Common use of Wie sind Schäden durch Einbruchdiebstahl versichert? Welche weiteren Einschlüsse gibt es? Clause in Contracts

Wie sind Schäden durch Einbruchdiebstahl versichert? Welche weiteren Einschlüsse gibt es?. Wir leisten nur Entschädigung für versicherte Sachen, die durch fol- gende Taten oder deren Versuch abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. 3.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.1.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüs- sels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind; 3.1.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe 3.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekom- men sind; 3.1.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.1.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf fri- scher Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3.3.1.1 oder

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung

Wie sind Schäden durch Einbruchdiebstahl versichert? Welche weiteren Einschlüsse gibt es?. Wir leisten nur Entschädigung für versicherte Sachen, die durch fol- gende Taten oder deren Versuch abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. 3.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.1.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter bestimmten Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüs- sels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind; 3.1.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe 3.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekom- men sind; 3.1.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.1.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf fri- scher Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3.3.1.1 oder

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