Vertraglich übernommene Haftpflicht. Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Ver- tragspartners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, wenn es sich handelt um
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 SVAHB - die vom Versi- cherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privat-rechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpäch- ter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungs- nehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag über- nommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 AHB - die vom Versi- cherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrecht- lichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich insoweit, als der Versicherungsneh- mer für auf Sachmängeln beruhende Schadener- satzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunab- hängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber- gang vorhanden sind.
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich insoweit,
Vertraglich übernommene Haftpflicht. A1-6.4 Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden, Be- und Entladeschäden, Obhutschäden A1-6.5
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Versichert ist – abweichend von A1-3.1.2.2 – die vom Versicherungsnehmer durch einen Vertrag übernommene gesetzliche Haft- pflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners, wenn