Common use of Wissenschaftliche Hochschulbildung Clause in Contracts

Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprü- fung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder ei- ner Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorge- sehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studi- engang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschul- reife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschul- reife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zu- gangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungs- rats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständi- gen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das StudiumStudium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule a) mit einer nicht an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprü- fung Akademi- sche Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung Mas- terprüfung oder ei- ner einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften Ausbildungsvor- schriften nicht vorge- sehen vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung Hoch- schulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung Abschluss- prüfung in einem Studi- engang Studiengang abgelegt wirdwurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschul- reife Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschul- reifefach- gebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung Hochschulzu- gangsberechtigung als Zu- gangsvoraussetzung Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige PraxissemesterPraxisse- mester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen Rege- lungen des Akkreditierungs- rats Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen auslän- dischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche HochschulbildungHochschulbil- dung, wenn er von der zuständi- gen zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt Hoch- schulabschluss vergleichbar bewertet wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das StudiumStudium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmen- gesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule a) mit einer nicht an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprü- fung Akademi- sche Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung Mas- terprüfung oder ei- ner einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften Ausbildungsvor- schriften nicht vorge- sehen vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung Hoch- schulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung Abschluss- prüfung in einem Studi- engang Studiengang abgelegt wirdwurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschul- reife Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschul- reifefach- gebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung Hochschulzu- gangsberechtigung als Zu- gangsvoraussetzung Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige PraxissemesterPraxisse- mester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen Rege- lungen des Akkreditierungs- rats Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen auslän- dischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche HochschulbildungHochschulbil- dung, wenn er von der zuständi- gen zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt Hoch- schulabschluss vergleichbar bewertet wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schuleHochschu- le, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten anerkannten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprü- fung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder ei- ner Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorge- sehen vor- gesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne Sin- ne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studi- engang Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschul- reife Hoch- schulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschul- reifeHoch- schulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zu- gangsvoraussetzung Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit Regelstudien- zeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester Prüfungs- semester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung Vorausset- zung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben vor- geschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungs- rats Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständi- gen zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das StudiumStudium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule a) mit einer nicht an einer UniversitätFachhochschule abgelegten ersten Staatsprü- fung, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprü- fung Akademi- sche Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung Mas- terprüfung oder ei- ner einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften Ausbildungsvor- schriften nicht vorge- sehen vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung Hoch- schulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung Abschluss- prüfung in einem Studi- engang Studiengang abgelegt wirdwurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschul- reife Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschul- reifefach- gebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung Hochschulzu- gangsberechtigung als Zu- gangsvoraussetzung Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige PraxissemesterPraxisse- mester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen Rege- lungen des Akkreditierungs- rats Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen auslän- dischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche HochschulbildungHochschulbil- dung, wenn er von der zuständi- gen zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt Hoch- schulabschluss vergleichbar bewertet wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schuleHochschu- le, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten anerkannten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprü- fung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder ei- ner Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorge- sehen vor- gesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne Sin- ne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studi- engang Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschul- reife Hoch- schulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschul- reifeHoch- schulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zu- gangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester Prüfungsse- mester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungs- rats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständi- gen zustän- digen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

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Samples: Änderungstarifvertrag, Entgeltordnung Zum Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)

Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das StudiumStudium an einer staatli- chen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule a) mit einer nicht an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprü- fung Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten StaatsprüfungStaatsprü- fung, einer Masterprüfung oder ei- ner einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorge- sehen vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studi- engang Studiengang abgelegt wirdwurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschul- reife Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschul- reifefachgebun- dene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zu- gangsvoraussetzung Zugangsvo- raussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.o. Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungs- rats Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche HochschulbildungHochschulbil- dung, wenn er von der zuständi- gen zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt vergleich- bar bewertet wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

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Samples: Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung

Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen ist.2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprü- fung Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer ei- ner Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung Able- gung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder ei- ner Diplomprüfung einer Diplom- prüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorge- sehen vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studi- engang Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschul- reife Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschul- reifefachgebun- dene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung Hochschulzu- gangsberechtigung als Zu- gangsvoraussetzung Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss Ab- schluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige et- waige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang Bachelor- studiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang Masterstudi- engang muss nach den Regelungen des Akkreditierungs- rats Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene abge- schlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständi- gen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss Hochschulab- schluss gleichwertig anerkannt wurde.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das StudiumStudium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmen- gesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule a) mit einer nicht an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprü- fung Akademi- sche Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung Mas- terprüfung oder ei- ner einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften Ausbildungsvor- schriften nicht vorge- sehen vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung Hoch- schulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung Ab- schlussprüfung in einem Studi- engang Studiengang abgelegt wirdwurde, der seinerseits mindestens mindes- tens das Zeugnis der Hochschul- reife Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige einschlä- gige fachgebundene Hochschul- reifeHochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung Hoch- schulzugangsberechtigung als Zu- gangsvoraussetzung Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern - ohne etwaige etwai- ge Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. - vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang Bachelorstudien- gang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester Se- mester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungs- rats Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständi- gen zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt vergleichbar bewertet wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

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Samples: Tvöd K

Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das StudiumStudium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule a) mit einer nicht an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprü- fung Ab- schlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten StaatsprüfungStaatsprü- fung, einer Masterprüfung oder ei- ner einer Diplomprüfung nach den einschlägigen ein- schlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorge- sehen vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene abge- schlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studi- engang abgelegt wirdwurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschul- reife Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschul- reifefachge- bundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung Hoch- schulzugangsberechtigung als Zu- gangsvoraussetzung Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern Se- mestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.o. Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen Rege- lungen des Akkreditierungs- rats Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche wissen- schaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständi- gen staatlichen Anerkennungsstelle zuständigen staatli- chen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt vergleichbar be- wertet wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 aus- gesetzt.“ b) Vorbemerkung Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:

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Samples: Änderungstarifvertrag

Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schuleHochschu- le, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten anerkannten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprü- fung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder ei- ner Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorge- sehen vor- gesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne Sin- ne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studi- engang Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschul- reife Hoch- schulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschul- reifeHoch- schulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zu- gangsvoraussetzung Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit Regelstudien- zeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester Prüfungs- semester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungs- rats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständi- gen zustän- digen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

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Samples: Tarifvertrag

Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das StudiumStudium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule a) mit einer nicht an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprü- fung Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder ei- ner Diplomprüfung einer Diplom- prüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorge- sehen vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studi- engang Studiengang abgelegt wirdwurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschul- reife Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschul- reifeHochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zu- gangsvoraussetzung erfordertZugangsvoraussetzung erfor- dert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang Bachelor- studiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungs- rats Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche HochschulbildungHochschul- bildung, wenn er von der zuständi- gen zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt Hoch- schulabschluss vergleichbar bewertet wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

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Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprü- fung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder ei- ner Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorge- sehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studi- engang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschul- reife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschul- reife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zu- gangsvoraussetzung Zugangs- voraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens min- destens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungs- rats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständi- gen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

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