Wettbewerbsregeln für Unternehmen. 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten die Vorteile, die sich aus diesem Abkommen ergeben, vermindern können. Solches Verhalten ist daher mit der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens unvereinbar, insofern es den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Korea beein- trächtigen kann. 2. «Wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten» für die Zwecke dieses Abkommens: (a) bedeutet sowohl Absprachen zwischen Unternehmen, Entscheidungen von Unternehmensvereinigungen und unter Unternehmen abgesprochene Verhal- tensweisen als auch der Missbrauch durch eine oder mehrere Unternehmun- gen einer beherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien als Ganzem oder in erheblichen Teilen davon, welche die Vermeidung, Begren- zung oder Störung des Wettbewerbs beabsichtigen oder bewirken; und (b) kann in Bezug auf Waren- und Dienstleistungshandel auftreten; solches Verhalten kann von privaten oder öffentlichen Unternehmen oder von Un- ternehmen ausgehen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte verlie- hen wurden, sofern die ihnen übertragenen besonderen Aufgaben nicht be- hindert werden. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als würden sie für Unternehmen unmittelbare Pflichten begründen. 4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht anzu- wenden, um wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten zu beseitigen. Dazu setzen sie einander über massgebliche Durchsetzungsmassnahmen in Kenntnis und tauschen Informationen aus. Von keiner Vertragspartei wird die Offenlegung von Informa- tionen verlangt, die nach ihrer Gesetzgebung vertraulich sind. 5. Auf Antrag nehmen Wettbewerbsbehörden und/oder andere zuständige Behörden der Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Beseitigung von wettbewerbswidri- gem Geschäftsverhalten zu erleichtern. Die ersuchte Vertragspartei prüft den Antrag eingehend und wohlwollend. 6. Auf Antrag werden Konsultationen auch im Gemischten Ausschuss durchgeführt, wenn nach Einschätzung einer Vertragspartei wettbewerbswidriges Geschäftsverhal- ten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei weiterhin den Handel zwischen ihnen beeinträchtigt. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags statt. Die betroffenen Vertragsparteien gewähren dem Gemischten Ausschuss die notwendige Unterstützung und die nötigen Informationen, um den Fall zu untersuchen und den betroffenen Vertragsparteien zu helfen, das beanstan- dete Verhalten zu beseitigen und, wo angemessen, das Gleichgewicht von Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen wieder herzustellen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Wettbewerbsregeln für Unternehmen. 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten die Vorteile, die sich aus diesem Abkommen ergeben, vermindern können. Solches Verhalten ist daher mit der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens unvereinbarun- vereinbar, insofern es den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Korea beein- trächtigen beeinträch- tigen kann.
2. «Wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten» für die Zwecke dieses Abkommens:
(a) bedeutet sowohl Absprachen zwischen Unternehmen, Entscheidungen von Unternehmensvereinigungen und unter Unternehmen abgesprochene Verhal- tensweisen als auch der Missbrauch durch eine oder mehrere Unternehmun- gen einer beherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien als Ganzem oder in erheblichen Teilen davon, welche die Vermeidung, Begren- zung oder Störung des Wettbewerbs beabsichtigen oder bewirken; und
(b) kann in Bezug auf Waren- und Dienstleistungshandel auftreten; solches Verhalten Ver- halten kann von privaten oder öffentlichen Unternehmen oder von Un- ternehmen Unterneh- men ausgehen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte verlie- hen wurdenverliehen wur- den, sofern die ihnen übertragenen besonderen Aufgaben nicht be- hindert behindert werden.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als würden sie für Unternehmen unmittelbare Pflichten begründen.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht anzu- wendenanzuwen- den, um wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten zu beseitigen. Dazu setzen sie einander ei- nander über massgebliche Durchsetzungsmassnahmen in Kenntnis und tauschen Informationen In- formationen aus. Von keiner Vertragspartei wird die Offenlegung von Informa- tionen Informationen verlangt, die nach ihrer Gesetzgebung vertraulich sind.
5. Auf Antrag nehmen Wettbewerbsbehörden und/oder andere zuständige Behörden der Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Beseitigung von wettbewerbswidri- gem Geschäftsverhalten zu erleichtern. Die ersuchte Vertragspartei prüft den Antrag eingehend und wohlwollend.
6. Auf Antrag werden Konsultationen auch im Gemischten Ausschuss durchgeführt, wenn nach Einschätzung einer Vertragspartei wettbewerbswidriges Geschäftsverhal- ten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei weiterhin den Handel zwischen ihnen beeinträchtigt. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags statt. Die betroffenen Vertragsparteien gewähren dem Gemischten Ausschuss Aus- schuss die notwendige Unterstützung und die nötigen Informationen, um den Fall zu untersuchen und den betroffenen Vertragsparteien zu helfen, das beanstan- dete Verhalten beanstandete Ver- halten zu beseitigen und, wo angemessen, das Gleichgewicht von Rechten und Pflichten Pflich- ten aus diesem Abkommen wieder herzustellen.
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Wettbewerbsregeln für Unternehmen. 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten die Vorteile, die sich aus diesem Abkommen ergeben, vermindern können. Solches Verhalten ist daher mit der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens unvereinbar, insofern es den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Korea beein- trächtigen beeinträchtigen kann.
2. «Wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten» für die Zwecke dieses Abkommens:
(a) bedeutet sowohl Absprachen zwischen Unternehmen, Entscheidungen von Unternehmensvereinigungen und unter Unternehmen abgesprochene Verhal- tensweisen Verhaltensweisen als auch der Missbrauch durch eine oder mehrere Unternehmun- gen Unternehmungen einer beherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien als Ganzem oder in erheblichen Teilen davon, welche die Vermeidung, Begren- zung Begrenzung oder Störung des Wettbewerbs beabsichtigen oder bewirken; und
(b) kann in Bezug auf Waren- und Dienstleistungshandel auftreten; solches Verhalten kann von privaten oder öffentlichen Unternehmen oder von Un- ternehmen Unternehmen ausgehen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte verlie- hen verliehen wurden, sofern die ihnen übertragenen besonderen Aufgaben nicht be- hindert behindert werden.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als würden sie für Unternehmen unmittelbare Pflichten begründen.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht anzu- wendenanzuwenden, um wettbewerbswidriges Geschäftsverhalten zu beseitigen. Dazu setzen sie einander über massgebliche Durchsetzungsmassnahmen in Kenntnis und tauschen Informationen aus. Von keiner Vertragspartei wird die Offenlegung von Informa- tionen Informationen verlangt, die nach ihrer Gesetzgebung vertraulich sind.
5. Auf Antrag nehmen Wettbewerbsbehörden und/oder andere zuständige Behörden der Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Beseitigung von wettbewerbswidri- gem wettbewerbswidrigem Geschäftsverhalten zu erleichtern. Die ersuchte Vertragspartei prüft den Antrag eingehend und wohlwollend.
6. Auf Antrag werden Konsultationen auch im Gemischten Ausschuss durchgeführt, wenn nach Einschätzung einer Vertragspartei wettbewerbswidriges Geschäftsverhal- ten Geschäftsverhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei weiterhin den Handel zwischen ihnen beeinträchtigt. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags statt. Die betroffenen Vertragsparteien gewähren dem Gemischten Ausschuss die notwendige Unterstützung und die nötigen Informationen, um den Fall zu untersuchen und den betroffenen Vertragsparteien zu helfen, das beanstan- dete beanstandete Verhalten zu beseitigen und, wo angemessen, das Gleichgewicht von Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen wieder herzustellen.
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