Common use of Wertpapier-Darlehensgeschäfte Clause in Contracts

Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens gehaltenen Wertpapiere (und nach Maßgabe der Anlagebe- dingungen auch andere Vermögensgegenstände, die für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens gehalten werden) können darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte übertragen werden. Hierbei kann der gesamte Bestand des Teilgesellschaftsvermögens an Wertpapieren und ggf. anderen Vermögensgegenständen auf unbestimmte oder bestimmte Zeit als Wertpapier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Verwaltungs- gesellschaft hat bei unbestimmter Laufzeit des Geschäfts jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft im Namen der Gesellschaft zu kündigen. Ist für die Rückerstattung eines Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens 30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere bzw. anderen Vermögens- gegenständen fällig sein. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Beendigung des Darlehensgeschäfts dem Teilgesellschaftsvermögen Wertpapiere bzw. ggf. andere Vermögensgegenstände gleicher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung von Wertpapieren und ggf. anderen Vermögensgegenständen ist, dass dem Teilgesellschaftsver- mögen ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können neben einer Geldzahlung Guthaben abgetre- ten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder verpfändet werden. Die Er- träge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Teilgesellschaftsvermögen zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens zu zahlen. Alle an einen Darlehens- nehmer übertragenen Wertpapiere dürfen 10% des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens nicht übersteigen. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere bzw. anderen Vermögensgegenständen darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens bereits als Wertpapier-Dar- lehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere bzw. anderen Vermögensgegenständen 15% des Wer- tes des Teilgesellschaftsvermögens nicht übersteigen. Gelddarlehen darf die Verwaltungsgesellschaft Dritten im Namen der Gesellschaft und für Rechnung des Teilge- sellschaftsvermögens nicht gewähren. Aktuell werden keine Wertpapier-Darlehensgeschäfte für das Teilgesellschaftsvermögen abgeschlossen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass künftig derartige Geschäfte getätigt werden. Sofern Wertpapier-Darlehensge- schäfte für das Teilgesellschaftsvermögen abschlossen werden, werden im Vorwege potentielle Interessenkon- flikte identifiziert und im Rahmen des Interessenkonfliktmanagements der Verwaltungsgesellschaft berücksich- tigt und Risiken auf die Wertentwicklung des Teilgesellschaftsvermögens sowie die direkten und indirekten Kos- ten und Gebühren, die durch den Einsatz der Geschäfte entstehen und die Erträge des Teilgesellschaftsvermö- gens reduzieren, analysiert. Eine Liste der aktuellen Vertragspartner für Wertpapier-Darlehensgeschäfte ist in diesem Fall unter xxx.xxxxxxxxxxx.xxx zu finden.

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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus

Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens gehaltenen Wertpapiere (und nach Maßgabe der Anlagebe- dingungen auch andere Vermögensgegenstände, die für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens gehalten werden) können darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte übertragen werden. Hierbei kann der gesamte Bestand des Teilgesellschaftsvermögens an Wertpapieren und ggf. anderen Vermögensgegenständen auf unbestimmte oder bestimmte Zeit als Wertpapier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Verwaltungs- gesellschaft hat bei unbestimmter Laufzeit des Geschäfts jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft Verwaltungsgesellschaft darf im Namen der Gesellschaft zu kündigen. Ist und für die Rückerstattung eines Rechnung des jeweiligen Teilgesellschafts- vermögens Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile darlehensweise gegen ein marktgerech- tes Entgelt an Dritte („Wertpapier-Darlehens Darlehensnehmer“) übertragen („Wertpapier-Darlehen“). Werden die Vermö- gensgegenstände auf unbestimmte Zeit übertragen, so hat die Gesellschaft eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens 30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere bzw. anderen Vermögens- gegenständen fällig seinjederzeitige Kündigungsmög- lichkeit. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Beendigung des Darlehensgeschäfts der Darlehenslaufzeit dem Teilgesellschaftsvermögen Wertpapiere bzw. ggf. andere Teilgesell- schaftsvermögen Vermögensgegenstände gleicher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen zurückübertragen werden. Voraussetzung Vorausset- zung für die darlehensweise Übertragung von Wertpapieren und ggf. anderen Vermögensgegenständen ist, dass dem Teilgesellschaftsver- mögen Teilgesellschaftsvermögen ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können neben Neben einer Geldzahlung können hierzu Guthaben abgetre- ten abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder verpfändet werden. Wird die Sicher- heit für die übertragenen Wertpapiere vom Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in Geldmarktinstrumente im Sinne des § 194 KAGB in der Währung des Guthabens anzulegen. Die Er- träge Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Teilgesellschaftsvermögen jeweiligen Teilge- sellschaftsvermögen zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Wertpapieren Vermögensgegen- ständen bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens zu zahlen. Alle an einen Darlehens- nehmer Werden Wertpapier-Darlehen befristet ausgegeben, so darf der Kurswert der übertragenen Wertpapiere dürfen 10% 15 Pro- zent des Wertes Xxxxx des betreffenden Teilgesellschaftsvermögens nicht übersteigen. Eine befristete Ausgabe von Wertpapier-Darlehen ist für Rechnung von Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB (Gemischte Invest- mentvermögen) nicht zulässig. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere bzw. anderen Vermögensgegenständen darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens bereits als Wertpapier-Dar- lehen für eine bestimmte Zeit aller an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere bzw. anderen Vermögensgegenständen 15% darf 10 Prozent des Wer- tes des Xxxxx eines solchen Teilgesellschaftsvermögens nicht übersteigen. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen in den jeweili- gen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenz- überschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den oben genannten Anforderungen abweicht, wenn durch die Be- dingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleistet ist. Sofern die Gesellschaft Darlehen in Bezug auf andere für ein Teilgesellschaftsvermögen erwerbbare Vermögens- gegenstände gewähren darf, erfolgt eine Konkretisierung in den jeweiligen Anlagebedingungen. Gelddarlehen darf die Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft Dritten im Namen der Gesellschaft und für Rechnung des Teilge- sellschaftsvermögens eines Teilgesellschaftsvermögens nicht gewähren. Aktuell werden keine Wertpapier-Darlehensgeschäfte für das Teilgesellschaftsvermögen abgeschlossen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass künftig derartige Geschäfte getätigt werden. Sofern Wertpapier-Darlehensge- schäfte für das Teilgesellschaftsvermögen abschlossen werden, werden im Vorwege potentielle Interessenkon- flikte identifiziert und im Rahmen des Interessenkonfliktmanagements der Verwaltungsgesellschaft berücksich- tigt und Risiken auf die Wertentwicklung des Teilgesellschaftsvermögens sowie die direkten und indirekten Kos- ten und Gebühren, die durch den Einsatz der Geschäfte entstehen und die Erträge des Teilgesellschaftsvermö- gens reduzieren, analysiert. Eine Liste der aktuellen Vertragspartner für Wertpapier-Darlehensgeschäfte ist in diesem Fall unter xxx.xxxxxxxxxxx.xxx zu finden.

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