Transportmittelunfall. Versichert sind auch Schäden an versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass Sie einen Unfall mit einem motorisierten Transportmit- tel erleiden. Die Höchstentschädigung beträgt 500 EUR je Versiche- rungsfall.
Transportmittelunfall. 1. In Erweiterung von § 1.1 VHB besteht Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen, die mit einem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen nachgewiesenen Transportmittelunfall einer im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Person zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
Transportmittelunfall. Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die durch einen Verkehrsunfall mit einem Kraft- fahrzeug, einem Zug oder einem Schiff entstehen. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf 500 EUR. Der Versicherungsnehmer hat den Unfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle/Ordnungsinstanz anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale leistungsfrei sein.
Transportmittelunfall. Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, wenn die Sachen durch einen Unfall mit Bus, Bahn, Taxi oder Mietwagen (PKW) zer- stört oder beschädigt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versiche- rungssumme begrenzt.
Transportmittelunfall. Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust versicherter Sachen durch einen Unfall eines Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem die versicherten Sachen befördert wurden. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei- dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall 3.000 Euro begrenzt. In Erweiterung von § 1 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung, wenn wild lebende Tiere, die zum Schalenwild [nach dem Bundeswildgesetz (BJagdG)] zäh- len, in die versicherte Wohnung hineingelangen und dort versicherte Sachen zerstören oder beschädigen. Kommen versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses ab- handen, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Schalenwild sind zum Beispiel Wild- schweine, Rehe und Rothirsche (siehe hierzu § 2 Abs. 3 BJagdG). In Ergänzung zu § 8 VHB 2008 werden aufgrund eines solchen Ereignisses die not- wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt ▪ für die Reinigung; ▪ für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist; ▪ für provisorische Reparaturen, um Öffnungen zu verschließen, die im Bereich der Wohnung entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist. Die Entschädigung je Versicherungsfall nach Nr. 1 und Nr. 2 ist auf insgesamt 2.500 Euro begrenzt.
Transportmittelunfall. 7. Schäden nach Fehlalarm von Rauch-, Gas-, Hitze-und Wasser- warnmeldern, sprachgesteuerten Lautsprechern oder Haus- notruf
Transportmittelunfall a) In Erweiterung von A 1 VHB 2021 entschädigt der Versicherer für versicherte Sachen, die durch einen Transportmittelunfall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Transportmittelunfall. In Erweiterung von A1-1 besteht Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen (auch Fahrräder), die mit einem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen nachgewiesenen Transportmittelunfall zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht an- derweitig Ersatz erlangt werden kann (z.B. Kfz-Haft- pflichtversicherung des Unfallgegners).
Transportmittelunfall. A.2.2 Versichert sind Schäden bei der Beförderung des Fahrzeugs mit einem geeigneten Transportmittel, die durch einen Unfall des Transportmittels entstanden sind.
Transportmittelunfall. Der Versicherer leistet auch Ersatz für Schäden an versicherten Sachen (siehe § 1 VHB) durch Transportmittelunfall. Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn ein Kraft- oder Schienenfahrzeug umstürzt oder mit anderen Fahrzeugen oder sonstigen (festen oder sich bewegenden) Gegenständen zusammenstößt. Starkes Bremsen, Reifenpan- nen und sonstige Betriebsschäden gelten nicht als Transportmittelunfall, wenn diese Ereignisse nicht zu einem Unfall gemäß Satz 2 führen. Die Entschädigung einschließ- lich der Folgekosten (siehe § 2 VHB) ist je Versicherungsfall (siehe § 3 VHB) begrenzt auf 3.000 EUR.