Kauf und Verkauf Musterklauseln

Kauf und Verkauf. Die Bank wird Aufträge des Kunden als Kommissionärin im eige- nen Namen für Rechnung des Kunden ausführen. Die Bank kann auch einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissi- onär) mit der Ausführung des Auftrages beauftragen. Derzeit arbeitet die Bank mit der pro aurum KG mit Sitz in der Xxxxxx- Wild-Straße 12 in 00000 Xxxxxxx zusammen. Soweit die Bank in Zukunft den physischen Edelmetallhandel auch mit anderen Vertragspartnern anbietet, wird sie den Kunden darüber im Voraus informieren. Ein Handel von Edelmetallprodukten ist nur in den vom Handels- partner angebotenen Produkten und zu den jeweils im System angezeigten Preisen möglich. Durch die Order (Auftrag) beauftragt der Kunde die Bank, das entsprechende Kommissionsgeschäft durchzuführen. Alle Kauf- aufträge werden als sog. »Immediate-or-Cancel-Order« im Online- System der Bank oder telefonisch durch einen Kundenbetreuer entgegengenommen. Ein Handel ist nur zu den in der Online-Ordermaske angezeigten Bewertungskursen möglich. Aufträge können nur tagesgültig und limitiert eingegeben werden und werden i.d.R. entweder sofort ausgeführt, teilausgeführt oder gestrichen. Eine entsprechende Anzeige erfolgt im Frontend-System. Das Geschäft selbst kommt mit der Auftragsbestätigung durch die Bank gegenüber dem Kun- den zustande (Zeitpunkt des Vertragsschlusses). Der Erwerb von Edelmetallen über die Bank ist ausschließlich über den mit der Bank kooperierenden Edelmetallhändler möglich. Ein Börsenpreis liegt dem Geschäft nicht zugrunde. Edelmetallbestände werden innerhalb des persönlichen Konto-/ Depotzugangs anhand einer WKN/ISIN und einer entsprechen- den eindeutigen Bezeichnung zur Anzeige gebracht. Die Anzeige umfasst sowohl den aktuellen Bewertungskurs, die Wertentwick- lung als auch die jeweilige Stückzahl der Münzen bzw. Barren und den Gesamtwert des Edelmetallbestandes. Orders können während der Handelstage von pro aurum in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu dem jeweils im System ange- zeigten Bewertungskurs erteilt werden. Außerhalb dieser Han- delszeiten kann eine Order gar nicht erteilt werden. Bei den angezeigten Bewertungskursen handelt es sich um soge- nannte »Near-Time«-Anzeigen. Dies kann in Einzelfällen dazu füh- ren, dass eine Ausführung zu dem vom Kunden eingegebenen Limit nicht möglich ist. In diesem Fall ist eine Neueingabe der Order erforderlich. Da Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften als »Imme- diate- or-Cancel-Order« eingegeben werden, können sie vom Kun- den nicht gestriche...
Kauf und Verkauf. 2.1. Der Auftragnehmer verkauft und der Auftraggeber kauft die Sachen ent- sprechend der im Vertrag festgelegten Art und Anzahl. 2.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Auswahl der gekauften Sachen. 2.3. Der Auftraggeber kann und darf keine beschränkten dinglichen Rechte auf die vom Auftragnehmer gelieferten Sachen gewähren, außer wenn diese käuflich erworben wurden und der Kaufpreis beglichen wurde.
Kauf und Verkauf. 58.1 Der Lieferant verkauft die Ausrüstung und/oder andere Gegenstände entsprechend ihrer Art und Anzahl wie schriftlich vereinbart, sobald der Kunde sie vom Lieferanten kauft. 58.2 Der Lieferant garantiert nicht, dass die Ausrüstung und/oder Waren bei der Lieferung für den tatsächlichen und/oder vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind, es sei denn, die Verwendungszwecke sind in der schriftlichen Vereinbarung klar und vorbehaltlos festgelegt. 58.3 Die Verkaufsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich nicht auf Montage- und Installationsmaterial, Software, Frisch- und Verbrauchsartikel, Batterien, Stempel, Tinte (Patronen), Tonerartikel, Kabel und Zubehör. 58.4 Der Lieferant garantiert nicht, dass die den Geräten und/oder Gegenständen beiliegenden Montage-, Installations- und Gebrauchsanweisungen fehlerfrei sind und dass die Geräte und/oder Gegenstände die in diesen Anweisungen angegebenen Eigenschaften besitzen.
Kauf und Verkauf. Als Vergütung („Provision“) erhebt RheinReal für die Vermittlung und den Nachweis eines Kauf- oder sonstigen Erwerbvertrags, sofern nichts Abweichendes vereinbart, vom Käufer und Verkäufer jeweils 3,57 % inkl. USt. (3 % zzgl. USt.) des notariell beurkundeten Gesamtkaufpreises einschließlich aller mit dem Erwerb in Zusammenhang stehenden Nebenabreden. Bei An- und Verkauf auf Rentenbasis, gilt als Kaufpreis der Barpreis zzgl. des kapitalisierten Rentenzinses (Kapitalbarwert der Rente). Gleiches gilt für anlässlich des Vertrags verkauftes Zubehör, Einbauten und / oder Möbel.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Verkaufsbeschränkungen Dieser Prospekt darf nur in Verbindung mit einem Exemplar des Nachtrags für die jeweiligen Anteile ausgehändigt werden (wobei Anleger unabhängig von der Anzahl der Nachträge, die sie erhalten, jeweils nur ein Exemplar des Prospekts erhalten). Dieser Prospekt darf nicht für die Zwecke eines Angebots oder einer Aufforderung in Rechtsordnungen bzw. unter solchen Umständen verwendet werden, in bzw. unter denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung rechtswidrig oder nicht zulässig ist. Die hiermit angebotenen Anteile wurden nicht von der United States Securities and Exchange Commission (die „SEC“) oder einer anderen Regierungsbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika genehmigt, und weder die SEC, noch eine andere Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Richtigkeit oder Zweckdienlichkeit dieses Verkaufsprospekts überprüft. Die Anteile werden außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika in Übereinstimmung mit der Regulation S des United States Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der „Securities Act“) angeboten und verkauft. Jede Person, die eine US-Person (entsprechend der Definition des Begriffes „U.S. person“ gemäß Regulation S des Securities Act) ist, ist nicht berechtigt, in die Anteile zu investieren. Die Anteile dürfen nicht an US-Personen verkauft, abgetreten, übertragen, verpfändet, sicherungsübereignet, US-Personen zugerechnet, mit Rechten von US-Personen belastet oder mit US-Personen getauscht werden, und Derivatekontrakte, Tauschgeschäfte (Swap), strukturierte Schuldverschreibungen (structured note) oder andere Vereinbarungen dürfen nicht US-Personen unmittelbar, mittelbar oder synthetisch Rechte an den Anteilen einräumen oder US-Personen den Bestimmungen solcher Vereinbarungen in Bezug auf die Anteile unterwerfen (jeweils eine „Übertragung“). Jede derartige Übertragung an eine US-Person ist nichtig. Die Gesellschaft wurde und wird nicht als Investmentgesellschaft gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in der geänderten Fassung (der „Investment Company Act“) registriert und unterliegt daher nicht den Bestimmungen des Investment Company Act, welche den Schutz von Anlegern in registrierten Investmentgesellschaften gewährleisten sollen. Die Satzung ermächtigt den Verwaltungsrat, den Anteilsbesitz von folgenden Personen bzw. die Übertragung von Anteilen an folgende Personen zu beschränken (und folglich die im Besitz solcher Personen befindlichen Anteile zurückzunehmen): US-Personen; Personen, die sich nicht den vom Verwaltungsrat bestimmten Geldwäsche-Kontrollen unterziehen; Personen, die offenbar Gesetze oder Vorschriften von Staaten oder Behörden oder solche Rechtsvorschriften verletzen, aufgrund derer sie nicht zum Anteilsbesitz berechtigt sind; Personen, bei denen die Umstände (unabhängig davon, ob diese unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf diese Personen haben oder ob diese Personen einzeln oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen, ob verbunden oder nicht, zu sehen sind, oder sonstige Umstände, die dem Verwaltungsrat als erheblich erscheinen) nach Auffassung des Verwaltungsrats dazu führen können, dass der Gesellschaft eine Steuerpflicht oder sonstige finanzielle, rechtliche oder wesentliche verwaltungstechnische Nachteile entstehen, die ihr ansonsten nicht entstanden wären, oder dass die Gesellschaft Gesetze oder Vorschriften verletzt, die sie ansonsten nicht verletzt hätte. Bei Erwerb und Halten von Anteilen durch in Irland steuerpflichtige Personen nimmt die Gesellschaft bei Eintreten eines Steuertatbestands nach irischem Recht Anteile, die von Personen gehalten werden, die in Irland steuerpflichtige Personen sind, als solche gelten oder im Namen einer solchen Person handeln, zurück und entwertet diese, und der Erlös wird an die irische Finanzbehörde (Irish Revenue Commissioners) abgeführt, wenn ein solches Vorgehen für die Zahlung irischer Steuern erforderlich ist. Dieser Prospekt und die Nachträge können in andere Sprachen übersetzt werden. Diese Übersetzungen enthalten ausschließlich dieselben Informationen und sind bedeutungsgleich mit dem englischsprachigen Dokument. Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischsprachigen und einer anderssprachigen Fassung ist die englische Fassung maßgeblich. Dies gilt nicht, soweit (und nur soweit) die Rechtsvorschriften einer Rechtsordnung, in der Anteile verkauft werden, etwas anderes erfordern, sodass im Falle von Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Informationen, die in einem anderssprachigen Dokument veröffentlicht wurden, die Sprache des Dokuments maßgeblich ist, auf das die Rechtsstreitigkeit gestützt wird.