Promotion Musterklauseln

Promotion. Eligible Partners will be awarded Intel® Partner Alliance Points on the purchase of ASUS* Motherboards manufactured by ASUS* GLOBAL Pte. Ltd. & ASUS* Europe BV (ASUS*). (“Qualifying Product”) as listed below and purchased from participating ASUS* Authorised Distributors (“Participating Suppliers”) after the date these terms and conditions are first accepted. PRIME Z790-P WIFI-CSM 100 PRIME Z790-P-CSM 100 PRO B760M-C-CSM 60 PRO B760M-CT-CSM 60 EX-B760M-V5 D4-CSM 60 PRIME B760M-A-CSM 60 PRIME B760M-A D4-CSM 60 PRIME Z690-P D4-CSM 100 PRO Q670M-C-CSM 100 PRO B660M-C-CSM 60 PRO B660M-C D4-CSM 60 PRO B660M-C D4-CSM-SI 60 PRIME B660M-A D4-CSM 60 PRO H610M-C-CSM 40 PRO H610M-C D4-CSM 40 PRO H610M-CT D4-CSM 40 PRO H610M-CT2 D4-CSM 40 PRIME H610M-A-CSM 40 PRIME H610M-A D4-CSM 40 PRIME H610M-E-CSM 40 PRIME H610M-E D4-CSM 40 PRIME H610I-PLUS -CSM 40 PRIME H610I-PLUS D4-CSM 40 PRO H610T-CSM 40 PRO H610T D4-CSM 40 PRO Q570M-C/CSM 100 PRO H510M-C/CSM 40 PRIME H510T2/CSM-SI 40 PRIME N100I-D D4-CSM 40 PRO WS W790E-SAGE SE 50 PRO WS W790-ACE 50 WS C621E SAGE 50 WS C621E SAGE(BMC) 50 WS X299 PRO 50 WS X299 PRO/SE 50 PRO WS X299 SAGE II 50 WS X299 SAGE/10G 50 WS C422 PRO/SE 50 WS C422 SAGE/10G 50 WS C246 PRO 50 WS C246M PRO 50 WS C246M PRO/SE 50 PRO WS W680-ACE IPMI 50 PRO WS W680-ACE 50 PRO WS W680M-ACE SE 50 PROART Z790-CREATOR WIFI 50 PROART B760-CREATOR WIFI 50 PROART B760-CREATOR 50 PROART B760-CREATOR D4 50 PROART Z690-CREATOR WIFI 50 PROART B660-CREATOR D4 50 PROART Z490-CREATOR 10G 50 PRIME H510M-C/PS 20 PRIME H610M-C/PS D4 20 PRIME H610M-C/PS D4 20
Promotion. Erarbeiten von Konzepten für unternehmens- und produktbezogene Promotionsaktivitäten, ggf in Zu- sammenarbeit mit Agenturen oder Freelancern. Steuern und Überwachen der eingesetzten externen Dienstleister und Sicherstellen der Einhaltung von Kosten und Terminen. Steuern und Überwachen der anforderungsgerechten Umsetzung der Konzepte in- klusive der Herstellung der Promotionmaterialien.
Promotion. Die Befristungsdauer richtet sich nach der durchschnittlich erforderlichen Promotionszeit und beträgt für den Erstvertrag in der Regel drei Jahre, sofern keine Qualifizierungsvorzeiten anzurechnen sind. Wenn aus besonderen Gründen ausnahmsweise von vornherein (z.B. durch eine entsprechende Projektplanung im Rahmen eines Drittmittelprojekts) klar ist, dass der Abschluss der Promotion erst nach einem längerem Zeitraum möglich ist, kann ggf. auf ausführlich begründeten Antrag ein Erstvertrag über einen längeren Zeitraum als drei Jahre ausgeschrieben und abgeschlossen werden. Bei ggf. bereits zurückgelegten Zeiten der Arbeit an der Promotion, z.B. aus einer früheren Beschäftigung oder aus einer Stipendienzeit, ist eine individuelle Prognose zu er- stellen. Die Befristung erfolgt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Es ist eine Beschäftigung mit mindestens 50% der regel- mäßigen Arbeitszeit vorzusehen. Im Fachbereich Rechtswissenschaften können ausnahmsweise Stellen mit 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeschrieben werden, sofern die Beschäftigung zeitgleich neben einem juristischen Referendariat ermöglicht werden soll. Wenn die Promotion zum prognostizierten Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden kann, soll eine Verlängerung mit dem Ziel des Abschlusses möglich sein. Um Missbrauch zu verhindern, sind maximal zwei Verlängerungen zur Erreichung des formalen Qualifikationsziels zulässig. Die Verlängerung bedarf jeweils einer neuen individuellen Prognose. Die Verlängerung soll sechs Monate nicht unterschreiten. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG sind unbe- nommen.
Promotion. XXXXXXXX informiert seine Gäste proaktiv über das Mehrwegsystem «reCIRCLE». XXXXXXXX setzt sich dafür ein, dass XXXXXXXX-Xxxxxx das reCIRCLE-Mehrwegsystem kennen und es benutzen. Es sieht davon ab, gleichzeitig andere, reCIRCLE konkurrenzierende Mehrwegsysteme einzusetzen / zu bewerben. XXXXXXXX indiziert die Zugehörigkeit zum «reCIRCLE» System gut sichtbar mittels der offiziellen reCIRCLE Kommunikationsmittel. Die Gäste müssen von aussen gut erkennen können, dass es sich um einen
Promotion. Customer hereby grants Shutterstock a worldwide, non-exclusive, limited license to use Customer’s trademarks in Shutterstock’s promotional materials, including a public customer list. Shutterstock’s use of Customer’s trademarks shall at all times conform to Customer’s then-current trademark use policies as made available to Shutterstock and shall at all times inure to the benefit of Customer. Shutterstock further agrees that it will use commercially reasonable efforts to terminate any particular use of a Customer trademark no later than thirty (30) days from the date of receipt by Shutterstock of Customer’s email request to xxxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx. 16.
Promotion a) Im Rahmen der Promotion für das Werk willigt der Autor in die Veröffentlichung seines Bildes ein. b) Der Autor verpflichtet sich, Anfragen in Bezug auf öffentliche Auftritte, Interviews oder ähnliche Verlautbarungen im Zusammenhang mit dem Werk INFORUM mitzuteilen und mit ihr abzustimmen.
Promotion. Der Musiker verpflichtet sich, dem Veranstalter Material für die Öffentlichkeitsarbeit ko- stenlos und ohne Eingriff in Rechte Dritter bis spätestens zur Verfügung zu stellen. Konkret erhält der Veranstalter vom Musiker folgendes Material: ....................... s/w-Foto(s) ....................X Xxxxxxxx(s) ....................Z Video(s) ....................... Biografie(n) ....................... eigens für die Tour angefertigte(s) Foto(s) bis spätestens (Redaktionsschluss für die Anfertigung der Programmfolder) te Tournee technisch Verantwortlichen bereit zu stellen und nicht eine Vielzahl an einzelnen technischen Verantwortlichen, die erst vor Ort eingewiesen werden.
Promotion. 5.1 Umfasst die Werbemaßnahme Promotionaktionen, so dürfen die Belange des Luftverkehrs weder gestört noch behindert werden. 5.2 Dritte, insbesondere Fluggäste, dürfen nicht belästigt oder behindert werden. 5.3 Der zu Verfügung gestellte Bereich darf nicht über- schritten werden. Die Aktion selbst darf nur in diesem Bereich erfolgen. 5.4 Eine Verschmutzung der Flächen ist untersagt. Nach Ende der Aktion sind die Aktionsflächen selbst als auch die Fluggastgebäude von aus der Promotion herrührenden Gegenständen (insb. Flyer etc.) zu säubern. Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die FHG berechtigt, dies auf Kosten des Vertragspartners vorzunehmen.
Promotion. Der Vertragspartner verpflichtet sich, dem Veranstalter Material für die Öffentlichkeitsarbeit kostenlos und ohne Eingriff in Rechte Dritter bis spätestens............................... zur Verfü- gung zu stellen. Konkret erhält der Veranstalter folgendes Material: ........... s/w Fotos ........... Farbfotos ........... Video(s) ........... Biographien ........... eigens für Konzert/die Tour, in deren Rahmen das Konzert stattfindet, angefertigte Fotos bis spätestens (Redaktionsschluss) für die Anfertigung der Programmfolder

Related to Promotion

  • Marketing Die Hochschulen beteiligen sich weiterhin aktiv an hochschulübergreifenden Aktivitäten des Hoch- schulmarketings der Landesrektorenkonferenz (wirk lichweiterk ommen).

  • Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Dokumentation Jede Person, die über einen gültigen Zugriff auf Ihren Computer oder Ihr internes Netzwerk verfügt, ist berechtigt, die Dokumentation zu Ihren internen Referenzzwecken zu kopieren und zu verwenden.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Exportkontrolle Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.