Fahrraddiebstahl. 3.4.1 Für Fahrräder und Fahrradanhänger sowie für nicht versiche- rungspflichtige Elektro-Fahrräder (Pedelecs) mit elektrischer Tretunter- stützung bis max. 25 km/h erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Dieb- stahl.
3.4.2 Sie haben das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrrad- schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn Sie es nicht zur Fortbewe- gung einsetzen. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte "Rahmenschlösser"), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
Fahrraddiebstahl. Das Verschwinden des Fahrrads infolge eines Diebstahls der nicht von oder unter Mittäterschaft von Ihnen oder eines Ihrer Familienmitglieder begangen wurde. Um die Leistungen im Falle eines Diebstahl des versicherten Fahrrads in Anspruch zu nehmen, müssen Sie den Diebstahl bei der Polizei anzeigen. Die Protokollnummer ist uns mitzuteilen.
Fahrraddiebstahl. Sofern gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart und im Versi- cherungsschein aufgeführt gilt:
Fahrraddiebstahl. 1. In Erweiterung von § 3.2 VHB sind Fahrräder auch gegen Diebstahl versichert. Als Fahrräder gelten auch Fahrradanhänger und nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (Pedelecs). Die Regelungen zur Außenversicherung nach § 7 VHB gelten entsprechend. Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:
a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
b) Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern.
c) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann.
d) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
e) Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach § 26.1 b) und § 26.3 VHB zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1% der Versicherungs- summe begrenzt. Die Höchstentschädigung beträgt 8.000 EUR.
Fahrraddiebstahl. Diebstahl aus verschlossenen Kraft- und Wassersportfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Dachboxen
Fahrraddiebstahl. Sofern mitversichert und im Versicherungsschein doku- mentiert, gilt Folgendes:
a) Leistungsversprechen und Definition Für Fahrräder inklusive Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgen- den Voraussetzungen auch auf Schäden durch Dieb- stahl. Für die mit dem Fahrrad und dem Fahrradanhä- nger lose verbundenen und regelmäßig ihrem Ge- brauch dienenden Sachen besteht Versicherungs- schutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad bzw. dem Fahrradanhänger weggenommen wurden.
b) Obliegenheiten des Versicherungsnehmers E86-10.2019/01 Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
c) Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
Fahrraddiebstahl. Für nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrräder, E-Bikes und die damit fest verbundenen Fahrradanhä- nger erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl. Für die mit dem Fahrrad, E-Bike, Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad, E-Bike, Fahrradanhänger weggenommen worden sind. Für Fahrräder, E-Bike und die damit fest verbundenen Fahrradanhänger besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert waren oder sich in einem verschlossenen Kraft- fahrzeug (nicht Kfz-Anhänger) befanden.
Fahrraddiebstahl. Für Fahrräder (auch nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder und Pedelecs) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war oder sich in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand.
Fahrraddiebstahl. Hausrat PLUS (HR PLUS)
Fahrraddiebstahl a. Für Fahrräder und Fahrradanhänger, die zum versicherten Hausrat gehören, haben Sie auch bei Schäden durch Diebstahl Versicherungs- schutz. Das schließt Pedelecs mit ein, die nicht versicherungspflichtig sind.
b. Was gilt für Sachen, die mit dem Fahrrad oder Anhänger lose verbun- den sind, aber regelmäßig seinem Gebrauch dienen? Wir ersetzen die- se Sachen nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad oder Anhänger gestohlen worden sind.
c. Wenn Sie das Fahrrad abstellen, müssen Sie das Fahrrad mit einem verkehrsüblichen Schloss sichern. Das Gleiche gilt für den Anhänger. Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgende Rechte: Wir kön- nen unter den in B 3.2.2 beschriebenen Voraussetzungen kündigen oder unsere Leistung ganz oder teilweise verweigern.
d. Je Versicherungsfall leisten wir höchstens die für den Fahrraddiebstahl vereinbarte Versicherungssumme. Wie hoch diese ist, können Sie in Ihrem Versicherungsschein bzw. in den Nachträgen dazu nachlesen.
e. Wenn Sie Fahrraddiebstahl vereinbart haben, dann umfasst Ihr Vertrag automatisch auch den Fahrrad-Schutzbrief. Den Versicherungsumfang des Fahrrad-Schutzbriefs können Sie in Abschnitt E nachlesen.