Wirtschaftliche Abhängigkeit Musterklauseln

Wirtschaftliche Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit eines/r Mitarbeiters/in ist gegeben, wenn er/sie entweder bei der Deutschen Welle oder bei ihr und anderen Rundfunkanstalten, die zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gehören, mehr als die Hälfte seiner/ihrer erwerbsmäßigen Gesamtentgelte (brutto ohne gesonderte Kostenerstattung) im maßgeblichen Zeitraum bezogen hat. Sofern ein/e Mitarbeiter/in künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringt oder an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirkt, genügt statt der Hälfte ein Drittel der genannten Entgelte.
Wirtschaftliche Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Freien Mitarbeiterin im Sinne des § 12a TVG ist gegeben, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor Geltendmachung eines Anspruchs aus den Bestimmun- gen dieses Abschnitts bei Rundfunkanstalten, die zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gehören, mehr als die Hälfte ihrer Er- werbsentgelte bezogen hat. Sofern eine Freie Mitarbeiterin künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringt oder an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestal- tung solcher Leistungen, unmittelbar mitwirkt, genügt statt der Hälfte ein Drittel der Erwerbsent- gelte.
Wirtschaftliche Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig eine Folge der persönlichen Ab- hängigkeit des Dienstnehmers. Während die ältere Lehre und Judikatur unter wirtschaftlicher Abhängigkeit noch die Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Entgelt („Lohnabhängigkeit“) verstand, wird der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit von der jüngeren Judikatur mittlerweile einheitlich dahingehend ausgelegt, dass der (wirtschaftlich abhän- gige) Dienstnehmer mit den Betriebsmitteln des Arbeitgebers arbeitet.22 Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Dienstnehmers wird daher immer dann vorlie- gen, wenn diesem die Verfügungsmacht über die nach dem konkreten Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel fehlt.23 Der Dienstnehmer selbst verfügt daher in der Regel über keine unternehmeri- sche Struktur und damit auch über keine (wesentlichen) eigenen Betriebsmittel zur Gewährleistung der von ihm geschuldeten Tätigkeit. Der VwGH kam zum Schluss, dass vor dem Hintergrund dieser Überlegungen die wirtschaftliche Ab- 18 Vgl. VwGH 18.6.1982, 08/2967/80. 19 Vgl. OGH 23.12.1998, 9 Ob A 292/98a. 20 Vgl. VwGH 2.7.1991, 89/08/0310; 21.2.2001, 96/08/0028. 21 Vgl. E-MVB 000-00-00-000. 22 Vgl. VwGH 16.9.1997, 93/08/0171. 23 Vgl. VwGH 17.9.1991, 90/08/0152. hängigkeit zwangsläufig Folge der persönlichen Abhängigkeit ist und somit zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen kann, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit.24
Wirtschaftliche Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist gegeben, wenn sie bzw. er entweder beim rbb oder beim rbb und anderen Rundfunkanstalten, die zur Arbeitsgemeinschaft der öf- fentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gehören, dem DeutschandRadio oder einem Unternehmen, an dem der rbb sämtliche Anteile4 besitzt, mehr als die Hälf- te ihrer bzw. seiner erwerbsmäßigen Brutto-Gesamtentgelte (ohne Wiederholungs- und Übernahmehono- rare und ohne Kostenerstattungen) in den letzten sechs Kalendermonaten vor dem Zeitraum, für den ein Anspruch aus diesem Tarifvertrag geltend gemacht wird, bezogen hat. Sofern eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leis- tungen erbringt, oder an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen, unmittelbar mitwirkt, genügt statt der Hälfte ein Drittel der genannten Entgelte.

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  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Rechtsstreitigkeiten BITTE LESEN SIE DIESEN ABSCHNITT SORGFÄLTIG DURCH. DIESER ABSCHNITT HAT AUSWIRKUNGEN AUF IHRE RECHTE UND WESENTLICHEN EINFLUSS DARAUF, WIE ANSPRüCHE, DIE SIE UND eCI GEGENEINANDER HABEN, BEGLICHEN WERDEN. Sie und eCI vereinbaren, dass alle Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Ihnen und eCI (oder einer beteiligten dritten Partei) entstanden sind oder entstehen könnten, die sich in irgendeiner Weise auf diese oder frühere Versionen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen, Ihre Nutzung von oder Ihren Zugang zu den Zahlungsdiensten, die Handlungen von eCI oder den Vertretern von eCI beziehen oder daraus entstehen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zu Rechtsstreitigkeiten zu behandeln sind.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.