Geltendmachung eines Anspruchs Musterklauseln

Geltendmachung eines Anspruchs. Um einen Anspruch geltend zu machen, rufen Sie Apple unter der Nummer (+00) 0000 0000 000 an. Für einen Anspruch wegen Hardwareschutz können Sie auch einen Apple Store oder einen autorisierten Apple Service Provider aufsuchen. Sie müssen Ihren Anspruch bitte so bald wie möglich nach dem Eintreten des Problems geltend machen. Bitte bewahren Sie Ihren Originalkaufbeleg und/oder Ihren Versicherungsschein auf, da Sie möglicherweise einen Nachweis liefern müssen, um den Anspruch auf AppleCare+-Abdeckung für Ihre Apple Watch, Ihren HomePod, Ihr iPad (inkl. iPad Input Devices), Ihr iPhone, Ihren iPod oder Ihre Kopfhörer der Marke Apple oder Beats zu belegen. Umfassende Informationen zur Geltendmachung eines Anspruchs finden Sie in den AppleCare+-Versicherungsbedingungen. Beim Geltendmachen eines Anspruchs müssen einige Verpflichtungen bezüglich der Bereitstellung von Informationen und der zumutbaren Anweisungen von Apple erfüllt werden. Details finden Sie in Ziffer 8.1 der AppleCare+-Versicherungsbedingungen.
Geltendmachung eines Anspruchs. Informationen zu Ansprüchen finden Sie im Abschnitt „Allgemeine Geschäftsbedingungen” in der Police. Lesen Sie die Informationen aufmerksam durch. Ansprüche müssen von einem Identitätsnachweis und Originalbelegen begleitet werden, wie z.B. Arztberichte, Quittungen und ggfs. zusätzliche Schadensnachweise. Ansprüche sollten an die auf der Innenseite dieses Dokuments angegebene Adresse gerichtet werden. Sollten Ansprüche im Rahmen bestimmter Abschnitte der Police geltend gemacht werden, kann ein Selbstbehalt fällig werden. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie dem Text der Police.
Geltendmachung eines Anspruchs. (a) Schriftliche Schadensanzeige, Identitätsnachweis und, bei Ansprüchen im Rahmen der PAI, ärztliche Befunde in der von uns verlangten Form sind uns innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt eines Ereignisses, Verlustes oder Schadens oder so schnell wie möglich danach vorzulegen. Der Schaden kann in der Geschäftsstelle gemeldet werden, in der die Police ausgestellt wurde. (b) Nach Eingang der Schadensanzeige werden wir der/den versicherten Person(en) unsere üblichen Antragsformulare zusenden. Die Antragsformulare sind ordnungsgemäß auszufüllen, und alle erforderlichen Belege sind uns auf Kosten der versicherten Person in der von uns verlangten Form rechtzeitig vorzulegen. (c) Bei Ansprüchen im Rahmen der PAI können wir die versicherte Person auf unsere Kosten ärztlich untersuchen lassen, so oft wir dies nach Geltendmachung eines Anspruchs für angemessen halten, oder eine Autopsie veranlassen, sofern dies in dem Land, in dem die Autopsie erfolgen würde, nicht gesetzwidrig ist. (d) Im Rahmen dieser Versicherung zu zahlende Beträge kommen zur Auszahlung, sobald wir die uns vorgelegten Informationen geprüft und uns davon überzeugt haben, dass der Anspruch durch diese Versicherung gedeckt ist. (e) Bei Ansprüchen im Rahmen der PEB erfolgt die Zahlung unter der Voraussetzung, dass alle auf Diebstahl oder Vandalismus zurückzuführenden Verluste oder Schäden der Polizei oder zuständigen Behörde so schnell wie möglich nach Feststellung des Schadens gemeldet werden und eine schriftliche Bestätigung des Berichts eingeholt wird.
Geltendmachung eines Anspruchs. Um einen Anspruch geltend zu machen, rufen Sie Apple unter der Nummer (+00) 0000 0000 000 an. Für einen Anspruch wegen Hardwareschutz können Sie auch einen Apple Store oder einen autorisierten Apple Service Provider aufsuchen. Sie müssen Ihren Anspruch bitte so bald wie möglich nach dem Eintreten des Problems geltend machen. Bitte bewahren Sie Ihren Originalkaufbeleg und/oder Ihren Versicherungsschein als notwendigen Nachweis dazu auf, dass Sie für Ihr iPhone die Versicherung AppleCare+ mit Diebstahl und Verlust abgeschlossen haben. für Umfassende Informationen zur Geltendmachung eines Anspruchs finden Sie in den Versicherungsbedingungen AppleCare+ mit Diebstahl und Verlust. Im Zusammenhang mit einer Anspruchsgeltendmachung treffen Sie diverse Obliegenheiten, insbesondere Informations- und Mitwirkungspflichten. Details finden Sie in Ziffer 8.1 der AppleCare+-Versicherungsbedingungen.
Geltendmachung eines Anspruchs. 8.1. Für Hardwareschutz. Für Hardwareservice müssen Sie Ihren Schaden unmittelbar nach Feststellung melden, indem Sie unter der Nummer +49(0)911/9523- 199 anrufen, oder über die Mailadresse XxxXxxxXxxx@xxxxxxx.xxx den Schaden in elektronischer Form anzeigen. SanData benötigt die Seriennummer Ihres gekauften Produkts, um Sie unterstützen zu können. Ihr Anspruch wird mittels der in Ziffer 8.4 dargelegten Optionen abgewickelt. 8.2. Während der Leistungen im Zusammenhang mit dem Hardwareservice werden die auf dem gekauften Produkt gespeicherten Daten von SanData oder einem von SanData autorisierten Apple Service Provider gelöscht und das Speichermedium neu formatiert. Sie sollten alle Daten regelmäßig und wenn möglich vor der Geltendmachung eines Schadens sichern. Eine Datenwiderherstellung ist nicht Bestandteil des Serviceprodukts. 8.3. Wenn Sie dazu aufgefordert werden, müssen Sie einen Kaufnachweis für Ihre Produkt sowie das SanDataCare+ Servicepaket vorlegen, um zu belegen, dass Ihr Apple-Produkt dem hier aufgeführten Service unterliegt. 8.4. Gültige Serviceansprüche aufgrund des Hardwareschutzes können wie folgt geltend gemacht werden: 8.4.1. Carry-In-Service. Sie können Ihr gekauftes Produkt bei einer SanData Niederlassung oder Servicestützpunkt (xxx.xxxxxxx.xxx) abgeben. Entsprechend Ziffer 5.1 wird dann eine Reparatur durchgeführt oder ein Ersatz bereitgestellt. Sobald die Reparatur abgeschlossen ist oder – falls dieser Fall eintreten sollte – ein Ersatz zur Verfügung steht, werden Sie benachrichtigt und können Ihr gekauftes Produkt oder den Ersatz für das gekaufte Produkt in der jeweiligen SanData Niederlassung oder dem jeweiligen Servicestützpunkt abholen. 8.4.2. Mail-In-Service. Sie können Ihr gekauftes Produkt nach vorheriger Störungsmeldung wie unter Ziffer 8.1 beschrieben an folgende Adresse SanData EDV-Systemhaus GmbH Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00 00000 Xxxxxxxx einsenden. Entsprechend Ziffer 5.1 wird dann eine Reparatur durchgeführt oder ein Ersatz bereitgestellt. Sobald die Reparatur abgeschlossen ist oder – falls dieser Fall eintreten sollte – ein Ersatz zur Verfügung steht, werden Sie benachrichtigt und erhalten Ihr gekauftes Produkt oder den Ersatz für das gekaufte Produkt zugesandt.
Geltendmachung eines Anspruchs. Ansprüche sind unverzüglich, jedoch spätestens 36 (sechsunddreißig) Monate nach dem Datum der Erbrin- gung der medizinischen Leistungen geltend zu machen. Im Falle eines Anspruchs kann der Vertragsverwalter für die Bearbeitung des Anspruchs die folgenden Nachweise zusammen mit dem Anspruch verlangen: – Im Falle eines Krankenhausaufenthalts: Belege für den Krankenhausaufenthalt (Rechnungen, Honorarnoten usw.) – Im Falle einer Erkrankung: die detaillierten Rechnungen oder – im Falle einer Hausgeburt: eine Kopie der Geburts- urkunde des Kindes. Der Vertragsverwalter kann gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen anfordern, die für die Anwendung dieses Versicherungsschutzes erforderlich sind. Das Hauptmitglied und/oder die andere versicherte Person haftet für alle Informationen, die von ihm/ihr oder von dem Hauptmitglied im Namen der anderen versicherten Person übermittelt werden, die unrich- tig, gefälscht oder übertrieben erscheinen, oder jede betrügerische Handlung oder Täuschung durch sie, und alle von dem Versicherer auf der Grundlage dieser falschen Daten zu Unrecht geleisteten Zahlungen sind zurückzuzahlen.

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  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.