Wettbewerb Musterklauseln

WettbewerbWettbewerbsregeln für Unternehmen..........................................Art. 5.1
Wettbewerb. Der Darlehensgeber erklärt und verpflichtet sich, dass er weder gegenwär- tig noch in Zukunft während der Vertragslaufzeit, selbst oder durch Dritte, in Wettbewerb zum Unternehmen des Darlehensnehmers und dessen Tochtergesellschaften (§ 290 HGB) stehen wird. Insbesondere wird weder der Darlehensgeber selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) während der Vertragslaufzeit eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Wett- bewerber des Unternehmens halten oder erwerben, ausgenommen eine Beteiligung von bis zu 5% des Grundkapitals eines börsennotierten Unternehmens. Während der Ver- tragslaufzeit wird der Darlehensnehmer auch nicht als Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers tätig werden.
Wettbewerb. 1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Über- einkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Übereinkommen zu erwar- tenden Vorteile vereiteln: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Un- ternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem ge- samten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil des- selben durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäss dem in Artikel 47 festgelegten Verfahren Bera- tungen verlangen und unter den Voraussetzungen von Absatz 2 von Artikel 40 geeignete Massnahmen treffen im Hinblick auf Schwierigkeiten, die sich auf Grund der fraglichen Praktik ergeben.
Wettbewerb. 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken wie wett- bewerbswidrige Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung den Handel zwischen den Vertragsparteien behindern können. 2. Eine Vertragspartei nimmt auf Xxxxxxxx einer anderen Vertragspartei Konsultati- onen auf mit dem Ziel, die in Absatz 1 erwähnten Verhaltensweisen zu beseitigen. Die angefragte Vertragspartei nimmt dieses Ersuchen uneingeschränkt und wohl- 28 SR 0.975.2 wollend entgegen, zeigt sich hilfsbereit, indem sie öffentlich zugängliche nicht vertrauliche Informationen zur Verfügung stellt, die für die Sachfrage relevant sind. Vorbehaltlich ihrer Gesetzgebung und des Abschlusses einer zufriedenstellenden Vereinbarung über die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Informationen stellt die Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei jede weitere verfügbare Information zur Verfügung. 3. Keine Vertragspartei wird im Zusammenhang mit Fragen, die sich auf Grund dieses Kapitels ergeben, die Aufnahme eines Schiedsverfahrens nach Kapitel IX verlangen.
Wettbewerb. 1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, Marktverzerrungen und Wettbe- werbsbeschränkungen bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu beseitigen. 2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen. 3) Vertragsparteien, die in der Anwendung von Wettbewerbsregeln bereits Erfahrung haben, leisten gegenüber anderen Vertragsparteien auf Ersuchen und im Rahmen verfügbarer Mittel technische Hilfe bei der Wei- terentwicklung und Anwendung von Wettbewerbsregeln. 4) Die Vertragsparteien können bei der Durchsetzung ihrer Wettbe- werbsregeln durch Konsultationen und Informationsaustausch zusammen- arbeiten. 5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein bestimmtes wettbe- werbswidriges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Arti- kels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Ver- tragspartei mitteilen und diese darum ersuchen, dass ihre Wettbewerbsbe- hörden geeignete Durchsetzungsmassnahmen ergreifen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbs- widrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat bezie- hungsweise ihre zuständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbe- werbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei konsultieren und sichern volle Prüfung des Ersuchens der notifizierenden Vertragspartei zu, bevor sie darüber entscheiden, ob sie Durchsetzungsmassnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Ver- tragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung ihrer zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Werden Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche zwisch...
Wettbewerb. Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens gelten die Bestimmungen des An- hangs III. Sind in anderen Übereinkünften zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, bei- spielsweise in Assoziierungsabkommen Regeln für den Wettbewerb und staatliche Bei- hilfen enthalten, so gelten diese Regeln zwischen den betreffenden Vertragsparteien.
Wettbewerb. In allen Geschäftsbereichen der Die Sparkasse Bremen AG herrscht starker Wettbewerb. Wenn es der Die Sparkasse Bremen AG nicht gelingen sollte, dem starken Wettbewerb mit sorgfältiger Schuldnerauswahl und attraktiven und profitablen Produkten und Dienstleistungen zu begegnen, könnte dieses zu einer wesentlichen Verschlechterung der Geschäftsmöglichkeiten und Margen mit in der Folge negativen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Die Sparkasse Bremen AG führen.
Wettbewerb. (1) Zur Vereinfachung und Straffung der allgemeinen Vor- schriften und Bestimmungen über Wettbewerb und Vorzugs- behandlung bei aus dem EEF finanzierten Maßnahmen werden
Wettbewerb. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur absoluten Diskretion gegenüber dem Auftraggeber und Dritten. Unter diesen Voraussetzungen ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Dienstleistungen auch Mitbewerbern des Auftraggebers anzubieten, sofern nichts Gesondertes schriftlich vereinbart wurde.
Wettbewerb. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen des transatlantischen Mark- tes für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens wichtig ist, und bekräftigen, dass sie ihre jeweiligen Wettbewerbsvorschriften zum Schutze und zur Förderung des Wettbewerbs insgesamt, nicht aber einzelner Marktteilnehmer, anwenden werden. (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass hinsichtlich der Anwendung ihrer jeweiligen Wettbewerbsordnungen auf den internationalen Luftverkehr Unterschiede auftreten können, die sich auf den transatlantischen Markt auswirken, und dass eine möglichst weitgehende Verringerung dieser Unterschiede dem Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen in diesem Markt zugutekommen könnte. (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine Zusammenar- beit zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehörden dazu dien- lich sein kann, den Wettbewerb auf den Märkten zu fördern, sowie kompatible Regelungsergebnisse fördern kann und Unter- schiede bei den Ansätzen für die jeweiligen Wettbewerbsüber- prüfungen von Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen auf ein Minimum begrenzen kann. Die Vertragsparteien fördern daher diese Zusammenarbeit so weit wie möglich unter Berück- sichtigung der unterschiedlichen Zuständigkeiten, Befugnisse und Verfahren der Behörden in Übereinstimmung mit Anhang 2. (4) Der Gemeinsame Ausschuss wird jährlich über die Ergeb- nisse der Zusammenarbeit gemäß Anhang 2 unterrichtet.