Kauf und Verkauf Musterklauseln

Kauf und Verkauf. Die Bank wird Aufträge des Kunden als Kommissionärin im eige- nen Namen für Rechnung des Kunden ausführen. Die Bank kann auch einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissi- onär) mit der Ausführung des Auftrages beauftragen. Derzeit arbeitet die Bank mit der pro aurum KG mit Sitz in der Xxxxxx- Wild-Straße 12 in 00000 Xxxxxxx zusammen. Soweit die Bank in Zukunft den physischen Edelmetallhandel auch mit anderen Vertragspartnern anbietet, wird sie den Kunden darüber im Voraus informieren. Ein Handel von Edelmetallprodukten ist nur in den vom Handels- partner angebotenen Produkten und zu den jeweils im System angezeigten Preisen möglich. Durch die Order (Auftrag) beauftragt der Kunde die Bank, das entsprechende Kommissionsgeschäft durchzuführen. Alle Kauf- aufträge werden als sog. »Immediate-or-Cancel-Order« im Online- System der Bank oder telefonisch durch einen Kundenbetreuer entgegengenommen. Ein Handel ist nur zu den in der Online-Ordermaske angezeigten Bewertungskursen möglich. Aufträge können nur tagesgültig und limitiert eingegeben werden und werden i.d.R. entweder sofort ausgeführt, teilausgeführt oder gestrichen. Eine entsprechende Anzeige erfolgt im Frontend-System. Das Geschäft selbst kommt mit der Auftragsbestätigung durch die Bank gegenüber dem Kun- den zustande (Zeitpunkt des Vertragsschlusses). Der Erwerb von Edelmetallen über die Bank ist ausschließlich über den mit der Bank kooperierenden Edelmetallhändler möglich. Ein Börsenpreis liegt dem Geschäft nicht zugrunde. Edelmetallbestände werden innerhalb des persönlichen Konto-/ Depotzugangs anhand einer WKN/ISIN und einer entsprechen- den eindeutigen Bezeichnung zur Anzeige gebracht. Die Anzeige umfasst sowohl den aktuellen Bewertungskurs, die Wertentwick- lung als auch die jeweilige Stückzahl der Münzen bzw. Barren und den Gesamtwert des Edelmetallbestandes. Orders können während der Handelstage von pro aurum in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu dem jeweils im System ange- zeigten Bewertungskurs erteilt werden. Außerhalb dieser Han- delszeiten kann eine Order gar nicht erteilt werden. Bei den angezeigten Bewertungskursen handelt es sich um soge- nannte »Near-Time«-Anzeigen. Dies kann in Einzelfällen dazu füh- ren, dass eine Ausführung zu dem vom Kunden eingegebenen Limit nicht möglich ist. In diesem Fall ist eine Neueingabe der Order erforderlich. Da Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften als »Imme- diate- or-Cancel-Order« eingegeben werden, können sie vom Kun- den nicht gestriche...
Kauf und Verkauf. 2.1. Der Auftragnehmer verkauft und der Auftraggeber kauft die Sachen ent- sprechend der im Vertrag festgelegten Art und Anzahl. 2.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Auswahl der gekauften Sachen. 2.3. Der Auftraggeber kann und darf keine beschränkten dinglichen Rechte auf die vom Auftragnehmer gelieferten Sachen gewähren, außer wenn diese käuflich erworben wurden und der Kaufpreis beglichen wurde.
Kauf und Verkauf. 58.1 Der Lieferant verkauft die Ausrüstung und/oder andere Gegenstände entsprechend ihrer Art und Anzahl wie schriftlich vereinbart, sobald der Kunde sie vom Lieferanten kauft. 58.2 Der Lieferant garantiert nicht, dass die Ausrüstung und/oder Waren bei der Lieferung für den tatsächlichen und/oder vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind, es sei denn, die Verwendungszwecke sind in der schriftlichen Vereinbarung klar und vorbehaltlos festgelegt. 58.3 Die Verkaufsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich nicht auf Montage- und Installationsmaterial, Software, Frisch- und Verbrauchsartikel, Batterien, Stempel, Tinte (Patronen), Tonerartikel, Kabel und Zubehör. 58.4 Der Lieferant garantiert nicht, dass die den Geräten und/oder Gegenständen beiliegenden Montage-, Installations- und Gebrauchsanweisungen fehlerfrei sind und dass die Geräte und/oder Gegenstände die in diesen Anweisungen angegebenen Eigenschaften besitzen.
Kauf und Verkauf. Als Vergütung („Provision“) erhebt RheinReal für die Vermittlung und den Nachweis eines Kauf- oder sonstigen Erwerbvertrags, sofern nichts Abweichendes vereinbart, vom Käufer und Verkäufer jeweils 3,57 % inkl. USt. (3 % zzgl. USt.) des notariell beurkundeten Gesamtkaufpreises einschließlich aller mit dem Erwerb in Zusammenhang stehenden Nebenabreden. Bei An- und Verkauf auf Rentenbasis, gilt als Kaufpreis der Barpreis zzgl. des kapitalisierten Rentenzinses (Kapitalbarwert der Rente). Gleiches gilt für anlässlich des Vertrags verkauftes Zubehör, Einbauten und / oder Möbel.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.