Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademi- sche Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Mas- terprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvor- schriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschluss- prüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fach- gebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzu- gangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxisse- mester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Rege- lungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer auslän- dischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil- dung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hoch- schulabschluss vergleichbar bewertet wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
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Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten HochschuleStudium
a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder
b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademi- sche Abschlussprüfung Akademische Abschlussprü- fung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Mas- terprüfung Masterprüfung oder einer ei- ner Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvor- schriften Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen vorge- sehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschluss- prüfung Abschlussprüfung in einem Studiengang Studi- engang abgelegt wurdewird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife Hochschul- reife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fach- gebundene Hochschulreifefachgebundene Hochschul- reife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzu- gangsberechtigung Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung Zu- gangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxisse- mesterPraxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Rege- lungen Regelungen des Akkreditierungsrats Akkreditierungs- rats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer auslän- dischen ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil- dungHochschulbildung, wenn er von der zuständigen zuständi- gen staatlichen Stelle Anerkennungsstelle als dem deutschen Hoch- schulabschluss vergleichbar bewertet Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
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Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz Hochschulrahmen- gesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademi- sche Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Mas- terprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvor- schriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschluss- prüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fach- gebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzu- gangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxisse- mester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Rege- lungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer auslän- dischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil- dung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hoch- schulabschluss vergleichbar bewertet wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
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Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten HochschuleStudium
a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hochschu- le, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkannten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder
b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademi- sche Abschlussprüfung Akademische Abschlussprü- fung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Mas- terprüfung Masterprüfung oder einer ei- ner Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvor- schriften Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen vor- gesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung Hochschulbildung im Sinne Sin- ne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschluss- prüfung Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurdewird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife Hoch- schulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fach- gebundene Hochschulreifefachgebundene Hoch- schulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzu- gangsberechtigung Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit Regelstudien- zeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxisse- mesterPraxissemester, Prüfungssemester Prüfungs- semester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung Vorausset- zung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben vor- geschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Rege- lungen Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer auslän- dischen ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil- dungHochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle Anerkennungsstelle als dem deutschen Hoch- schulabschluss vergleichbar bewertet Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
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Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten StaatsprüfungStaatsprü- fung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademi- sche Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Mas- terprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvor- schriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschluss- prüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fach- gebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzu- gangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxisse- mester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Rege- lungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer auslän- dischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil- dung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hoch- schulabschluss vergleichbar bewertet wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
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Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen staatli- chen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademi- sche Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten StaatsprüfungStaatsprü- fung, einer Mas- terprüfung Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvor- schriften Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschluss- prüfung Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fach- gebundene fachgebun- dene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzu- gangsberechtigung Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung Zugangsvo- raussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxisse- mesterPraxissemester, Prüfungssemester o.o. Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Rege- lungen Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer auslän- dischen ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil- dung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hoch- schulabschluss vergleichbar Hochschulabschluss vergleich- bar bewertet wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
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Samples: Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung
Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten HochschuleStudium
a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hochschu- le, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkannten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder
b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademi- sche Abschlussprüfung Akademische Abschlussprü- fung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Mas- terprüfung Masterprüfung oder einer ei- ner Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvor- schriften Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen vor- gesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung Hochschulbildung im Sinne Sin- ne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschluss- prüfung Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurdewird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife Hoch- schulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fach- gebundene Hochschulreifefachgebundene Hoch- schulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzu- gangsberechtigung Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung Zu- gangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxisse- mesterPraxissemester, Prüfungssemester Prüfungsse- mester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Rege- lungen Regelungen des Akkreditierungsrats Akkreditierungs- rats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer auslän- dischen ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil- dungHochschulbildung, wenn er von der zuständigen zustän- digen staatlichen Stelle Anerkennungsstelle als dem deutschen Hoch- schulabschluss vergleichbar bewertet Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
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Samples: Änderungstarifvertrag, Entgeltordnung Zum Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)
Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten HochschuleStudium
a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder
b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen ist.2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademi- sche Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer ei- ner Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung Able- gung einer ersten Staatsprüfung, einer Mas- terprüfung Masterprüfung oder einer Diplomprüfung Diplom- prüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvor- schriften Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschluss- prüfung Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurdewird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fach- gebundene fachgebun- dene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzu- gangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss Ab- schluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxisse- mesteret- waige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang Bachelor- studiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang Masterstudi- engang muss nach den Rege- lungen Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer auslän- dischen ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene abge- schlossene wissenschaftliche Hochschulbil- dungHochschulbildung, wenn er von der zuständigen zuständi- gen staatlichen Stelle Anerkennungsstelle als dem deutschen Hoch- schulabschluss vergleichbar bewertet Hochschulab- schluss gleichwertig anerkannt wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademi- sche Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Mas- terprüfung Masterprüfung oder einer Diplomprüfung Diplom- prüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvor- schriften Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschluss- prüfung Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fach- gebundene fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzu- gangsberechtigung Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erforderterfor- dert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxisse- mesterPraxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang Bachelor- studiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Rege- lungen Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer auslän- dischen ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil- dungHochschul- bildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hoch- schulabschluss vergleichbar bewertet wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
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Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz Hochschulrahmen- gesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademi- sche Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Mas- terprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvor- schriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschluss- prüfung Ab- schlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens mindes- tens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fach- gebundene einschlä- gige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzu- gangsberechtigung Hoch- schulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – - ohne etwaige Praxisse- mesteretwai- ge Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – - vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang Bachelorstudien- gang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester Se- mester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Rege- lungen Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer auslän- dischen ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil- dungHochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hoch- schulabschluss Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
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Samples: Tvöd K
Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten HochschuleStudium
a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hoch- schule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkann- ten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder
b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademi- sche Abschlussprüfung Akademische Abschlussprü- fung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Mas- terprüfung Masterprüfung oder einer ei- ner Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvor- schriften Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen vorge- sehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschluss- prüfung Abschlussprüfung in einem Studiengang Studi- engang abgelegt wurdewird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife Hochschul- reife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fach- gebundene Hochschulreifefachgebundene Hochschul- reife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzu- gangsberechtigung Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung Zugangs- voraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens min- destens acht Semestern – ohne etwaige Praxisse- mesterPraxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Rege- lungen Regelungen des Akkreditierungsrats Akkreditierungs- rats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer auslän- dischen ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil- dungHochschulbildung, wenn er von der zuständigen zuständi- gen staatlichen Stelle Anerkennungsstelle als dem deutschen Hoch- schulabschluss vergleichbar bewertet Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
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Samples: Änderungstarifvertrag
Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademi- sche Abschlussprüfung Akademische Ab- schlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten StaatsprüfungStaatsprü- fung, einer Mas- terprüfung Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvor- schriften ein- schlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene abge- schlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschluss- prüfung Abschlussprüfung in einem Studiengang Studi- engang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fach- gebundene fachge- bundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzu- gangsberechtigung Hoch- schulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern Se- mestern – ohne etwaige Praxisse- mesterPraxissemester, Prüfungssemester o.o. Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Rege- lungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer auslän- dischen ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil- dungwissen- schaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen staatli- chen Stelle als dem deutschen Hoch- schulabschluss Hochschulabschluss vergleichbar bewertet be- wertet wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetztaus- gesetzt.“
b) Vorbemerkung Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:
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Wissenschaftliche Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmenge- setz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten HochschuleStudium
a) an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hochschu- le, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkannten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist oder
b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademi- sche Abschlussprüfung Akademische Abschlussprü- fung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Mas- terprüfung Masterprüfung oder einer ei- ner Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvor- schriften Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen vor- gesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung Hochschulbildung im Sinne Sin- ne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschluss- prüfung Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurdewird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife Hoch- schulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fach- gebundene Hochschulreifefachgebundene Hoch- schulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzu- gangsberechtigung Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit Regelstudien- zeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxisse- mesterPraxissemester, Prüfungssemester Prüfungs- semester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Rege- lungen Regelungen des Akkreditierungsrats Akkreditierungs- rats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer auslän- dischen ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil- dungHochschulbildung, wenn er von der zuständigen zustän- digen staatlichen Stelle Anerkennungsstelle als dem deutschen Hoch- schulabschluss vergleichbar bewertet Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
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