Diebstahl aus Kraftfahrzeugen Musterklauseln

Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. 3.6.1 Entschädigung wird auch geleistet für versicherte Sachen, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- son gehören oder Ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn Sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb Euro- pas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge (nicht aber Kraftfahrzeuganhänger) entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungs- mäßigen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeuges gleich. 3.6.2 Für optische Geräte sowie Geräte der Informationstechnologie (z. B. Laptop, Mobiltelefon, mobile Navigationsgeräte) und für Ledersa- chen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sich diese Sachen entweder in einem geschlossenen Bereich des Kfz (z. B. Kofferraum) befinden oder so platziert (z. B. unter dem Sitz) bzw. abgedeckt wur- den, dass sie von außen nicht sichtbar sind. 3.6.3 Keine Entschädigung wird geleistet für Bargeld, Scheck- und Kreditkarten, Gold-, Silber- und Schmucksachen, Wertpapiere, Pelze, Sparbücher, Sammlungen und Kunstgegenstände. 3.6.4 Die Höchstentschädigung beträgt 2.500 EUR je Versicherungs- fall.
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VHB 2022 ist auch das Aufbrechen von Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und am Fahrzeug befestigten verschlossenen Boxen versichert. Dem Aufbrechen steht die Ver- wendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsmäßigen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeuges gleich.
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. 3.6.1 Entschädigung wird auch geleistet für versicherte Sachen, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- son gehören oder Ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn Sie sich 3.6.2 Für optische Geräte sowie Geräte der Informationstechnologie (z. B. Laptop, Mobiltelefon, mobile Navigationsgeräte) und für Ledersa- chen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sich diese Sachen in einem nicht einsehbaren Kofferraum befinden. 3.6.3 Keine Entschädigung wird geleistet für Bargeld, Scheck- und Kreditkarten, Gold-, Silber- und Schmucksachen, Wertpapiere, Pelze, Sparbücher, Sammlungen und Kunstgegenstände. 3.6.4 Die Höchstentschädigung beträgt 2.500 EUR je Versicherungs- fall.
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. 6.1 In Erweiterung von § 3 Ziffer 2 wird Entschädigung geleistet für versicherte Sachen gemäß § 7, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häusli- cher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung (nicht länger als drei Monate) befinden und innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie Andorra, Liechten- stein, Monaco, Norwegen, San Xxxxxx, Vatikanstaat und der Schweiz durch Aufbrechen verschlossener Personenkraftwagen – nicht aber Fahrzeuganhänger – die sich außerhalb von Garagen, Parkhäusern oder Tiefgaragen befinden, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öff- nen nicht bestimmter Werkzeuge gleich. 6.2 Der Versicherer haftet nur, wenn nachweislich a) der Schaden tagsüber zwischen 6 Uhr und 22 Uhr eingetreten ist oder b) der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist. 6.3 Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß § 10 Ziffer 1 sowie für Foto-, Film- und Video- geräte, Mobiltelefone, PCs, Laptops und deren Zube- hör. Der Versicherungsnehmer hat auch bei Diebstahl aus Kraftfahrzeugen den Schaden der für den Schadenort zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Besteht Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr über einen anderweitigen Vertrag (insbesondere Reisege- päckversicherung), geht der andere Vertrag diesem vor. 6.4 Je Versicherungsfall werden höchstens 1 % der Versi- cherungssumme ersetzt.
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. In Erweiterung von Abschnitt A - § A 3 VHB 2013 wird auch Entschädigung geleistet für versicherte Sachen (Abschnitt A - § A 6 VHB 2013), die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ih- rem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb Deutsch- lands durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeuges gleich.
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen a) In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 wird auch Entschädigung geleistet für versicher- te Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Person gehören oder ih- rem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie durch Aufbrechen verschlossener Per- sonenkraftwagen / Wohnmobile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder be- schädigt werden. Versicherungsschutz be- steht nur dann, wenn sich o.g. Sachen vo- rübergehend außerhalb der Wohnung (nicht länger als 3 Monate) und innerhalb Staaten der EU sowie Ländern, die von EU-Staaten umschlossen sind, befinden. Dem Aufbre- chen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsge- mäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeugs gleich. b) Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB 2008 sowie für Schusswaffen, Foto-, Film- und Videogeräte und deren Zubehör, Geräte der Informationstechnik (z.B. PC, Note- books u.ä.) sowie tragbare Telefone (Han- dy) und mobile Navigationsgeräte. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf maximal 1.000 EUR. d) Besteht Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr über einen anderweitigen Vertrag (insbesondere Reisegepäckversicherung), geht der andere Vertrag diesem vor.
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. In Erweiterung von § 3 VHB 2014 wird auch Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge oder Wohnmobilen, verschlossener am Fahrzeug befestigter Dachboxen, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeuges gleich.
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 wird auch Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie durch Aufbrechen verschlossener Personenkraftwagen / Wohnmobile oder der auf dem Seite 3 von 10 Kraftfahrzeug montierten Dachbox entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn sich o.
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  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.