Common use of Winterdienst Clause in Contracts

Winterdienst. Für den Bereich Winterdienst gilt (ergänzend zu den GVB sowie den obigen Ausführungen) noch Nachstehendes: Der Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann zum 31.7. eines jeden Jahres schriftlich beiderseits ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Leistungserbringung orientiert sich an den gesetzlichen Bestim- mungen (§ 93 der Straßenverkehrsordnung - StVO) sowie allenfalls in Geltung stehender gemeindeeigener Winterdienstverordnungen und wird in der Zeit vom 1. November bis 31. Xxxx erbracht. Im genannten Leistungszeitraum werden die im Vertrag angeführten Flächen von Schnee und Eis gesäubert bzw. bei Glatteis bestreut. Der AN ist jedoch nicht verpflichtet, Verunreinigungen i.S. des § 92 StVO zu entfernen. Der AN ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (durch undichte Dachrinnen), der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigung führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern (diese sind von einem Fachunternehmen zu entfernen) sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine. Der AN wird vom AG ausdrücklich ermächtigt, gegen gesonderte Verrechnung einer Pauschale in Höhe von zumindest € 30,00 / Stunde (Mindest- verrechnung für eine Stunde) abgegangene Dachlawinen, die auf der zu räumenden Verkehrsfläche liegen, zu entfernen. Der Einsatz vor Ort erfolgt entsprechend der Wettersituation inner- halb eines Intervalls von 4-8 Stunden. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der AG keinen Einfluss. Eine vollständige schneefreie Räumung des Gehsteiges ist vom Gesetz- geber nicht vorgesehen. Der AG akzeptiert daher Schneerestmen- gen, die mit Streusplit verkehrssicher gemacht werden. Der AG hat entsprechende Flächen für die Schneelagerung bereitzuhalten, widrigenfalls solche durch den AN nach Zweckmäßigkeit gewählt werden. In diesen Bereichen ist durch den gelagerten Schnee mit Einschränkungen der Flächenverfügbarkeit zu rechnen und wird dies seitens des Auftraggebers ausdrücklich akzeptiert. Im Falle höherer Gewalt (zB. Zusammenbruch des Individualver- kehrs, extreme Schneemengen, Schneewechten und andauernder gefrierender Regen) kann eine termingerechte Räumung innerhalb der oben genannten Intervalle nicht gewährleistet werden. Die über- tragenen Arbeiten werden spätestens vier Stunden nach Normalisie- rung durchgeführt. Parkplätze und Zufahrten werden in der Regel maschinell betreut. Eine händische Nachbearbeitung (zB. zwischen Fahrzeugen) ist nicht Vertragsgegenstand und muss gesondert vereinbart werden. Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung nach Rechnungslegung prompt zur Zahlung fällig. Ist die Entrichtung des Entgeltes in Teilzahlungen vereinbart, sind die Teilzahlungen fristge- recht zu leisten. Für den Fall, dass eine (Teil-) Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, den Winterdienst- vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Leistungserbrin- gung einzustellen. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Leistungserbringung aus Umständen unterbleiben muss, auf welche der AN keinen Einfluss hat (Straßenarbeiten, Reinigung durch Dritte, etc.) Der AG ist verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgren- zungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich sind, gegenüber dem AN klar zu kennzeichnen oder in den übergebenen Plänen darzustellen. Den AN trifft keine Haftung für Schäden an derartigen nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen sowie Frostschäden oder Schäden durch zulässigerweise verwendete Tau- oder Streumittel. Der AN ist nicht verpflichtet, Xxxxxxxx aus den Grünflächen zu entfernen.

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Winterdienst. Für den Bereich Winterdienst gilt (ergänzend zu den GVB sowie den obigen Ausführungen) noch Nachstehendes: Der Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann zum 31.7. eines jeden Jahres schriftlich beiderseits ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Leistungserbringung orientiert sich an den gesetzlichen Bestim- mungen (§ 93 der Straßenverkehrsordnung - StVO) sowie allenfalls in Geltung stehender gemeindeeigener Winterdienstverordnungen und wird in der Zeit vom 1. November bis 31. Xxxx erbracht. Im genannten Leistungszeitraum werden die im Vertrag angeführten Flächen von Schnee und Eis gesäubert bzw. bei Glatteis bestreut. Der AN ist jedoch nicht verpflichtet, Verunreinigungen i.S. des § 92 StVO zu entfernen. Der AN ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung Bil- dung von Eis (durch undichte Dachrinnen), der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigung führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern (diese sind von einem ei- nem Fachunternehmen zu entfernen) sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine. Der AN wird vom AG ausdrücklich ermächtigt, gegen gesonderte Verrechnung einer ei- ner Pauschale in Höhe von zumindest € 30,00 / Stunde (Mindest- verrechnung Mindestver- rechnung für eine Stunde) abgegangene Dachlawinen, die auf der zu räumenden Verkehrsfläche liegen, zu entfernen. Der Einsatz vor Ort erfolgt entsprechend der Wettersituation inner- halb innerhalb eines Intervalls von 4-8 Stunden. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung Aus- führung der Reinigungsarbeiten hat der AG keinen Einfluss. Eine vollständige voll- ständige schneefreie Räumung des Gehsteiges ist vom Gesetz- geber Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der AG akzeptiert daher Schneerestmen- genSchneerestmengen, die mit Streusplit verkehrssicher gemacht werden. Der AG hat entsprechende entspre- chende Flächen für die Schneelagerung bereitzuhalten, widrigenfalls solche durch den AN nach Zweckmäßigkeit gewählt werden. In diesen die- sen Bereichen ist durch den gelagerten Schnee mit Einschränkungen der Flächenverfügbarkeit zu rechnen und wird dies seitens des Auftraggebers Auf- traggebers ausdrücklich akzeptiert. Im Falle höherer Gewalt (zB. Zusammenbruch des Individualver- kehrs, extreme Schneemengen, Schneewechten und andauernder gefrierender Regen) kann eine termingerechte Räumung innerhalb der oben genannten Intervalle nicht gewährleistet werden. Die über- tragenen Arbeiten werden spätestens vier Stunden nach Normalisie- rung durchgeführt. Parkplätze und Zufahrten werden in der Regel maschinell betreut. Eine händische Nachbearbeitung (zB. zwischen Fahrzeugen) ist nicht Vertragsgegenstand und muss gesondert vereinbart werden. Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung nach Rechnungslegung Rech- nungslegung prompt zur Zahlung fällig. Ist die Entrichtung des Entgeltes Entgel- tes in Teilzahlungen vereinbart, sind die Teilzahlungen fristge- recht fristgerecht zu leisten. Für den Fall, dass eine (Teil-) Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, den Winterdienst- vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Leistungserbrin- gung einzustellen. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden an- fallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem UmfangUm- fang, wenn die Leistungserbringung aus Umständen unterbleiben muss, auf welche der AN keinen Einfluss hat (Straßenarbeiten, Reinigung Reini- gung durch Dritte, etc.) Der AG ist verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgren- zungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig ein- deutig ersichtlich sind, gegenüber dem AN klar zu kennzeichnen oder in den übergebenen Plänen darzustellen. Den AN trifft keine Haftung für Schäden an derartigen nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen Grünan- lagen und Abgrenzungen sowie Frostschäden oder Schäden durch zulässigerweise verwendete Tau- oder Streumittel. Der AN ist nicht verpflichtet, Xxxxxxxx aus den Grünflächen zu entfernen.

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Winterdienst. Für Durch den Bereich Winterdienst gilt (ergänzend zu soll ein sicheres Begehen und Befahren von Straßen, Wegen und Plätzen gewährleistet werden. Grundlage für den GVB sowie Auftrag ist die jeweils gültige Ortsatzung. Die Periode für die Durchführung sollte auf den obigen Ausführungen) noch Nachstehendes: Der Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann Zeitraum vom 15. November bis zum 31.715. eines jeden Jahres schriftlich beiderseits ohne Angabe von Gründen gekündigt Xxxx festgelegt werden. Die Leistungserbringung orientiert sich an den gesetzlichen Bestim- mungen (§ 93 der Straßenverkehrsordnung - StVO) sowie allenfalls in Geltung stehender gemeindeeigener Winterdienstverordnungen und wird Flächen sind in der Zeit vom 1Massenermittlung festgelegt worden. November bis 31Vorhaltung von Maschinen und Personal • Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf den vergebenen Flächen hat der Auftragnehmer ausreichend Personal und geeignete Räum- und Streugeräte vorzuhalten. Xxxx erbracht. Im genannten Leistungszeitraum werden die im Vertrag angeführten Flächen von Räumeinsätze • Bei Schneefall ist mittels geeigneter Maschinen und Geräte der Schnee und Eis gesäubert bzw. bei Glatteis bestreut. Der AN ist jedoch nicht verpflichtet, Verunreinigungen i.S. des § 92 StVO so zu entfernen. Der AN ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (durch undichte Dachrinnen)dass eine optimale Nutzung als Geh-, der Ablagerung von Schnee Fahr- oder Verunreinigung führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern (diese sind von einem Fachunternehmen zu entfernen) sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine. Der AN wird vom AG ausdrücklich ermächtigt, gegen gesonderte Verrechnung einer Pauschale in Höhe von zumindest € 30,00 / Stunde (Mindest- verrechnung für eine Stunde) abgegangene Dachlawinen, die auf der zu räumenden Verkehrsfläche liegen, zu entfernen. Der Einsatz vor Ort erfolgt entsprechend der Wettersituation inner- halb eines Intervalls von 4-8 Stunden. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der AG keinen EinflussParkfläche gewährleistet ist. Eine vollständige schneefreie Räumung des Gehsteiges Abfuhr ist vom Gesetz- geber auch bei Starkschneefall nicht vorgesehen. Der AG akzeptiert daher Schneerestmen- genNach dem Räumen sind die Flächen abzustreuen Streueinsätze /Streumittel • Glätte (vereiste Flächen und gefrorener Niederschlag) ist mit geeigneten bzw. gemäß Angebotsbedingungen zulässigen Streumitteln zu behandeln. Die Arbeiten sind so auszuführen, die dass ein Begehen mit Streusplit verkehrssicher gemacht witterungsangepasstem Schuhwerk möglich ist. • Es dürfen nur gemäß Angebotsbedingungen oder Ortsatzung zugelassene Streumittel (z.B. Lavagranulat, Splitt, Sand oder Salz) verwendet werden. Der AG hat entsprechende Flächen für Soweit bei Extremwetterlagen die Schneelagerung bereitzuhaltenVerwendung von ansonsten nicht zugelassenen Auftaumitteln geboten ist, widrigenfalls solche durch so ist dieses vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. Räum- und Streuflächen Die Räum- und Streuflächen teilen sich in folgende drei Kategorien auf: • Kategorie 1 Hier handelt es sich um öffentliche Straßen und Wege, bei denen über den AN nach Zweckmäßigkeit gewählt werdengesamten Winter gem. In diesen Bereichen Ortssatzung zu räumen und zu streuen ist. Hinzu kommen die Zuwegungen zu den Haupteingängen der Schulen. • Kategorie 2 Hier wird nur an Schultagen geräumt und gestreut; an den übrigen Tagen ist durch den gelagerten Schnee mit Einschränkungen der Flächenverfügbarkeit lediglich ein ausreichend breiter Zugang zum Haupteingang zu rechnen und wird dies seitens des Auftraggebers ausdrücklich akzeptiertschaffen. Im Falle höherer Gewalt (zB. Zusammenbruch des Individualver- kehrs, extreme Schneemengen, Schneewechten und andauernder gefrierender Regen) kann eine termingerechte Räumung innerhalb der oben genannten Intervalle nicht gewährleistet werden. Die über- tragenen Arbeiten werden spätestens vier Stunden nach Normalisie- rung durchgeführt. Parkplätze und Zufahrten werden in der Regel maschinell betreut. Eine händische Nachbearbeitung (zB. zwischen Fahrzeugen) ist nicht Vertragsgegenstand und muss gesondert vereinbart werden. Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung nach Rechnungslegung prompt zur Zahlung fällig. Ist die Entrichtung des Entgeltes in Teilzahlungen vereinbart, sind die Teilzahlungen fristge- recht zu leisten. Für den Fall, dass eine (Teil-) Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, den Winterdienst- vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Leistungserbrin- gung einzustellen. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Leistungserbringung aus Umständen unterbleiben muss, auf welche der AN keinen Einfluss hat (Straßenarbeiten, Reinigung durch Dritte, etc.) Der AG ist verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgren- zungen zu nicht zu räumenden Flächen• Kategorie 3 Hier handelt es sich i. d. R. um Parkflächen, die bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich anhaltendem Starkschneefall auf Abruf zu räumen sind, gegenüber dem AN klar zu kennzeichnen oder in den übergebenen Plänen darzustellen. Den AN trifft keine Haftung für Schäden an derartigen nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen sowie Frostschäden oder Schäden durch zulässigerweise verwendete Tau- oder Streumittel. Der AN ist nicht verpflichtet, Xxxxxxxx aus den Grünflächen zu entfernen.Durchschnittliche Personalkosten 2008 – 2010: 29.300,14 EUR/Jahr Durchschnittliche Sachkosten 2008 – 2010: 22.878,14 EUR/Jahr

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Winterdienst. Für den Bereich Winterdienst gilt (ergänzend zu den GVB sowie den obigen AusführungenAus- führungen) noch Nachstehendes: Der Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl An- zahl von Winterperioden geschlossen und kann zum 31.7. eines jeden Jahres schriftlich beiderseits ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Leistungserbringung orientiert sich an den gesetzlichen Bestim- mungen Bestimmungen (§ 93 der Straßenverkehrsordnung - StVO) sowie allenfalls in Geltung stehender gemeindeeigener Winterdienstverordnungen und wird in der Zeit vom 1. November No- vember bis 31. Xxxx erbracht. Im genannten Leistungszeitraum werden die im Vertrag angeführten Flächen von Schnee und Eis gesäubert bzw. bei Glatteis bestreut. Der AN ist jedoch nicht verpflichtet, Verunreinigungen i.S. des § 92 StVO zu entfernen. Der AN ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (durch undichte Dachrinnen), der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigung führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern (diese sind von einem Fachunternehmen zu entfernen) sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine. Der AN wird vom AG ausdrücklich ermächtigtermäch- tigt, gegen gesonderte Verrechnung einer Pauschale in Höhe von zumindest € 30,00 / 30,00/Stunde (Mindest- verrechnung Mindestverrechnung für eine Stunde) abgegangene DachlawinenDachlawi- nen, die auf der zu räumenden Verkehrsfläche liegen, zu entfernen. Der Einsatz vor Ort erfolgt entsprechend der Wettersituation inner- inner-halb eines Intervalls von 4-4 – 8 Stunden. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten Rei- nigungsarbeiten hat der AG keinen Einfluss. Eine vollständige schneefreie Räumung Räu- mung des Gehsteiges ist vom Gesetz- geber Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der AG akzeptiert daher Schneerestmen- genSchneerestmengen, die mit Streusplit verkehrssicher gemacht werden. Der AG hat entsprechende Flächen für die Schneelagerung bereitzuhalten, widrigenfalls wid- rigenfalls solche durch den AN nach Zweckmäßigkeit gewählt werden. In diesen Bereichen ist durch den gelagerten Schnee mit Einschränkungen der Flächenverfügbarkeit Flächen- verfügbarkeit zu rechnen und wird dies seitens des Auftraggebers ausdrücklich akzeptiert. Im Falle höherer Gewalt (zB. z.B. Zusammenbruch des Individualver- kehrsIndividualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneewechten und andauernder gefrierender Regen) kann eine termingerechte Räumung innerhalb der oben genannten Intervalle nicht gewährleistet werden. Die über- tragenen übertragenen Arbeiten werden spätestens vier Stunden Stun- den nach Normalisie- rung Normalisierung durchgeführt. Parkplätze und Zufahrten werden in der Regel maschinell betreut. Eine händische händi- sche Nachbearbeitung (zB. z.B. zwischen Fahrzeugen) ist nicht Vertragsgegenstand und muss gesondert vereinbart werden. Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung nach Rechnungslegung prompt zur Zahlung fällig. Ist die Entrichtung des Entgeltes in Teilzahlungen vereinbartver- einbart, sind die Teilzahlungen fristge- recht fristgerecht zu leisten. Für den Fall, dass eine (Teil-) Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, den Winterdienst- vertrag Winterdienstvertrag mit sofortiger Wirkung Wir- kung aufzulösen und die Leistungserbrin- gung Leistungserbringung einzustellen. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Leistungserbringung Leis- tungserbringung aus Umständen unterbleiben muss, auf welche der AN keinen Einfluss hat (Straßenarbeiten, Reinigung durch Dritte, etc.) Der AG ist verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgren- zungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich sind, gegenüber dem AN klar zu kennzeichnen oder in den übergebenen Plänen darzustellen. Den AN trifft keine Haftung für Schäden an derartigen nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen sowie Frostschäden oder Schäden durch zulässigerweise verwendete Tau- oder Streumittel. Der AN ist nicht verpflichtet, Xxxxxxxx aus den Grünflächen zu entfernen.)

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