Wirksame Umsetzung. Jeder Mitgliedstaat und die Schweiz muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschliess- lich: 1. Vorschriften zur Verhinderung, dass Finanzinstitute, Personen oder Interme- diäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden; 2. Vorschriften, die meldende Finanzinstitute verpflichten, die zur Durchfüh- rung der obengenannten Melde- und Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Massnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente; 3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die meldenden Finanzinstitute die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines meldenden Finanzinstituts, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden; 4. Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den Rechtsträgern und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten gelten, weiterhin ein geringes Ri- siko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden; sowie 5. wirksamer Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschrif- ten.
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Samples: Abkommen
Wirksame Umsetzung. Jeder Mitgliedstaat und die Schweiz Andorra muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschliess- lich:einschließlich
1. Vorschriften zur Verhinderung, dass FinanzinstituteFINANZINSTITUTE, Personen oder Interme- diäre Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden;
2. Vorschriften, die meldende Finanzinstitute MELDENDE FINANZINSTITUTE verpflichten, die zur Durchfüh- rung Erfüllung der obengenannten Melde- und Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Massnahmen Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente;
3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die meldenden Finanzinstitute MELDENDEN FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltspflichten Sorgfalts- pflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines meldenden FinanzinstitutsMELDENDEN FINANZINSTITUTS, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;
4. Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den Rechtsträgern RECHTSTRÄGERN und Konten, die nach innerstaatlichem nationalem Recht als nicht meldende Finanzinstitute NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise ausgenommene Konten AUSGENOMMENE KONTEN gelten, weiterhin ein geringes Ri- siko Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden; sowie, und
5. wirksamer wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschrif- tenVorschriften.
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Samples: Abkommen Über Regelungen Zur Besteuerung Von Zinserträgen
Wirksame Umsetzung. Jeder Mitgliedstaat und die Schweiz Liechtenstein muss über entsprechende Vorschriften Vor- schriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschliess- lich:einschliesslich
1. Vorschriften zur Verhinderung, dass FinanzinstituteFINANZINSTITUTE, Personen oder Interme- diäre Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten Sorgfalts- pflichten anwenden;
2. Vorschriften, die meldende Finanzinstitute MELDENDE FINANZINSTITUTE verpflichten, die zur Durchfüh- rung Durchführung der obengenannten Melde- und Sorgfaltspflichten Verfahren unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Massnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente;
3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die meldenden Finanzinstitute MELDENDEN FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines meldenden FinanzinstitutsMELDENDEN FINANZINSTITUTS, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;
4. Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den Rechtsträgern RECHTSTRÄ- GERN und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute NICHT MEL- DENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise ausgenommene Konten AUSGENOM- MENE KONTEN gelten, weiterhin ein geringes Ri- siko Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden; sowie, und
5. wirksamer wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschrif- tenVor- schriften.
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Samples: Abkommen Über Den Automatischen Austausch Von Informationen Über Finanzkonten
Wirksame Umsetzung. Jeder Mitgliedstaat und die Schweiz Liechtenstein muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschliess- lich:einschließlich
1. Vorschriften zur Verhinderung, dass FinanzinstituteFINANZINSTITUTE, Personen oder Interme- diäre Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden;
2. Vorschriften, die meldende Finanzinstitute MELDENDE FINANZINSTITUTE verpflichten, die zur Durchfüh- rung Durchführung der obengenannten Melde- und Sorgfaltspflichten Verfahren unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Massnahmen Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente;
3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die meldenden Finanzinstitute MELDENDEN FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltspflichten Sorgfalts- pflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines meldenden FinanzinstitutsMELDENDEN FINANZINSTITUTS, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;
4. Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den Rechtsträgern RECHTSTRÄGERN und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise ausgenommene Konten AUSGENOMMENE KONTEN gelten, weiterhin ein geringes Ri- siko Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden; sowie, und
5. wirksamer wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschrif- tenVorschriften.
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Samples: Abkommen Über Regelungen Zur Besteuerung Von Zinserträgen