Wiedereingliederung. Der Wiedereingliederung geht ein Gespräch mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter über den weiteren Einsatz und den vorgesehenen Arbeitsplatz voraus. Vor der Arbeitsaufnahme nach einer Therapie werden die Mitarbeiter im näheren Arbeitsbereich des Betroffenen mit dessen Einverständnis vertraulich auf das Suchtproblem hingewiesen, um einen Rückfall verhindern zu helfen und die Wiedereingliederung zu erleichtern. Zur Wiedereingliederung gehört auch, daß der Hinweis auf die Erkrankung infolge Suchtmittelabhängigkeit binnen eines Jahres aus der Personalakte entfernt wird.
Wiedereingliederung. 4.8.1 In der Zeit der Wiedereingliederung in die Arbeit nach längerer diesbezüglicher Arbeitsunfähig- keit wird die betroffene Person durch den unmittelbaren Vorgesetzten begleitet und unterstützt.
4.8.2 Bei der Wiedereingliederung ist zu prüfen, ob ein Wechsel der bisherigen Dienststelle angezeigt ist. Bei einem Dienststellenwechsel ist die betroffene Person zu ermutigen, die bzw. den neuen unmit- telbaren Vorgesetzten über die Suchtproblematik zu informieren. Die bzw. der unmittelbare Vorgesetz- te ist darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4.8.3 Der betroffenen Person wird dringend empfohlen, über eine längere Zeit geeignete Nachsorge- maßnahmen (Beratungsgespräche, Selbsthilfegruppe) in Anspruch zu nehmen.
Wiedereingliederung. Abstinent lebende, ehemals suchtmittelabhängige Beschäftigte sind an ihrem Arbeitsplatz, insbesondere von den Dienststellenleitern/Vorgesetzten und dem/der Suchtbeauftragten zur Sicherung des Therapieerfolges und der Wie- dereingliederung zu unterstützen.
Wiedereingliederung. Abstinent lebende Suchtkranke werden, soweit sie es selbst wünschen, bei ihrer Wiedereinglie- derung in den Betrieb - vor allem nach stationären Therapien - unterstützt. Ihnen wird ihr frühe- rer oder ein vergleichbarer Arbeitsplatz angeboten. Sie werden nicht an Arbeitsplätzen mit Lö- sungsmitteln beschäftigt, deren Dämpfe süchtig machen. Abstinent lebende Suchtkranke haben Anspruch darauf, dass Hinweise auf die Abhängigkeit binnen fünf Jahren aus der Personalakte entfernt werden.
Wiedereingliederung. Im Falle längerer Erkrankungen ist ein funktionierendes betriebliches Eingliederungsmanage- ment unerlässlich. Vom Erhalt und der Wiederherstellung einer Beschäftigungsfähigkeit profi- tieren Unternehmen und Beschäftigte. Die Sozialpartner sind sich einig, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht nur für die/den betroffene*n Mitarbeiter*in sinnvoll ist. Auch das Unternehmen profitiert davon, wenn Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten gefördert werden. Neben dem Betriebsrat sollten bei der Planung, Durchführung und Auswer- tung des betrieblichen Eingliederungsmanagements auch die Schwerbehindertenvertretungen und die Inklusionsbeauftragten mit ihrem spezifischen Know-how und Erfahrungswissen ein- gebunden werden.
Wiedereingliederung. Unmittelbar vor oder direkt nach Ab- schluss einer ambulanten oder stationären Therapie führt die/der Vorgesetzte mit der/dem Beschäftigten ein Gespräch, in dem es um Unterstützungs-möglichkeiten und die Erfordernisse für eine erfolgreiche Wiedereingliederung am Arbeitsplatz geht. An dem Gespräch nehmen eine Vertrete- rin/ ein Vertreter des Personalrats sowie eine Ansprechperson für Suchtfragen, ggf. die/ der Betriebsärztin/- arzt, teil.
Wiedereingliederung. (1) Während oder unmittelbar nach Abschluss einer therapeutischen Maßnahme führen der oder die unmittelbare Vorgesetzte mit der/dem Betroffenen ein Gespräch, um Unterstützungsmöglichkeiten und Erfordernisse für eine erfolgreiche Wiedereingliederung am Arbeitsplatz abzusprechen. Belastungen am Arbeitsplatz, die einen Rückfall fördern können, werden je nach Lage des Einzelfalls, soweit erforderlich, beseitigt oder es werden andere organisatorische Lösungen gesucht. Auf Wunsch der/des Beschäftigten nehmen auch Kolleginnen und Kollegen an diesem Gespräch teil.
(2) Endet während einer therapeutischen Maßnahme von befristet Beschäftigten und Auszubildenden die Fortzahlung der Bezüge, wird versucht, bei nachgewiesenem Erfolg der therapeutischen Maßnahme nicht verbrauchte Mittel für eine Vertragsverlängerung einzusetzen.
(3) Bei einer Kündigung wegen Suchtmittelabhängigkeit oder -missbrauchs wird der / dem Betroffenen Wiedereinstellung in Aussicht gestellt, wenn innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden durch ärztliches Zeugnis der erfolgreiche Abschluss einer Entziehungsbehandlung nachgewiesen wird und sie / er zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Einstellung nach der Beurteilung des medizinischen Dienstes als abstinent anzusehen ist. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung, insbesondere nicht auf den alten Arbeitsplatz.
Wiedereingliederung. Der ersuchende Staat wird zwecks Unterbindung unkontrollierter Migrationen mit dem ersuchten Staat bei der Schaffung von Voraussetzungen für die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung von Personen zusammenarbeiten, die gemäss diesem Abkommen zurückkehren.
Wiedereingliederung. Eine Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung (stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit) ist Schwerbehinderten auf ihr Verlangen zu genehmigen.
Wiedereingliederung. Der/die Beschäftigte ist während einer Hilfsmaßnahme und insbesondere nach einer erfolgten Entziehungskur oder Therapiemaßnahme bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess auf Verständnis und Hilfe der Beschäftigten und Vorgesetzten angewiesen. Kurz vor oder unmittelbar nach Abschluss einer therapeutischen Maßnahme führt der/die Vor- gesetzte unter Hinzuziehung eines Mitglieds des zuständigen Personalrats mit dem/der Beschäf- tigten ein Gespräch, um Unterstützungsmöglichkeiten und zugleich Erfordernisse für eine er- folgreiche Wiedereingliederung am Arbeitsplatz zu erörtern. Dabei können auch andere organisatorische Lösungen in Betracht gezogen werden (z.B. Schul- wechsel). Der/Die Beschäftigte wird - sofern die Schulaufsicht bereits einbezogen werden musste - schriftlich darauf hingewiesen, dass jeder weitere Missbrauch von Suchtmitteln die Fortsetzung ihres/seines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses bedroht. Das Schreiben sollte jedoch auch eine positive Verstärkung enthalten.