Winterdienst. Für den Bereich Winterdienst gilt (ergänzend zu den GVB sowie den obigen Ausführungen) noch Nachstehendes: Der Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann zum 31.7. eines jeden Jahres schriftlich beiderseits ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Leistungserbringung orientiert sich an den gesetzlichen Bestim- mungen (§ 93 der Straßenverkehrsordnung - StVO) sowie allenfalls in Geltung stehender gemeindeeigener Winterdienstverordnungen und wird in der Zeit vom 1. November bis 31. Xxxx erbracht. Im genannten Leistungszeitraum werden die im Vertrag angeführten Flächen von Schnee und Eis gesäubert bzw. bei Glatteis bestreut. Der AN ist jedoch nicht verpflichtet, Verunreinigungen i.S. des § 92 StVO zu entfernen. Der AN ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bil- dung von Eis (durch undichte Dachrinnen), der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigung führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern (diese sind von ei- nem Fachunternehmen zu entfernen) sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine. Der AN wird vom AG ausdrücklich ermächtigt, gegen gesonderte Verrechnung ei- ner Pauschale in Höhe von zumindest € 30,00 / Stunde (Mindestver- rechnung für eine Stunde) abgegangene Dachlawinen, die auf der zu räumenden Verkehrsfläche liegen, zu entfernen. Der Einsatz vor Ort erfolgt entsprechend der Wettersituation innerhalb eines Intervalls von 4-8 Stunden. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Aus- führung der Reinigungsarbeiten hat der AG keinen Einfluss. Eine voll- ständige schneefreie Räumung des Gehsteiges ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der AG akzeptiert daher Schneerestmengen, die mit Streusplit verkehrssicher gemacht werden. Der AG hat entspre- chende Flächen für die Schneelagerung bereitzuhalten, widrigenfalls solche durch den AN nach Zweckmäßigkeit gewählt werden. In die- sen Bereichen ist durch den gelagerten Schnee mit Einschränkungen der Flächenverfügbarkeit zu rechnen und wird dies seitens des Auf- traggebers ausdrücklich akzeptiert. Im Falle höherer Gewalt (zB. Zusammenbruch des Individualver- kehrs, extreme Schneemengen, Schneewechten und andauernder gefrierender Regen) kann eine termingerechte Räumung innerhalb der oben genannten Intervalle nicht gewährleistet werden. Die über- tragenen Arbeiten werden spätestens vier Stunden nach Normalisie- rung durchgeführt. Parkplätze und Zufahrten werden in der Regel maschinell betreut. Eine händische Nachbearbeitung (zB. zwischen Fahrzeugen) ist nicht Vertragsgegenstand und muss gesondert vereinbart werden. Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung nach Rech- nungslegung prompt zur Zahlung fällig. Ist die Entrichtung des Entgel- tes in Teilzahlungen vereinbart, sind die Teilzahlungen fristgerecht zu leisten. Für den Fall, dass eine (Teil-) Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, den Winterdienst- vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Leistungserbrin- gung einzustellen. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt an- fallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Um- fang, wenn die Leistungserbringung aus Umständen unterbleiben muss, auf welche der AN keinen Einfluss hat (Straßenarbeiten, Reini- gung durch Dritte, etc.) Der AG ist verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgren- zungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht ein- deutig ersichtlich sind, gegenüber dem AN klar zu kennzeichnen oder in den übergebenen Plänen darzustellen. Den AN trifft keine Haftung für Schäden an derartigen nicht gekennzeichneten Flächen, Grünan- lagen und Abgrenzungen sowie Frostschäden oder Schäden durch zulässigerweise verwendete Tau- oder Streumittel. Der AN ist nicht verpflichtet, Xxxxxxxx aus den Grünflächen zu entfernen.
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Winterdienst. Für den Bereich Winterdienst gilt (ergänzend zu den GVB sowie den obigen Ausführungen) noch Nachstehendes: Der Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann zum 31.7. eines jeden Jahres schriftlich beiderseits ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Leistungserbringung orientiert sich an den gesetzlichen Bestim- mungen (§ 93 der Straßenverkehrsordnung - StVO) sowie allenfalls in Geltung stehender gemeindeeigener Winterdienstverordnungen und wird in der Zeit vom 1. November bis 31. Xxxx erbracht. Im genannten Leistungszeitraum werden die im Vertrag angeführten Flächen von Schnee und Eis gesäubert bzw. bei Glatteis bestreut. Der AN ist jedoch nicht verpflichtet, Verunreinigungen i.S. des § 92 StVO zu entfernen. Der AN ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bil- dung Bildung von Eis (durch undichte Dachrinnen), der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigung führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern (diese sind von ei- nem einem Fachunternehmen zu entfernen) sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine. Der AN wird vom AG ausdrücklich ermächtigt, gegen gesonderte Verrechnung ei- ner einer Pauschale in Höhe von zumindest € 30,00 / Stunde (Mindestver- rechnung Mindest- verrechnung für eine Stunde) abgegangene Dachlawinen, die auf der zu räumenden Verkehrsfläche liegen, zu entfernen. Der Einsatz vor Ort erfolgt entsprechend der Wettersituation innerhalb inner- halb eines Intervalls von 4-8 Stunden. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Aus- führung Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der AG keinen Einfluss. Eine voll- ständige vollständige schneefreie Räumung des Gehsteiges ist vom Gesetzgeber Gesetz- geber nicht vorgesehen. Der AG akzeptiert daher SchneerestmengenSchneerestmen- gen, die mit Streusplit verkehrssicher gemacht werden. Der AG hat entspre- chende entsprechende Flächen für die Schneelagerung bereitzuhalten, widrigenfalls solche durch den AN nach Zweckmäßigkeit gewählt werden. In die- sen diesen Bereichen ist durch den gelagerten Schnee mit Einschränkungen der Flächenverfügbarkeit zu rechnen und wird dies seitens des Auf- traggebers Auftraggebers ausdrücklich akzeptiert. Im Falle höherer Gewalt (zB. Zusammenbruch des Individualver- kehrs, extreme Schneemengen, Schneewechten und andauernder gefrierender Regen) kann eine termingerechte Räumung innerhalb der oben genannten Intervalle nicht gewährleistet werden. Die über- tragenen Arbeiten werden spätestens vier Stunden nach Normalisie- rung durchgeführt. Parkplätze und Zufahrten werden in der Regel maschinell betreut. Eine händische Nachbearbeitung (zB. zwischen Fahrzeugen) ist nicht Vertragsgegenstand und muss gesondert vereinbart werden. Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung nach Rech- nungslegung Rechnungslegung prompt zur Zahlung fällig. Ist die Entrichtung des Entgel- tes Entgeltes in Teilzahlungen vereinbart, sind die Teilzahlungen fristgerecht fristge- recht zu leisten. Für den Fall, dass eine (Teil-) Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, den Winterdienst- vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Leistungserbrin- gung einzustellen. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt an- fallenden anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Um- fangUmfang, wenn die Leistungserbringung aus Umständen unterbleiben muss, auf welche der AN keinen Einfluss hat (Straßenarbeiten, Reini- gung Reinigung durch Dritte, etc.) Der AG ist verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgren- zungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht ein- deutig eindeutig ersichtlich sind, gegenüber dem AN klar zu kennzeichnen oder in den übergebenen Plänen darzustellen. Den AN trifft keine Haftung für Schäden an derartigen nicht gekennzeichneten Flächen, Grünan- lagen Grünanlagen und Abgrenzungen sowie Frostschäden oder Schäden durch zulässigerweise verwendete Tau- oder Streumittel. Der AN ist nicht verpflichtet, Xxxxxxxx aus den Grünflächen zu entfernen.
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Winterdienst. Für den Bereich Winterdienst gilt 4.4.1. Der Auftragnehmer hat die im Vertrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Verkehrsflächen in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. des Folgejahres (ergänzend Winterperiode) von Schnee zu den GVB sowie den obigen Ausführungen) noch Nachstehendes: Der Vertrag reinigen und bei Vorherrschen von Xxxxxxxx zu bestreuen. Das Vertragsverhältnis wird auf für eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann zum 31.7abgeschlossen. eines jeden Jahres schriftlich beiderseits Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer können das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen gekündigt werdenbis 30.06. des Jahres schriftlich ordentlich kündigen. Sohin muss der Auftraggeber die Kündigungserklärung bis spätestens 31.07. absenden. Im Falle des Vertragsabschlusses nach dem 1. November haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn dieser vertragsmäßig bereits zur Leistungserbringung verpflichtet war.
4.4.2. Die Leistungserbringung orientiert sich an erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen (Bestimmungen. Sohin werden iSd § 93 StVO die vertragsgegenständlichen Flächen während der Straßenverkehrsordnung - StVO) sowie allenfalls in Geltung stehender gemeindeeigener Winterdienstverordnungen Saison zwischen 6:00 und wird in der Zeit vom 1. November bis 31. Xxxx erbracht. Im genannten Leistungszeitraum werden die im Vertrag angeführten Flächen 22:00 Uhr von Schnee und Eis gesäubert bzw. Verunreinigungen geräumt und bei Glatteis bestreut. Der AN Bei anhaltenden Schneefällen erfolgen weitere Einsätze in Intervallen von 5 bis 7 Stunden nach Bedarf. Im Übrigen ist der Einsatzbeginn binnen 4 Stunden ab Liegenbleiben des Schnees bzw. ab Auftreten von Glatteis vorgesehen.
4.4.3. Die Schneesäuberung und Bestreuung erfolgt im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß, wenn nicht anders schriftlich vereinbart wurde: d.h. Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch nicht verpflichtet1,5 m, Verunreinigungen i.S. des § 92 StVO wo dies möglich ist. Gehsteige in Fußgängerzonen 1 m breit. Zufahrten zu entfernenStellplätzen bzw. Der AN ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bil- dung von Eis Garagen (durch undichte Dachrinnen), der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigung führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten Privatstraßen) 2,5 m breit; Haus- und Eisbildung auf Dächern (diese sind von ei- nem Fachunternehmen zu entfernen) sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine. Der AN wird vom AG ausdrücklich ermächtigt, gegen gesonderte Verrechnung ei- ner Pauschale in Höhe von zumindest € 30,00 / Stunde (Mindestver- rechnung für eine Stunde) abgegangene Dachlawinen, die auf der zu räumenden Verkehrsfläche liegen, zu entfernen. Der Einsatz vor Ort erfolgt entsprechend der Wettersituation innerhalb eines Intervalls von 4-8 Stunden. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Aus- führung der Reinigungsarbeiten hat der AG keinen Einfluss. Eine voll- ständige schneefreie Räumung des Gehsteiges ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der AG akzeptiert daher Schneerestmengen, die mit Streusplit verkehrssicher gemacht werden. Der AG hat entspre- chende Flächen für die Schneelagerung bereitzuhalten, widrigenfalls solche durch den AN nach Zweckmäßigkeit gewählt werden. In die- sen Bereichen ist durch den gelagerten Schnee mit Einschränkungen der Flächenverfügbarkeit zu rechnen und wird dies seitens des Auf- traggebers ausdrücklich akzeptiertMüllzugänge 1 m breit.
4.4.4. Im Falle höherer Gewalt von wetterbedingten Extremsituationen (zB. z.B. Zusammenbruch des Individualver- kehrsIndividualverkehrs, extreme extremen Schneemengen, Schneewechten und andauernder gefrierender Schneeverwehungen, andauerndem gefrierendem Regen) kann eine termingerechte Räumung innerhalb der oben genannten Intervalle nicht gewährleistet werden. Die über- tragenen Arbeiten vereinbarten Leistungen werden spätestens vier 4 Stunden nach Normalisie- rung Normalisierung der Situation und/oder des Verkehrs, erforderlichenfalls im eingeschränkten Ausmaß, durchgeführt.
4.4.5. Parkplätze und Zufahrten Vereinbarte Flächenausmaße werden in nur nach der Regel maschinell betreutzur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Eine händische Nachbearbeitung (zB. zwischen Fahrzeugen) ist nicht Vertragsgegenstand und muss gesondert vereinbart werden. Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung nach Rech- nungslegung prompt zur Zahlung fällig. Ist die Entrichtung des Entgel- tes in Teilzahlungen vereinbart, sind die Teilzahlungen fristgerecht Die zu leisten. Für den Fall, dass eine (Teil-) Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, den Winterdienst- vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Leistungserbrin- gung einzustellenreinigende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt an- fallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Um- fang, wenn die Leistungserbringung aus Umständen unterbleiben muss, auf welche der AN keinen Einfluss hat (Straßenarbeiten, Reini- gung durch Dritte, etc.) Der AG ist verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgren- zungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht ein- deutig ersichtlich sind, gegenüber dem AN klar zu kennzeichnen oder in den übergebenen Plänen darzustellen. Den AN trifft keine Haftung für Schäden an derartigen nicht gekennzeichneten Flächen, Grünan- lagen und Abgrenzungen sowie Frostschäden oder Schäden durch zulässigerweise verwendete Tau- oder Streumittel. Der AN Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Xxxxxxxx aus Xxxxxx höher als 80 cm aufzutürmen.
4.4.6. Bei entsprechender Vorhersage von Glatteis erfolgt eine prophylaktische Bestreuung. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Die Xxxx des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten und ist in Einklang mit den Grünflächen zu entfernengesetzlichen Bestimmungen der Winterdienst-VO.
4.4.7. Die gründliche Streusplittentfernung (Einkehrpflicht gem. § 8 Abs. 2 Winterdienst-VO) wird vom Auftragnehmer am Saisonende durchgeführt. Zwischenkehrungen erfolgen nur bei Schönwetterperioden von mindestens vier Tagen durchgehend Temperaturen über 6 Grad (Tag und Nacht) und wenn keine Niederschläge (Schnee, Glatteis) vorhergesagt werden.
4.4.8. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Leistung mit eigenen Betriebsmitteln, die Ablaufgestaltung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Leistung steht ihm frei. Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Weisungsrecht.
4.4.9. SONDERLEISTUNGEN Nicht von der allgemeinen Leistungsverpflichtung umfasst sind nachstehende Sonderleistungen:
4.4.9.1. Schneeräumung von verparkten Flächen
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