Wettbewerb Musterklauseln

Wettbewerb. 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken wie wett- bewerbswidrige Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung den Handel zwischen den Vertragsparteien behindern können.
Wettbewerb. Der Darlehensgeber erklärt und verpflichtet sich, dass er weder gegenwär- tig noch in Zukunft während der Vertragslaufzeit, selbst oder durch Dritte, in Wettbewerb zum Unternehmen des Darlehensnehmers und dessen Tochtergesellschaften (§ 290 HGB) stehen wird. Insbesondere wird weder der Darlehensgeber selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder eine ihm nahestehende Person (§ 138 InsO) während der Vertragslaufzeit eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Wett- bewerber des Unternehmens halten oder erwerben, ausgenommen eine Beteiligung von bis zu 5% des Grundkapitals eines börsennotierten Unternehmens. Während der Ver- tragslaufzeit wird der Darlehensnehmer auch nicht als Mitarbeiter, Organmitglied oder Berater eines Wettbewerbers des Darlehensnehmers tätig werden.
Wettbewerb. Wettbewerbsregeln für Unternehmen..........................................Art. 5.1
Wettbewerb. 1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Über- einkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Übereinkommen zu erwar- tenden Vorteile vereiteln:
Wettbewerb. ARTIKEL 14
Wettbewerb. 1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, Marktverzerrungen und Wettbe- werbsbeschränkungen bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu beseitigen.
Wettbewerb. (1) Zur Vereinfachung und Straffung der allgemeinen Vor- schriften und Bestimmungen über Wettbewerb und Vorzugs- behandlung bei aus dem EEF finanzierten Maßnahmen werden
Wettbewerb. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur absoluten Diskretion gegenüber dem Auftraggeber und Dritten. Unter diesen Voraussetzungen ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Dienstleistungen auch Mitbewerbern des Auftraggebers anzubieten, sofern nichts Gesondertes schriftlich vereinbart wurde.
Wettbewerb. In allen Geschäftsbereichen der Die Sparkasse Bremen AG herrscht starker Wettbewerb. Wenn es der Die Sparkasse Bremen AG nicht gelingen sollte, dem starken Wettbewerb mit sorgfältiger Schuldnerauswahl und attraktiven und profitablen Produkten und Dienstleistungen zu begegnen, könnte dieses zu einer wesentlichen Verschlechterung der Geschäftsmöglichkeiten und Margen mit in der Folge negativen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Die Sparkasse Bremen AG führen.
Wettbewerb. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der technischen Unterstützung und des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbspolitik. Zu diesem Zweck und sofern im Rahmen der Instrumente und Programme der Vertragsparteien für die Zusammenarbeit ausreichende Finanzmittel bestehen, sind die Vertragsparteien bestrebt, in den folgenden Bereichen technische Unterstützungsaktivitäten aufzunehmen: