Common use of Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen Clause in Contracts

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen. (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, c) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen aus- legenden Rechtsakten ergeben. (3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befug- nisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind. (4) Bosnien und Herzegowina errichtet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen. (5) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. (6) Bosnien und Herzegowina stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an. a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Bosnien und Herzegowina gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Bosnien und Herzegowina den in Artikel 87 Absatz 3 Buch- stabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird. b) Bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Bosnien und Herzegowina der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungs- würdigkeit der Regionen von Bosnien und Herzegowina sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte. (8) Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderregelung für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie. (9) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren a) findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung; b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG- Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. (10) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieses Abkommen berührt nicht die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch eine Vertragspartei nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Über- einkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

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Samples: Stabilization and Association Agreement, Stabilization and Association Agreement

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen. (1) . Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zwei oder mehr Vertragsparteien zu beeinträchtigenbeein- trächtigen, sind folgende Praktiken mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens Über- einkommens unvereinbar: ai) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen Unternehmensvereinigun- gen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung Ein- schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,; bii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,; ciii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren Erzeugnisse den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (2) Verhaltensweisen. Praktiken, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehenzuwiderlaufen, werden nach den Kriterien beurteiltbewertet, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln Arti- keln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen dazu hierzu erlassenen aus- legenden auslegenden Rechtsakten ergeben. (3) Die Vertragsparteien gewährleisten. Jede assoziierte Partei stellt sicher, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde öffentlichen Stelle die Befug- nisse Befugnisse übertragen werden, die für die volle uneingeschränkte Anwendung des Absatzes von Absatz 1 Buchstaben a Ziffern i und b ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere beson- dere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind. (4) Bosnien und Herzegowina . Jede assoziierte Partei benennt oder errichtet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle uneingeschränkte Anwendung des Absatzes von Absatz 1 Buchstabe c Zif- fer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist muss unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen befugt sein, staatliche Beihilfe- regelungen und Einzelbeihilfen nach individuelle Beihilfen gemäß Absatz 2 zuständig und kann zu genehmigen sowie die Rückzahlung rechtswidrig Rück- forderung unzulässigerweise gewährter staatlicher Beihilfen anordnenanzuordnen. (5) Die Vertragsparteien sorgen . Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der u.a. den jeweils anderen Vertragspartei jährlich Vertragsparteien einen regelmäßigen Jahresbericht oder einen gleichwertigen Bericht o. ä. vorlegenvorlegt, der in Methoden Methodik und Aufbau dem Beihilfebericht der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen Euro- päischen Gemeinschaft entspricht. Auf Ersuchen der Sie erteilen auf Verlangen einer anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher öffentlicher Beihilfen. (6) Bosnien und Herzegowina stellt . Xxxx assoziierte Partei erstellt ein umfassendes Inventar Verzeichnis der Beihilferegelungen, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf eingeführt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den Beihilfe- regelungen an die in Absatz 2 genannten Kriterien an. a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Bosnien und Herzegowina gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Bosnien und Herzegowina den in Artikel 87 Absatz 3 Buch- stabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird. b) Bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Bosnien und Herzegowina der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungs- würdigkeit der Regionen von Bosnien und Herzegowina sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte. (8) Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderregelung für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie. (9) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren a) findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung; b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG- Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. (10) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieses Abkommen berührt nicht die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch eine Vertragspartei nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Über- einkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Airspace, Agreement for the Establishment of a Common European Airspace

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen. (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina Albanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbarunverein- bar: ai) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen Un- ternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte VerhaltensweisenVer- haltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,; bii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung Stel- lung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina Albaniens oder auf in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,; ciii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen ver- fälschen oder zu verfälschen drohen. (2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln Ar- tikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags zur Gründung der Eu- ropäischen Gemeinschaft und den von den Gemeinschaftsorganen Gemeinschaftsorga- nen dazu erlassenen aus- legenden auslegenden Rechtsakten ergeben. (3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde öffentlichen Stelle die Befug- nisse Befugnisse übertragen werdenwer- den, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a Ziffern i und b ii auf private und öffentliche Unternehmen und UnternehmenUnterneh- men, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind. (4) Bosnien und Herzegowina Albanien errichtet innerhalb von zwei vier Jahren nach Inkrafttreten dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende ar- beitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen. (5) Die Vertragsparteien sorgen Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei Ver- tragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegenÄ. vorlegt, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen Beihil- fen entspricht. Auf Ersuchen der anderen einer Vertragspartei erteilen erteilt die Vertragsparteien an- dere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher staat- licher Beihilfen. (6) Bosnien und Herzegowina stellt Albanien erstellt ein umfassendes Inventar der Beihilfe- programme, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf Be- hörde festgelegt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dem Tag des Inkraftt- retens dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an. a(7) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten sechs zehn Jahre nach Inkrafttreten dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle von Bosnien und Herzegowina Alba- nien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Bosnien und Herzegowina Albanien den in Artikel 87 Absatz Ab- satz 3 Buch- stabe Buchstabe a des EG-Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt gleich- gestellt wird. b) Bis Ende . Innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des fünften Jahres nach Inkrafttreten Inkrafttretens dieses Abkommens legt Bosnien und Herzegowina Albanien der Europäischen Kommission der Europä- ischen Gemeinschaften Zahlen für das sein BIP pro Kopf der Bevölkerung Bevöl- kerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz Ab- satz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüfen dann gemeinsam die Förderungs- würdigkeit Förderungswürdig- keit der Regionen von Bosnien und Herzegowina Albaniens sowie die entsprechende Höchstintensität Höchsti- ntensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen ein- schlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte. (8) Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderregelung für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie. (9) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II des Titels IV genannten Waren a) Waren — findet Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii keine Anwendung; b) ; — werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft Gemein- schaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG- Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen spezifi- schen Gemeinschaftsrechtsakten. (109) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar istunvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage Ar- beitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete ge- eignete Maßnahmen treffen. Dieses Abkommen berührt nicht die Einführung das Ergreifen von Antidumping- Antidum- ping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch eine Vertragspartei die Vertragsparteien nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Über- einkommens Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den Ausgleichsmaß- nahmen oder der einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

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Samples: Stabilization and Association Agreement, Stabilization and Association Agreement

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen. (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft Ge­ meinschaft und Bosnien und Herzegowina Serbien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen ord­ nungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar ai) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,bewir­ ken; bii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung Stel­ lung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina Serbiens oder auf in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,; ciii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter be­ stimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb Wett­ bewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (2) Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen aus- legenden auslegenden Rechtsakten ergebener­ geben. (3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befug- nisse Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a Ziffern i und b ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere beson­ dere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind. (4) Bosnien und Herzegowina Serbien errichtet innerhalb von zwei Jahren eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen Beihilfeprogram­ men und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnenanord­ nen. (5) Die Vertragsparteien sorgen Gemeinschaft einerseits und Serbien andererseits sor­ gen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht Be­ richt o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung Gemein­ schaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen Er­ suchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. (6) Bosnien und Herzegowina Serbien stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme Beihilfepro­ gramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an. a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten sechs fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Bosnien und Herzegowina Serbien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Bosnien und Herzegowina Serbien den in Artikel Ar­ tikel 87 Absatz 3 Buch- stabe Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen beschrie­ benen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird. b) Bis Ende des fünften Jahres Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens Ab­ kommens legt Bosnien und Herzegowina Serbien der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungs- würdigkeit Förderungswürdigkeit der Regionen von Bosnien und Herzegowina Serbiens sowie die entsprechende Höchstintensität Höchst­ intensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die FördergebietskarteFör­ dergebietskarte. (8) Protokoll Nr. 4 5 enthält die Sonderregelung Regelung für staatliche Beihilfen Beihil­ fen für die Umstrukturierung Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln festgelegt, die für den Fall gelten, dass der StahlindustrieStahlindustrie Um­ strukturierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervor­ gehoben, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitätsabbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogram­ men verknüpft werden. (9) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II des Titels IV genannten Waren a) findet Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii keine Anwendung; b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft Gemein­ schaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG- Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. (10) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung ei­ ner der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar istunvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieses Abkommen Dieser Artikel berührt nicht die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch eine Vertragspartei die Gemeinschaft oder Serbien nach den einschlägigen Artikeln des dem GATT 1994 und des dem WTO-Über- einkommens Überein­ kommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und oder den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

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Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen. (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina Albanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar: ai) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,; bii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina Albaniens oder auf in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,; ciii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen aus- legenden auslegenden Rechtsakten ergeben. (3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde öffentlichen Stelle die Befug- nisse Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a Ziffern i und b ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind. (4) Bosnien und Herzegowina Albanien errichtet innerhalb von zwei vier Jahren nach Inkrafttreten dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen. (5) Die Vertragsparteien sorgen Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegenvorlegt, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen einer Vertragspartei erteilen erteilt die Vertragsparteien andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. (6) Bosnien und Herzegowina stellt Albanien erstellt ein umfassendes Inventar der Beihilfeprogramme, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf festgelegt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an. a(7) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten sechs zehn Jahre nach Inkrafttreten dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle von Bosnien und Herzegowina Albanien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Bosnien und Herzegowina Albanien den in Artikel 87 Absatz 3 Buch- stabe Buchstabe a des EG-Vertrags Vertrages zur Gründung der Euro- päischen Gemeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird. b) Bis Ende . Innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des fünften Jahres nach Inkrafttreten Inkrafttretens dieses Abkommens legt Bosnien und Herzegowina Albanien der Kommission der Europäischen Kommission Gemeinschaften Zahlen für das sein BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüfen dann gemeinsam die Förderungs- würdigkeit Förderungswürdigkeit der Regionen von Bosnien und Herzegowina Albaniens sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte. (8) Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderregelung für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie. (9) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II des Titels IV genannten Waren a) Waren − findet Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii keine Anwendung; b) ; − werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG- Vertrags Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. (109) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar istunvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieses Abkommen berührt nicht die Einführung das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch eine Vertragspartei die Vertragsparteien nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Über- einkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den oder der einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

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Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen. (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina Serbien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar ai) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,; bii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina Serbiens oder auf in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,Unter- nehmen; ciii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (2) Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen aus- legenden auslegenden Rechtsakten ergeben. (3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befug- nisse Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a Ziffern i und b ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind. (4) Bosnien und Herzegowina Serbien errichtet innerhalb von zwei Jahren eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig unab- hängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung Rück- zahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen. (5) Die Vertragsparteien Gemeinschaft einerseits und Serbien andererseits sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. (6) Bosnien und Herzegowina Serbien stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an. a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten sechs fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Bosnien und Herzegowina Serbien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Bosnien und Herzegowina Serbien den in Artikel 87 Absatz 3 Buch- stabe Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird. b) Bis Ende des fünften Jahres Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Bosnien und Herzegowina Serbien der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungs- würdigkeit Förderungswürdigkeit der Regionen von Bosnien und Herzegowina Serbiens sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte. (8) Protokoll Nr. 4 5 enthält die Sonderregelung Regelung für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln festgelegt, die für den Fall gelten, dass der StahlindustrieStahlindustrie Umstrukturie- rungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitätsabbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft werden. (9) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II des Titels IV genannten Waren a) findet Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii keine Anwendung; b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG- EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen GemeinschaftsrechtsaktenGemeinschafts- rechtsakten. (10) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar istunvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage Arbeits- tage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieses Abkommen Dieser Artikel berührt nicht die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch eine Vertragspartei die Gemeinschaft oder Serbien nach den einschlägigen Artikeln des dem GATT 1994 und des dem WTO-Über- einkommens Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und oder den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

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