Common use of Wiederbegründung von TRANSAKTIONEN Clause in Contracts

Wiederbegründung von TRANSAKTIONEN. Der FONDSTREUHÄNDER, die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, der INVESTMENT MANAGER, die betreffende LUX SICAV oder LUX SICAF, die FRANZÖSISCHE SICAV, die IC bzw. der GENERAL PARTNER entscheidet für jeden BETREFFENDEN FONDS als ICM-KUNDEN separat, ob für diesen BETREFFENDEN FONDS eine XXXX DER INTERIM-TEILNAHME bzw. die AUSWAHL DER UNMITTELBAREN WIEDERBEGRÜNDUNG nach Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt B Ziffer 5 der CLEARING-BEDINGUNGEN erklärt wird. In Bezug auf die BETREFFENDEN FONDS-SEGMENTE eines einzelnen FONDS, kann die LUX FCP- VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, der LUX INVESTMENT MANAGER, die LUX SICAV oder LUX SICAF nur für alle BETREFFENDEN FONDS-SEGMENTE zusammen entscheiden, ob eine XXXX DER INTERIM-TEILNAHME bzw. die AUSWAHL DER UNMITTELBAREN WIEDERBEGRÜNDUNG nach Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt B Ziffer 5 der CLEARING-BEDINGUNGEN erklärt wird.

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Wiederbegründung von TRANSAKTIONEN. Der FONDSTREUHÄNDER, die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, der INVESTMENT MANAGER, die betreffende LUX SICAV oder LUX SICAF, die FRANZÖSISCHE SICAV, die IC bzw. der GENERAL PARTNER entscheidet für jeden BETREFFENDEN FONDS als ICM-KUNDEN separat, ob für diesen BETREFFENDEN FONDS eine XXXX DER INTERIM-TEILNAHME bzw. die AUSWAHL DER UNMITTELBAREN WIEDERBEGRÜNDUNG nach Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt B Ziffer 5 der CLEARING-BEDINGUNGEN erklärt wird. In Bezug auf die BETREFFENDEN FONDS-SEGMENTE eines einzelnen FONDSFonds, kann die LUX FCP- VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, der LUX INVESTMENT MANAGER, die LUX SICAV oder LUX SICAF nur für alle BETREFFENDEN FONDS-SEGMENTE zusammen entscheiden, ob eine XXXX DER INTERIM-TEILNAHME bzw. die AUSWAHL DER UNMITTELBAREN WIEDERBEGRÜNDUNG nach Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt B Ziffer 5 der CLEARING-BEDINGUNGEN erklärt wird.

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Wiederbegründung von TRANSAKTIONEN. Der FONDSTREUHÄNDER, die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, der INVESTMENT MANAGER, die betreffende LUX Lux SICAV oder LUX Lux SICAF, die FRANZÖSISCHE SICAV, die IC bzw. der GENERAL PARTNER entscheidet für jeden BETREFFENDEN FONDS als ICM-KUNDEN separat, ob für diesen BETREFFENDEN FONDS eine XXXX DER INTERIM-TEILNAHME bzw. die AUSWAHL DER UNMITTELBAREN WIEDERBEGRÜNDUNG nach Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt B Ziffer 5 der CLEARING-CLEARING- BEDINGUNGEN erklärt wird. In Bezug auf die BETREFFENDEN FONDS-SEGMENTE eines einzelnen FONDSFonds, kann die LUX FCP- Lux FCP-VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, der LUX INVESTMENT MANAGER, die LUX Lux SICAV oder LUX Lux SICAF nur für alle BETREFFENDEN FONDS-SEGMENTE zusammen entscheiden, ob eine XXXX DER INTERIM-TEILNAHME bzw. die AUSWAHL DER UNMITTELBAREN WIEDERBEGRÜNDUNG nach Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt B Ziffer 5 der CLEARING-CLEARING- BEDINGUNGEN erklärt wird.

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Wiederbegründung von TRANSAKTIONEN. Der FONDSTREUHÄNDER, die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, der INVESTMENT MANAGER, die betreffende LUX SICAV oder LUX SICAF, die FRANZÖSISCHE SICAV, die IC bzw. der GENERAL PARTNER entscheidet für jeden BETREFFENDEN FONDS als ICM-KUNDEN separat, ob für diesen BETREFFENDEN FONDS eine XXXX DER INTERIM-TEILNAHME bzw. die AUSWAHL DER UNMITTELBAREN WIEDERBEGRÜNDUNG nach Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt B Ziffer 5 der CLEARING-CLEARING- BEDINGUNGEN erklärt wird. In Bezug auf die BETREFFENDEN FONDS-SEGMENTE eines einzelnen FONDS, kann die LUX FCP- Lux FCP-VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, der LUX INVESTMENT MANAGER, die LUX Lux SICAV oder LUX Lux SICAF nur für alle BETREFFENDEN FONDS-SEGMENTE zusammen entscheiden, ob eine XXXX DER INTERIM-TEILNAHME bzw. die AUSWAHL DER UNMITTELBAREN WIEDERBEGRÜNDUNG nach Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt B Ziffer 5 der CLEARING-CLEARING- BEDINGUNGEN erklärt wird.

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