Fahrraddiebstahl. Das Verschwinden des Fahrrads infolge eines Diebstahls der nicht von oder unter Mittäterschaft von Ihnen oder eines Ihrer Familienmitglieder begangen wurde. Um die Leistungen im Falle eines Diebstahl des versicherten Fahrrads in Anspruch zu nehmen, müssen Sie den Diebstahl bei der Polizei anzeigen. Die Protokollnummer ist uns mitzuteilen.
Fahrraddiebstahl. 3.4.1 Für Fahrräder und Fahrradanhänger sowie für nicht versiche- rungspflichtige Elektro-Fahrräder (Pedelecs) mit elektrischer Tretunter- stützung bis max. 25 km/h erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Dieb- stahl.
3.4.2 Sie haben das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrrad- schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn Sie es nicht zur Fortbewe- gung einsetzen. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte "Rahmenschlösser"), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
Fahrraddiebstahl. Sofern gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart und im Versi- cherungsschein aufgeführt gilt:
Fahrraddiebstahl. 1. In Erweiterung von § 3.2 VHB sind Fahrräder auch gegen Diebstahl versichert. Als Fahrräder gelten auch Fahrradanhänger und nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder (Pedelecs). Die Regelungen zur Außenversicherung nach § 7 VHB gelten entsprechend. Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:
a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
b) Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern.
c) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann.
d) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
e) Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach § 26.1 b) und § 26.3 VHB zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1% der Versicherungs- summe begrenzt. Die Höchstentschädigung beträgt 8.000 EUR.
Fahrraddiebstahl. Für nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrräder, E-Bikes und die damit fest verbundenen Fahrradanhä- nger erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl. Für die mit dem Fahrrad, E-Bike, Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad, E-Bike, Fahrradanhänger weggenommen worden sind. Für Fahrräder, E-Bike und die damit fest verbundenen Fahrradanhänger besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert waren oder sich in einem verschlossenen Kraft- fahrzeug (nicht Kfz-Anhänger) befanden.
Fahrraddiebstahl. Diebstahl aus verschlossenen Kraft- und Wassersportfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Dachboxen
Fahrraddiebstahl. 5.1 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch Fahrraddiebstahl, sofern das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war. Die mit dem Fahrrad lose ver- bundene und regelmäßig seinem Gebrauch dienen- den Sachen werden nur ersetzt, sofern sie zusammen mit dem Fahrrad abhanden kommen.
5.2 Je Versicherungsfall werden höchstens 1 % der Versi- cherungssumme ersetzt. Es ist eine Erhöhung der Entschädigungsleistung bis maximal 3.000 EUR gegen Beitragszuschlag möglich.
5.3 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzube- wahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlan- gen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
5.4 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unver- züglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbrin- gen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbei- geschafft wurde.
Fahrraddiebstahl. Hausrat PLUS (HR PLUS)
Fahrraddiebstahl. Schäden durch auslaufende Pools oder Planschbecken
Fahrraddiebstahl. 2347 (16) Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt 2349 (16)