bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des Fonds zu zahlen. Alle an einen einzelnen Darlehensnehmer über- tragenen übertragenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente Geldmarkt- instrumente oder Investmentanteile dürfen 10 % Prozent des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die Art und Weise der Verwahrung der verliehenen Vermögensgegenstände Vermö- gensgegenstände steht im Er- messen Ermessen des Entleihers. Die Gesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersam- melbank organisierten Systems zur Vermitt- Vermittlung und Abwick- lung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen. Bei Ab- wicklung Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über organisierte Systeme dürfen die an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere 10 % Pro- zent des Wertes des Fonds übersteigen. Im Fall der Abwick- lung über organisierte Systeme muss die Gesellschaft jeder- zeit zur Kündigung des Wertpapier-Darlehens berechtigt sein. Die hier beschriebenen Darlehensgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds durch die vom Darlehensnehmer zu zahlen- de Vergütung zusätzliche Erträge in Form des Leiheentgelts zu erzielen. Die Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden von der Gesellschaft Gesell- schaft selbst ohne Beteiligung externer Dienstleister getätigt. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des Fonds nicht gewähren.

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Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Fonds gehaltenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und In- vestmentanteile können Invest- mentanteile darlehensweise gegen marktgerechtes Ent- gelt Entgelt an Dritte erstklassiger Bonität übertragen werdenzu übertragen. Hierbei kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarktinstru- mente Geldmarktinstrumenten und Investmentanteile Investmentanteilen nur auf unbestimmte Zeit als Wertpa- pierWertpapier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartetbeabsichtigt derzeit jedoch nicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so dass zu erwarten ist, dass im Regelfall nicht mehr als 5 0 % des Fondsvermögens Gegenstand von Darlehensgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Soweit die Gesellschaft dennoch Darlehensgeschäfte abschließen sollte, hat sie jederzeit die MöglichkeitMöglich- keit, das Darlehensgeschäft zu kündigen. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Been- digung Beendigung des Darlehensgeschäfts dem Fonds Wertpapiere, Geldmarkt- instrumente Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile gleicher glei- cher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen werden. Voraussetzung Voraus- setzung für die darlehensweise Übertragung ist, dass dem Fonds ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Guthaben abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente Geldmarktin- strumente übereignet oder verpfändet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten ste- hen stehen dem Fonds zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus dar- lehensweise darlehensweise erhaltenen WertpapierenWertpapie- ren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des Fonds zu zahlen. Alle an einen einzelnen Darlehensnehmer über- tragenen übertragenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente Geldmarktinstrumen- ten oder Investmentanteile Investmentanteilen dürfen 10 % des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die Verwahrung der verliehenen darlehensweise übertragenen Vermögensgegenstände steht im Er- messen werden nach Ermessen des EntleihersDarlehensneh- mers verwahrt. Die Gesellschaft kann sich eines organisierten Systems zur Vermitt- lung Vermittlung und Abwicklung von Wertpa- pier-Darlehen bedienen. Bei der Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienenüber das orga- nisierte System kann auf die Stellung von Sicherheiten verzichtet werden, da durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist. Bei Ab- wicklung Abwicklung von WertpapierWertpa- pier-Darlehen über organisierte Systeme dürfen die an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere Wertpa- piere 10 % des Wertes des Fonds übersteigen. Die Im Falle des Abschlusses von Wertpapier-Darlehensgeschäfte würden diese von der Gesellschaft selbst ohne Beteiligung externer Dienstleister getätigt werden. Ziel der hier beschriebenen Darlehensgeschäfte werden getätigtist, um für den Fonds zusätzliche Erträge in Form des Leiheentgelts Lei- heentgelts zu erzielen. Die Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden von der Gesellschaft selbst ohne Beteiligung externer Dienstleister getätigtermöglichen. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des Fonds nicht gewähren.

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Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die im Fonds gehaltenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und In- vestmentanteile Investmentanteile können darlehensweise gegen marktgerechtes Ent- gelt markt- gerechtes Entgelt an Dritte erstklassiger Bonität übertragen werden. Um das Ausfallrisiko zu minimieren, setzt die Gesellschaft nur Kontrahenten aus OECD-Ländern ein, wobei Kontrahenten bevorzugt werden, die Verträge nach dem Recht eines europäischen Staates abschließen. Bei der Auswahl der Kontrahenten kommen ausschließlich Kontrahenten mit einem Investmentgrade-Rating in Frage. Des Weiteren werden die Kontrahenten anhand der Best-Execution-Policy der Gesellschaft ausgesucht. Hierbei kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarktinstru- mente Geldmarktinstrumenten und Investmentanteile Investmentanteilen nur auf unbestimmte un- bestimmte Zeit als Wertpa- pierWertpapier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % 10 Prozent des Fondsvermögens Gegenstand von Darlehensgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter geschätz- ter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft zu kündigen. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Been- digung Beendigung des Darlehensgeschäfts Darlehensgeschäftes dem Fonds WertpapiereWertpa- piere, Geldmarkt- instrumente Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile gleicher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung ist, dass dem Fonds ausreichende Sicherheiten Sicherhei- ten gewährt werden. Hierzu können Guthaben abgetreten bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet verpfändet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten ste- hen Sicher- heiten stehen dem Fonds zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus dar- lehensweise darlehensweise erhaltenen Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des Fonds zu zahlen. Alle an einen einzelnen Darlehensnehmer über- tragenen übertragenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile Investmentan- teile dürfen 10 % Prozent des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die Verwahrung der verliehenen Vermögensgegenstände steht im Er- messen des Entleihers. Die Gesellschaft kann sich eines organisierten Systems zur Vermitt- lung Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen. Bei Ab- wicklung Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über organisierte organi- sierte Systeme dürfen die an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere 10 % Prozent des Wertes des Fonds übersteigenüberstei- gen. Die hier beschriebenen Darlehensgeschäfte Derzeit werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Erträge in Form des Leiheentgelts zu erzielen. Die keine Wertpapier-Darlehensgeschäfte getätigt. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, im Interesse des Sondervermögens jederzeit diese Geschäfte selbst aufzunehmen oder die ODDO BHF Aktiengesellschaft bzw. die ODDO BHF SCA mit der Durchführung dieser Geschäfte zu beauftragen. Mögliche Interessenkonflikte werden von im Rahmen des Interessenkonfliktmanagements der Gesellschaft selbst ohne Beteiligung externer Dienstleister getätigt. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des Fonds nicht gewähren.berücksichtigt (siehe

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Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die im Fonds gehaltenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und In- vestmentanteile Wertpapiere können darlehensweise gegen marktgerechtes Ent- gelt Entgelt an Dritte erstklassiger Bonität übertragen werden. Die Vertragspartner werden je nach Ausgestaltung des Geschäfts individuell ausgewählt und sollten in einem Mitgliedsstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des EWR oder einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen denjenigen der EU gleichwertig sind. Grundsätzlich sollte der Vertragspartner über eine Mindestbonitätsbewertung von Investment Grade („BBB-„ bzw. „Baa3“ oder besser) verfügen, auf die jedoch in begründeten Ausnahmefällen verzichtet werden kann. Der konkrete Vertragspartner wird weiterhin unter Berücksichtigung der Vertragskonditionen und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kontrahenten ausgewählt.. Hierbei kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarktinstru- mente und Investmentanteile Wertpapieren nur auf unbestimmte Zeit als Wertpa- pierWertpapier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 15 % des Fondsvermögens Gegenstand von Darlehensgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft zu kündigen. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Been- digung Beendigung des Darlehensgeschäfts dem Fonds Wertpapiere, Geldmarkt- instrumente oder Investmentanteile Wertpapiere gleicher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung von Wertpapieren ist, dass dem Fonds ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Guthaben abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder verpfändet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten ste- hen stehen dem Fonds zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus dar- lehensweise darlehensweise erhaltenen Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des Fonds zu zahlen. Alle an einen einzelnen Darlehensnehmer über- tragenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile übertragenen Wertpapiere dürfen 10 % Prozent des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die Verwahrung der verliehenen Vermögensgegenstände Es steht im Er- messen Ermessen des EntleihersDarlehensnehmers, wie er die an ihn verliehenen Vermögensgegenstände verwahrt. Die Gesellschaft kann sich eines organisierten Systems zur Vermitt- lung Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen. Bei Ab- wicklung der Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über das organisierte System kann auf die Stellung von Sicherheiten verzichtet werden, da durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist. Bei Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über organisierte Systeme dürfen die an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere 10 % Prozent des Wertes des Fonds übersteigen. Die hier beschriebenen Darlehensgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Erträge in Form des Leiheentgelts zu erzielen. Die Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden von der Gesellschaft selbst ohne Beteiligung externer Dienstleister getätigt. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des Fonds nicht gewähren.

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Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die im Fonds gehaltenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und In- vestmentanteile können darlehensweise gegen marktgerechtes Ent- gelt an Dritte erstklassiger Bonität übertragen werden. Hierbei kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarktinstru- mente und Investmentanteile nur auf unbestimmte Zeit als Wertpa- pier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % des Fondsvermögens Gegenstand von Darlehensgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft zu kündigen. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Been- digung des Darlehensgeschäfts dem Fonds Wertpapiere, Geldmarkt- instrumente oder Investmentanteile gleicher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung ist, dass dem Fonds ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Guthaben abgetreten bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten ste- hen dem Fonds zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus dar- lehensweise erhaltenen Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des Fonds zu zahlen. Alle an einen einzelnen Darlehensnehmer über- tragenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile dürfen 10 % des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die Verwahrung der verliehenen Vermögensgegenstände steht im Er- messen des Entleihers. Die Gesellschaft kann sich eines organisierten Systems zur Vermitt- lung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen. Bei Ab- wicklung der Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über das or- ganisierte System kann auf die Stellung von Sicherheiten verzichtet werden, da durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist. Bei Abwicklung von Wertpa- pier-Darlehen über organisierte Systeme dürfen die an einen Darlehensnehmer Darle- hensnehmer übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des Fonds übersteigen. Die hier beschriebenen Darlehensgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Erträge in Form des Leiheentgelts zu erzielen. Die Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden von der Gesellschaft selbst ohne Beteiligung externer Dienstleister getätigt. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des Fonds nicht gewähren.

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