Common use of Wertpapier-Darlehensgeschäfte Clause in Contracts

Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft darf im Namen der Gesellschaft und für Rechnung des jeweiligen Teilgesellschafts- vermögens Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile darlehensweise gegen ein marktgerech- tes Entgelt an Dritte („Wertpapier-Darlehensnehmer“) übertragen („Wertpapier-Darlehen“). Werden die Vermö- gensgegenstände auf unbestimmte Zeit übertragen, so hat die Gesellschaft eine jederzeitige Kündigungsmög- lichkeit. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Beendigung der Darlehenslaufzeit dem Teilgesell- schaftsvermögen Vermögensgegenstände gleicher Art, Güte und Menge zurückübertragen werden. Vorausset- zung für die darlehensweise Übertragung von Vermögensgegenständen ist, dass dem Teilgesellschaftsvermögen ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Neben einer Geldzahlung können hierzu Guthaben abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder verpfändet werden. Wird die Sicher- heit für die übertragenen Wertpapiere vom Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in Geldmarktinstrumente im Sinne des § 194 KAGB in der Währung des Guthabens anzulegen. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem jeweiligen Teilge- sellschaftsvermögen zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Vermögensgegen- ständen bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens zu zahlen. Werden Wertpapier-Darlehen befristet ausgegeben, so darf der Kurswert der übertragenen Wertpapiere 15 Pro- zent des Xxxxx des betreffenden Teilgesellschaftsvermögens nicht übersteigen. Eine befristete Ausgabe von Wertpapier-Darlehen ist für Rechnung von Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB (Gemischte Invest- mentvermögen) nicht zulässig. Der Kurswert aller an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere darf 10 Prozent des Xxxxx eines solchen Teilgesellschaftsvermögens nicht übersteigen. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen in den jeweili- gen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenz- überschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den oben genannten Anforderungen abweicht, wenn durch die Be- dingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleistet ist. Sofern die Gesellschaft Darlehen in Bezug auf andere für ein Teilgesellschaftsvermögen erwerbbare Vermögens- gegenstände gewähren darf, erfolgt eine Konkretisierung in den jeweiligen Anlagebedingungen. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung eines Teilgesellschaftsvermögens nicht gewähren.

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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus

Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens gehaltenen Wertpapiere (und nach Maßgabe der Anlagebe- dingungen auch andere Vermögensgegenstände, die für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens gehalten werden) können darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte übertragen werden. Hierbei kann der gesamte Bestand des Teilgesellschaftsvermögens an Wertpapieren und ggf. anderen Vermögensgegenständen auf unbestimmte oder bestimmte Zeit als Wertpapier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Verwaltungs- gesellschaft hat bei unbestimmter Laufzeit des Geschäfts jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft im Namen der Gesellschaft und zu kündigen. Ist für Rechnung des jeweiligen Teilgesellschafts- vermögens Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile darlehensweise gegen ein marktgerech- tes Entgelt an Dritte („die Rückerstattung eines Wertpapier-Darlehensnehmer“) übertragen („Wertpapier-Darlehen“)Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens 30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere bzw. Werden die Vermö- gensgegenstände auf unbestimmte Zeit übertragen, so hat die Gesellschaft eine jederzeitige Kündigungsmög- lichkeitanderen Vermögens- gegenständen fällig sein. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Beendigung der Darlehenslaufzeit des Darlehensgeschäfts dem Teilgesell- schaftsvermögen Teilgesellschaftsvermögen Wertpapiere bzw. ggf. andere Vermögensgegenstände gleicher Art, Güte und Menge zurückübertragen innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen werden. Vorausset- zung Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung von Wertpapieren und ggf. anderen Vermögensgegenständen ist, dass dem Teilgesellschaftsvermögen Teilgesellschaftsver- mögen ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Neben Hierzu können neben einer Geldzahlung können hierzu Guthaben abgetreten abgetre- ten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder verpfändet werden. Wird die Sicher- heit für die übertragenen Wertpapiere vom Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in Geldmarktinstrumente im Sinne des § 194 KAGB in der Währung des Guthabens anzulegen. Die Erträge Er- träge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem jeweiligen Teilge- sellschaftsvermögen Teilgesellschaftsvermögen zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Vermögensgegen- ständen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens zu zahlen. Werden Wertpapier-Darlehen befristet ausgegeben, so darf der Kurswert der Alle an einen Darlehens- nehmer übertragenen Wertpapiere 15 Pro- zent dürfen 10% des Xxxxx Wertes des betreffenden Teilgesellschaftsvermögens nicht übersteigen. Eine befristete Ausgabe von Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere bzw. anderen Vermögensgegenständen darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens bereits als Wertpapier-Darlehen ist Dar- lehen für Rechnung von Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB (Gemischte Invest- mentvermögen) nicht zulässig. Der Kurswert aller an einen Darlehensnehmer eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere darf 10 Prozent bzw. anderen Vermögensgegenständen 15% des Xxxxx eines solchen Wer- tes des Teilgesellschaftsvermögens nicht übersteigen. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen in den jeweili- gen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenz- überschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den oben genannten Anforderungen abweicht, wenn durch die Be- dingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleistet ist. Sofern die Gesellschaft Darlehen in Bezug auf andere für ein Teilgesellschaftsvermögen erwerbbare Vermögens- gegenstände gewähren darf, erfolgt eine Konkretisierung in den jeweiligen Anlagebedingungen. Gelddarlehen darf die Verwaltungsgesellschaft Dritten im Namen der Gesellschaft Dritten und für Rechnung eines Teilgesellschaftsvermögens des Teilge- sellschaftsvermögens nicht gewähren. Aktuell werden keine Wertpapier-Darlehensgeschäfte für das Teilgesellschaftsvermögen abgeschlossen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass künftig derartige Geschäfte getätigt werden. Sofern Wertpapier-Darlehensge- schäfte für das Teilgesellschaftsvermögen abschlossen werden, werden im Vorwege potentielle Interessenkon- flikte identifiziert und im Rahmen des Interessenkonfliktmanagements der Verwaltungsgesellschaft berücksich- tigt und Risiken auf die Wertentwicklung des Teilgesellschaftsvermögens sowie die direkten und indirekten Kos- ten und Gebühren, die durch den Einsatz der Geschäfte entstehen und die Erträge des Teilgesellschaftsvermö- gens reduzieren, analysiert. Eine Liste der aktuellen Vertragspartner für Wertpapier-Darlehensgeschäfte ist in diesem Fall unter xxx.xxxxxxxxxxx.xxx zu finden.

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