Wesentliche Risiken bezogen auf die Wertpapiere Musterklauseln

Wesentliche Risiken bezogen auf die Wertpapiere. Bei den nachfolgenden Risikofaktoren handelt es sich um die wesentlichen Risikofaktoren, die den Teilschuldverschreibungen eigen sind. Allgemeine Risiken hinsichtlich des Xxxxx der Teilschuldverschreibungen und damit zusammenhängende Anlagekosten Der Markt für von deutschen Unternehmen und Banken begebene Schuldverschreibungen wird von volkswirtschaftlichen Faktoren und dem Marktumfeld in Deutschland sowie – in unterschiedlichem Maße - vom Marktumfeld, von Zinssätzen, von Devisenkursen und von Inflationsraten in anderen europäischen und sonstigen Industrieländern beeinflusst. In Bezug auf eine mögliche Inflation sollten Investoren den Einfluss einer Verringerung des Geldwerts ihrer Vermögensanlage beachten, sofern die Teilschuldverschreibungen über keinen Inflationsausgleich verfügen. Es kann nicht garantiert werden, dass sich ein aktiver Markt für den Handel mit den Teilschuldverschreibungen entwickelt oder aufrechterhalten wird, unabhängig davon, ob diese zum Handel an einer Börse zugelassen werden. Entwickelt sich kein aktiver Markt für den Handel mit den Teilschuldverschreibungen oder wird dieser nicht aufrechterhalten, kann sich dies nachteilig auf den Markt- oder Handelspreis der Teilschuldverschreibungen und die Möglichkeit auswirken, die Teilschuldverschreibungen zu einem beliebigen Zeitpunkt zu verkaufen. Sollte es zu einer Börsenzulassung der Teilschuldverschreibungen gekommen sein, übernimmt die Emittentin keine Verantwortung diese aufrechtzuerhalten. Eine spätere Zurücknahme der Börsenzulassung kann die Handelbarkeit, den Marktpreis und die Verkaufsmöglichkeiten vor Fälligkeit der Teilschuldverschreibungen nachteilig beeinflussen. Sollte kein liquider Markt für die Teilschuldverschreibungen entstehen, könnten Anleger gezwungen sein, diese bis zum Laufzeitende zu halten oder nur mit Verlusten zu verkaufen. Beim Kauf und Verkauf von Teilschuldverschreibungen fallen neben dem aktuellen Preis der Teilschuldverschreibung verschiedene Neben- und Folgekosten (u.a. Transaktionskosten, Provisionen und Depotentgelte) an. Diese Nebenkosten können das Gewinnpotential der Teilschuldverschreibungen erheblich verringern oder sogar ausschließen. Anleger müssen selbst überprüfen, ob sie etwaigen Einschränkungen oder Verboten in Bezug auf den Erwerb oder das Halten der Teilschuldverschreibungen unterfallen. Wird der Erwerb der Teilschuldverschreibungen mit Kredit finanziert und kommt es anschließend zu einem Zahlungsverzug oder -ausfall der Emittentin hinsichtli...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.