Common use of Widerrufsrecht bei Erwerb und Veräußerung von Anteilscheinen Clause in Contracts

Widerrufsrecht bei Erwerb und Veräußerung von Anteilscheinen. Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Ge- schäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Willenserklärung nur gebunden, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder deren Repräsentanten im Sinne von § 319 KAGB in Textform widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Ge- schäftsräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durch- schrift/Kopie des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Depotabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Artikels 246 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Ein- führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass (1) der Käufer kein Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist oder (2) er den Käufer zu Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat. Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-Verwaltungsgesell- schaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebe- nenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tag nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden. Diese Regelung ist auf den Verkauf von Anteilen durch den Anleger entsprechend anwendbar (§ 305 KAGB).

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Widerrufsrecht bei Erwerb und Veräußerung von Anteilscheinen. Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Ge- schäftsräume Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Willenserklärung nur gebunden, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder deren Repräsentanten im Sinne von § 319 KAGB in Textform widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Ge- schäftsräume Geschäftsräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durch- schriftDurchschrift/Kopie des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Depotabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Artikels 246 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Ein- führungsgesetzes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass (1) der Käufer kein Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist oder (2) er den Käufer zu Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat. Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft verpflichtetverpflich- tet, dem Käufer, gegebe- nenfalls gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tag nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden. Diese Regelung ist auf den Verkauf von Anteilen durch den Anleger entsprechend anwendbar (§ 305 KAGB).

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Widerrufsrecht bei Erwerb und Veräußerung von Anteilscheinen. Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Ge- schäftsräume ständi­ gen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugebenabzuge­ ben, so ist er an diese Willenserklärung nur gebunden, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder deren Repräsentanten im Sinne von § 319 KAGB in Textform widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Ge- schäftsräume Geschäftsräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durch- schriftDurchschrift/Kopie des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Depotabrechnung übersandt über­ sandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Artikels 246 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Ein- führungsgesetzes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass (1) der Käufer kein Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist oder (2) er den Käufer zu Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat. Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-Verwaltungsgesell- EU­Verwaltungsgesell­ schaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft AIF­Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebe- nenfalls gege­ benenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tag nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden. Diese Regelung ist auf den Verkauf von Anteilen durch den Anleger entsprechend anwendbar (§ 305 KAGB).

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Widerrufsrecht bei Erwerb und Veräußerung von Anteilscheinen. Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Ge- schäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Willenserklärung nur gebunden, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder deren Repräsentanten im Sinne von § 319 KAGB in Textform widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Ge- schäftsräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durch- schrift/Kopie des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Depotabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Artikels 246 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Ein- führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass (1) der Käufer kein Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist oder (2) er den Käufer zu Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat. Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistetIn Ergänzung zu den folgenden Sonderbedingungen gelten die Bedingungen für UnionDepots der Union Investment Service Bank AG (nachfolgend „USB“) in der jeweils gültigen Fassung, so ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-Verwaltungsgesell- schaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebe- nenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tag nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann soweit sie diesen Sonderbedingungen nicht verzichtet werden. Diese Regelung ist auf den Verkauf von Anteilen durch den Anleger entsprechend anwendbar (§ 305 KAGB)widersprechen.

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