Wiederherstellung des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Wiederherstellung des Versicherungsschutzes. (5) Sie können innerhalb von zwei Jahren nach Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wieder aufnehmen. Eine etwa erforderliche Prüfung der Gesundheits- und sonstigen Risikoverhältnisse (Gesundheitsprüfung) bleibt unberührt. Bei Beitragsfreistellung während gesetzlicher Elternzeit können Sie die Beitragszahlung für Ihren Vertrag und für eine eingeschlossene Berufs- unfähigkeits-Zusatzversicherung bis zum Ende der gesetzlichen Eltern- zeit ohne Gesundheitsprüfung wieder aufnehmen, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beitragsfreistellung. Das Ende der ge- setzlichen Elternzeit müssen Sie uns nachweisen. Auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge können Sie in einem Betrag nachzahlen. Stattdessen können Sie den voraussichtlichen Beginn der Rentenzahlung hinausschieben oder höhere laufende Beiträge zahlen.
Wiederherstellung des Versicherungsschutzes. (3) Ihren Vertrag können Sie jederzeit durch Fortsetzung der Beitrags- zahlung wieder in Kraft setzen. Die Rentenfaktoren nach § 2 Absatz 3 ändern sich dadurch nicht. Die Beitragserhaltungsgarantie (siehe § 2 Absatz 4) erhöht sich um die nach Wiederherstellung gezahlten Bei- träge; die garantierte Mindestrente nach § 2 Absatz 5 berechnen wir neu.
Wiederherstellung des Versicherungsschutzes. B.13.4.1 Sie können nach einer vollständigen oder teilwei- sen Beitragsfreistellung (Herabsetzung) die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes mit uns vereinbaren, wie er vor der Beitragsfreistellung bestanden hat. Der Beitrag wird dabei nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. B.13.4.2 Ebenso haben Sie die Möglichkeit, den Beitrag in der Höhe wieder aufzunehmen, wie er vor der Beitragsfrei- stellung bestanden hat. In diesem Fall berechnen sich die Ver- sicherungsleistungen nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik. Die Versicherungsleistungen fallen geringer aus, als sie vor der Beitragsfreistellung bestanden haben. B.13.4.3 Bei Wiederherstellung des Versicherungsschutzes innerhalb von sechs Monaten nach Beitragsfreistellung oder Herabsetzung verzichten wir auf eine erneute Gesundheits- prüfung. Die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes nach Ablauf von sechs Monaten ist möglich, wenn sich nach einer Gesundheitsprüfung keine Tatsachen ergeben, welche die Übernahme des Risikos zu den bisherigen Bedingungen nach unseren allgemeinen Richtlinien für die Risikoeinschät- zung ausschließen. B.13.4.4 Den bei vollständiger oder teilweiser Beitragsfrei- stellung erfolgten Abzug gem. Ziffer B.13.2 werden wir bei der Wiederherstellung des Versicherungsschutzes ausgleichen. Der Ausgleich des Abzuges erfolgt im Verhältnis der Versiche- rungsleistungen nach Wiederherstellung zu den Versicherungs- leistungen vor der Beitragsfreistellung. Eine Gebühr erheben wir nicht. B.13.4.5 Die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes ist nicht möglich, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.

Related to Wiederherstellung des Versicherungsschutzes

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.