Common use of Wirtschaftliche und soziale Massnahmen Clause in Contracts

Wirtschaftliche und soziale Massnahmen. 1 Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen, Betriebs- schliessungen und -verlegungen setzen der Arbeitgeber ge- meinsam mit den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekre- tären von Fall zu Fall ein Dokument auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen vorsieht, die auf- grund von Beschlüssen für das betroffene Personal anwend- bar sind. 2 Diese Leistungen sind unter gerechter Berücksichtigung des Alters, der Dienstjahre sowie sozialer Kriterien auszurichten. 3 Arbeitnehmer, denen eine gleichwertige Stelle in einem Betrieb der Region und im selben Konzern angeboten wird, kommen grundsätzlich nicht in den Genuss dieser Leistun- gen, es sei denn, die neue Anstellung habe weniger als drei Monate gedauert. Was unter gleichwertiger Arbeit, Region und Konzern zu verstehen ist, bestimmen die Parteien von Fall zu Fall. 4 Können wegen einer Nachlassstundung mit Vermögensab- tretung oder wegen Konkurses keine Leistungen vereinbart werden, haben die 55-jährigen und älteren Arbeitnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die zwei Mo- natslöhnen entspricht. 5 Die Abgangsentschädigungen im Sinne von Art. 339b ff. OR sind zu entrichten. Diese Leistungen sind nicht geschul- det, wenn der Arbeitnehmer Ersatzleistungen im Sinne von Art. 339d OR erhält.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)

Wirtschaftliche und soziale Massnahmen. 1 Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen, Betriebs- schliessungen und -verlegungen setzen der Arbeitgeber ge- meinsam gemeinsam mit den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekre- tären Unia- Sekretären von Fall zu Fall ein Dokument auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen vorsieht, die auf- grund aufgrund von Beschlüssen für das betroffene Personal anwend- bar an- wendbar sind. 2 Diese Leistungen sind unter gerechter Berücksichtigung des Alters, der Dienstjahre sowie sozialer Kriterien auszurichtenauszu- richten. 3 Arbeitnehmer, denen eine gleichwertige Stelle in einem Betrieb der Region und im selben Konzern angeboten wird, kommen grundsätzlich nicht in den Genuss dieser Leistun- genLeistungen, es sei denn, die neue Anstellung habe weniger als drei Monate gedauert. Was unter gleichwertiger Arbeit, Region und Konzern zu verstehen ist, bestimmen die Parteien Par- teien von Fall zu Fall. 4 Können wegen einer Nachlassstundung mit Vermögensab- tretung Vermögens- abtretung oder wegen Konkurses keine Leistungen vereinbart verein- bart werden, haben die 55-jährigen und älteren Arbeitnehmer Arbeitneh- mer Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die zwei Mo- natslöhnen Monatslöhnen entspricht. 5 Die Abgangsentschädigungen im Sinne von Art. 339b ff. OR sind zu entrichten. Diese Leistungen sind nicht geschul- detge- schuldet, wenn der Arbeitnehmer Ersatzleistungen im Sinne von Art. 339d OR erhält.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Der Schweizerischen Uhren Und Mikrotechnikindustrie

Wirtschaftliche und soziale Massnahmen. 1 Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen, Betriebs- schliessungen Betriebsschliessun- gen und -verlegungen setzen der Arbeitgeber ge- meinsam gemeinsam mit den zuständigen Arbeitgeber- und UniaSyna-Sekre- tären Sekretären von Fall zu Fall ein Dokument auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen vorsieht, die auf- grund aufgrund von Beschlüssen für das betroffene be- troffene Personal anwend- bar anwendbar sind. 2 Diese Leistungen sind unter gerechter Berücksichtigung des Alters, der Dienstjahre sowie sozialer Kriterien auszurichten. 3 Arbeitnehmer, denen eine gleichwertige Stelle in einem Betrieb der Region und im selben Konzern angeboten wird, kommen grundsätzlich nicht in den Genuss dieser Leistun- genLeistungen, es sei denn, die neue Anstellung habe weniger als drei Monate gedauert. Was unter gleichwertiger Arbeit, Region und Konzern zu verstehen ist, bestimmen die Parteien von Fall zu Fall. 4 Können wegen einer Nachlassstundung mit Vermögensab- tretung Vermögensabtretung oder wegen Konkurses keine Leistungen vereinbart werden, haben ha- ben die 55-jährigen und älteren Arbeitnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die zwei Mo- natslöhnen Monatslöhnen entspricht. 5 Die Abgangsentschädigungen im Sinne von Art. 339b ff. OR sind zu entrichten. Diese Leistungen sind nicht geschul- detgeschuldet, wenn der Arbeitnehmer Ersatzleistungen im Sinne von Art. 339d OR erhält.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)