Common use of Wertpapierleihe (Securities Lending) Clause in Contracts

Wertpapierleihe (Securities Lending). Mit Wertpapierleihe werden Geschäfte bezeichnet, bei denen eine Partei Wertpapiere auf eine andere Partei überträgt, wobei die andere Partei verpflichtet ist, an einem Datum in der Zukunft oder auf Verlangen der übertragenden Partei gleichwertige Wertpapiere zurückzugeben; derartige Geschäfte werden für die übertragende Partei als Wertpapierleihe betrachtet. Sofern dies in Anhang A für den maßgeblichen Teilfonds geregelt ist, kann die Verwaltungsgesellschaft: ausschließlich zum Zweck des effizienten Portfoliomanagements zur Verbesserung seiner Erträge alle oder einen Teil der von einem Teilfonds gehaltenen Wertpapiere an Dritte verleihen. Im Allgemeinen dürfen Wertpapierleihgeschäfte nur über anerkannte Clearingorganisationen, wie Clearstream International oder Euroclear, sowie über erstrangige Banken, Wertpapierfirmen, Finanzdienstleistungsinstitute, oder Versicherungsunternehmen, welche auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind, innerhalb deren festgesetzten Rahmenbedingungen erfolgen. Bei einem Wertpapierleihegeschäft muss die Verwaltungsgesellschaft im Namen des OGAW grundsätzlich Sicherheiten erhalten, deren Wert mindestens der Gesamtbewertung der verliehenen Wertpapiere und den eventuell aufgelaufenen Zinsen entspricht. Derartige Sicherheiten sind in Form einer zulässigen finanziellen Sicherheit zu stellen. Sie sind nicht erforderlich, falls die Wertpapierleihe über Clearstream International oder Euroclear oder irgendeine entsprechende Organisation erfolgt, der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft die Erstattung des Wertes der verliehenen Wertpapiere zusichert. Bei der Einhaltung der Anlagevorschriften sind die verliehenen Wertpapiere konsequent zu berücksichtigen. Die Verwahrstelle darf bis maximal 50 % der Erträge aus der Wertpapierleihe zur Deckung ihrer direkten und indirekten Kosten einbehalten. In Verbindung mit Anlagen, die Gegenstand von Wertpapierleiheverträgen sind, erhält die Verwaltungsgesellschaft keine Erstattung von Quellensteuern.

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