Wissenschaftliche Hilfskräfte Musterklauseln

Wissenschaftliche Hilfskräfte. 2.1 Für wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten können an der Fachhochschule Gelsenkirchen wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt werden. Dabei soll zugleich die wissenschaftliche Ausbildung und Fortbildung der Beschäftigten – auch durch eigene wissenschaftliche Arbeit – gefördert werden. Die wissenschaftlichen Hilfskräfte dürfen in der Woche höchstens 17 Zeitstunden durchschnittlich beschäftigt werden (Vollbeschäftigung). Übt eine wissenschaftliche Hilfskraft Tutorentätigkeit aus, so können für die notwendige Vor- und Nachbereitungszeit zusätzliche Arbeitsstunden vereinbart werden. Die Anzahl der dafür notwendigen Stunden wird vom Fachbereich festgelegt; sie darf die Anzahl der Tutorienstunden nicht übersteigen und wird auf die Höchstbeschäftigungszeit von 17 Zeitstunden angerechnet.
Wissenschaftliche Hilfskräfte. Wissenschaftliche Hilfskräfte verfügen über einen Master-, Staatsexamens,- oder vergleichbaren Abschluss und sind an der Philipps-Universität Marburg eingeschrieben. Sie können begleitend maximal zwei Jahre als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt werden. Es können nur Verträge für Tätigkeiten, die auch der eigenen Weiterbildung dienen, abge- schlossen werden (z.B. redaktionelle Mitarbeit an Publikationen, Betreuung von Studieren- den im Praktikum und Labor; Vorbereitung und Durchführung von wissenschaftlichen Ta- gungen). Ausschließlich technische oder administrative Tätigkeiten können nicht Gegen- stand des Beschäftigungsverhältnisses sein. Die Weiterbildung kann sowohl zu einer wis- senschaftlichen Karriere als auch zu einer beruflichen Karriere außerhalb der Wissenschaft befähigen. Das Weiterbildungsziel und die für die Erreichung des Ziels prognostizierte Dauer müssen klar angegeben werden. Die Befristungsdauer des Vertrages muss dem Weiterbildungsziel angemessen sein. Arbeitszeit steht für die Arbeit an einer Promotion nicht zur Verfügung. In geeigneten Fällen kann auf Wunsch der beschäftigten Person mittels einer Betreuungsvereinbarung gewährleistet werden, dass die erarbeiteten Ergebnisse für die wissenschaftliche Qualifizierung (z.B. Promotion) außerhalb der Arbeitszeit zur Verfügung stehen. Die Befristung erfolgt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Nach Abschluss einer Promotion ist eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft nicht möglich. Neben einem Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter kann kein Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche Hilfskraft begründet werden. Marburg, den 07.07.2016 Übersicht Befristungsgründe
Wissenschaftliche Hilfskräfte. Wissenschaftliche Hilfskräfte verfügen über einen Master-, Staatsexamens- oder vergleichbaren Abschluss und können entweder

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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